Zur heutigen mündlichen Verhandlung des BGH zum Thema: Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing

Stefan Weste (M.B.L.) | 18. März 2010

Wie wir bereits am 8. März 2010 berichtet haben, hat sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) aktuell mit der Frage der Haftung des Inhabers einer ungesicherten WLAN-Internetverbindung bei sog. “Tauschbörsen/Filesharing-Abmahnungen” zu beschäftigten. Heute fand nun die von vielen lang ersehnte und mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung statt.

Die Richter haben im vorliegenden Fall über die Frage zu entscheiden, ob ein Internetanschlussinhaber für eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen Dritter haften muss, wenn sich der Dritte hierzu der ungesicherten WLAN-Internetverbindung bedient. Der Anschlussinhaber befand sich hierbei nachweislich im Urlaub und konnte somit den Beweis führen, dass er als Filesharer in Betracht kommt. Er hatte es jedoch versäumt, seine WLAN-Internetverbindung durch geeignete technische Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter zu schützen.

Wie zu erwarten war, haben die Richter noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war jedoch eine Tendenz zu entnehmen, nach der eine Haftung des Anschlussinhabers für den während seiner Urlaubsabwesenheit erfolgten illegalen Download des Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Entscheidend sei hierbei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er positive Kenntnis von einem unbefugten Zugriff bekommt oder ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung grundsätzlich ausreicht, um eine Haftung zu begründen.

Der Vorsitzende Richter gab diesbezüglich zu bedenken, dass die die Sicherung einer WLAN-Internetverbindung mittlerweile technisch leicht möglich sei und durch einen ungesicherten WLAN-Internetverbindung eine “Gefahrenquelle” für Dritte geschaffen werde. Hiervon unabhängig zu beurteilen sei hingegen die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Internetanschlussinhaber, der möglicherweise nur dann in Betracht kommen könnte, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.

Nach diesen ersten Einschätzungen des Gerichts hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten von WLAN-Internetverbindungsinhabern, die auch zukünftig für durch Dritte begangene Urherberrechtsverstöße haften müssten und neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. In den meisten Filesharing-Abmahnungen wir der Schadensersatzanspruch ohnehin regelmäßig gar nicht, bzw. nur mit einem sehr geringen Anteil geltend gemacht, während die Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte den Hauptbestandteil der Forderung ausmachen. Diese Gebühren werden jedoch gerade nicht in Form eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht. Vielmehr handelt es sich bei Abmahnkosten um sog. Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen, die gemäß § 97a Abs. 1 UrhG zu ersetzen sind.

Im Ergebnis dürften zukünftig diese Kosten wohl auch dann zu erstatten sein, wenn der Inhaber der ungesicherten WLAN-Internetverbindung keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte.

Da es sich hierbei jedoch zunächst um eine erste Tendenz des BGH-Senates handelt, bleibt die endgültige Entscheidung abzuwarten über die wir gewohnt aktuell berichten werden.

Sie sind abgemahnt worden oder haben Fragen zu diesem Thema? Wir stehen Ihnen gerne mit kompetentem Rat zur Seite.
 

 

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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