Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum Wertersatz

Stefan Weste (M.B.L.) | 30. November 2010

Laut Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat das Bundeskabinett heute einen Gesetzentwurf beschlossen, nach welchem Verbraucher zukünftig im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts nur noch dann Wertersatz für gezogene Nutzungen oder die Verschlechterung der Ware leisten müssen, wenn sie die Ware innerhalb der Widerrufsfrist in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.

Erforderlich war diese Verschärfung des Widerrufsrechts, nachdem der Europäische Gerichtshof am 3. September 2009 entschieden hatte, dass die nationale Regelung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie stehe, da der bisherige Wertersatzanspruch des Händlers zu generell sei. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof besteht ein Anspruch auf Wertersatz nur in den Fällen, in denen Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung – unvereinbare Weise benutzt haben.

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in der Neuregelung eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Im Ladengeschäft sei es einem Kunden möglich, sich die Ware in Ruhe anzusehen, bevor er sich zu einem endgültigen Kauf entscheide. Bei einem fernabsatzrechtlichen Kauf dürfe daher nichts anderes gelten.

Nach dem Gesetzentwurf ist in Bezug auf den Wertersatz folgende Formulierung für die Musterwiderrufsbelehrung angedacht:

„Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 8 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 9 Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 10

Gestaltungshinweise:

8 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

9 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“

10 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:

„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“ (Quelle: Bundesministerium der Justiz)

Bei den vorgenannten Formulierungen handelt es sich ausdrücklich um die des Gesetzesentwurfs und nicht bereits um gültiges Recht. Rein vorsorglich raten wir Onlinehändler davon ab, bereits jetzt ihre Widerrufsbelehrungen abzuändern.

Onlinehändler sollten zukünftig unbedingt wachsam sein, um rechtzeitig nach Inkrafttreten der Neuregelung ihre Internetauftritte den dann geltenden gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Es ist mit sehr großer Sicherheit davon auszugehen, dass die einschlägigen Abmahnanwälte bereits an den entsprechenden Textbausteinen für ihre Massenabmahnungen arbeiten.

WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre weiteren Fragen für Ihren rechtssicheren Online-Shop zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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