Form und Nachweis
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Nein, ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich wirksam geschlossen werden. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen aber nach dem Nachweisgesetz dokumentieren. Zwingend schriftlich ist insbesondere die Befristungsabrede (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Zu den wesentlichen Bedingungen nach dem Nachweisgesetz gehören unter anderem Name und Anschrift der Parteien, Beginn und gegebenenfalls Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen sowie Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Seit 2025 ist für diesen Nachweis grundsätzlich auch die Textform möglich; ausgenommen sind unter anderem Arbeitsverhältnisse in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zum freien Dienstvertrag: Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn Sie weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit arbeiten (§ 611a BGB). Nur dann gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, insbesondere der Kündigungsschutz.