Gleichbehandlung: Mit 44 zu alt für die Techno-Party?
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Leitsatz: Ein Auswahlverfahren, welches einen kurzen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern für eine Tätigkeit als Postzusteller vorsieht, kann Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, wegen ihrer ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 26.01.2010, Az.: 25 Ca 282/09 ein Unternehmen der Postbranche zur Zahlung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz an einen in der Elfenbeinküste geborenen Stellenbewerber verurteilt. In der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für Postzusteller durch das Unternehmen hat das ArbG Hamburg einen Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGG).
Die Beklagte, ein Unternehmen der Postbranche, suchte Postzusteller, die laut Stellenausschreibung die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Der in der Elfenbeinküste gebürtige Kläger, dessen Muttersprache Französisch ist, bewarb sich bei der Beklagten.
Das Bewerbungsverfahren der Beklagten sieht üblicherweise einen telefonischen Erstkontakt vor. Auch der Kläger wurde von der Beklagten angerufen. Da die Mitarbeiterin bei dem Telefongespräch zu der Einschätzung gelangte, dass der Kläger sich nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache ausgedrückt habe, wurde die Bewerbung des Klägers abgelehnt. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage vor dem ArbG Hamburg.
Nach Ansicht des ArbG Hamburg liege in der Vorgehensweise der Beklagten eine mittelbare Benachteiligung von Bewerbern, deren Muttersprache nicht deutsch sei. Für Angehörige anderer Ethnien sei es typischerweise schwerer als für deutsche Bewerber, bei dem telefonischen Erstkontakt ein ansprechend klares und deutliches Ausdrucksvermögen in deutscher Sprache zu zeigen.
Darüber hinaus sei das von der Beklagten angewandte Auswahlverfahren auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt. Das von der Beklagten praktizierte Auswahlverfahren sei weder geeignet noch erforderlich um fest zu stellen, ob ein Bewerber die für die Tätigkeit eines Postzustellers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift mitbringt. Ein kurzer telefonischer Kontakt sei keine hinreichende Grundlage, um die sprachlichen Fähigkeiten des Bewerbers festzustellen und das von der Beklagten herangezogene Auswahlkriterium einer ansprechend klaren und deutlichen Ausdrucksvermögens in deutscher Sprache sei für die zu besetzende Stelle eines Postzustellers nicht angemessen. Erforderlich sei lediglich eine für die Kommunikation mit Kunden, dem Arbeitgeber und den Kollegen hinreichende Sprachkenntnis in Wort und Schrift.
Quelle:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.1.2010, 25 Ca 282/09
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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