Prozessfinanzierung – finanzielle Hilfe für geschädigte Kapitalanleger
Statistisch gesehen klagen die wenigsten geschädigten Kapitalanleger ihre Ansprüche tatsächlich ein. […]
Die Pflicht der Gründungsgesellschaften zu einer umfassenden Aufklärung des Anlageinteressenten, welche ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsprojekt vermitteln muss, umfasst auch alle Umstände, die das Projekt vereiteln könnten. Anderenfalls greift das besondere kapitalmarktrechtliche Haftungssystem der Rechtsprechung und der somit geschädigte Anleger hat einen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung.
Ein wesentlicher Punkt der offengelegt werden muss, ist die Unterrichtung über die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft, an der sich der Anleger beteiligen soll. Insbesondere betrifft dies die erheblichen Verflechtungen zwischen den am Aufsetzen des Fonds beteiligten Gesellschaften.
Üblicherweise werden diese von verschiedenen Gesellschaften gegründet, wobei regelmäßig zusätzlich zur Beitrittsgesellschaft zumindest eine Treuhandgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und ein Projektinitiator beteiligt sind. Zwischen diesen Gesellschaften gibt es oftmals komplizierte Verbindungen.
Der Begriff der Verflechtungen
Entsprechende offenzulegende Verknüpfungen entstehen dann, wenn die den Fonds tragende Komplementärgesellschaft bzw. deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern – also regelmäßig den Personen, denen die Geschäftsführung, also die Geschicke des Fonds übertragen sind – personell oder kapitalmäßig mit denjenigen Gesellschaften verbunden ist, welche das Projekt maßgeblich beeinflussen.
In der Praxis wird eine solche Verflechtung zum Beispiel angenommen, wenn einer dritten Gesellschaft im Rahmen der anfänglichen Investitionen bei Gründung des Fonds nicht offengelegte Sondervorteile gewährt werden; dies umso mehr dann, wenn ein Gesellschafter des Fonds an dieser Drittgesellschaft persönlich beteiligt ist und somit über diesen Umweg einen eigenen Vorteil aus dem vom Anleger eingezahlten Eigenkapital erlangt.
Sinn und Zweck der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung verfolgt dabei das Ziel, nach Treu und Glauben das Interesse des Anlegers zu schützen. Dieses wird nicht ausreichend wahrgenommen, wenn die Verflechtungen das Risiko einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter bergen. Das eingeworbene Kapital wird bei Vorliegen eines Eigeninteresses einzelner Beteiligter vermutlich nicht bestmöglich im Interesse der Anleger investiert.
Daher kann der Beitretende erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird. Nur dann trifft er seine Entscheidung in völliger Kenntnis der bestehenden Risiken. Zudem ist es ihm erst dadurch möglich, nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung durch Mitspracherechte zu begegnen.
Das Verschweigen von kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen bereits vor Beitritt zu dem entsprechenden Fonds führt damit zum Vorliegen eines Prospektfehlers.
Für den juristisch Unkundigen sind derartige Verflechtungen nur schwer erkennbar. Sie erfordern eine umfassende Begutachtung des jeweiligen Fonds einschließlich aufwändiger Recherche der beteiligten Hinterfrauen und –männer der beteiligten Gesellschaften.
Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Kapitalanleger ihre Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System – welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat – verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Rufen Sie uns einfach zu einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung einmal an. Wir nehmen eine Ersteinschätzung Ihres Falles vor und besprechen alles Weitere – ohne jegliche Risiken für Sie. Wir haben Interesse daran, Ihnen Ihr Geld zurückzuholen; nicht, Sie noch einmal vergeblich zahlen zu lassen.
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