EUR 299,00 inkl. MwSt. – Ihr Künstlername übernimmt jede Funktion Ihres bürgerlichen Namens, während Ihre Privatsphäre geschützt bleibt.
Ob durch Instagram, YouTube oder die eigene Bühne: Wer öffentlich auftritt, möchte sein Privatleben trotzdem schützen. Seit dem 1. November 2010 können Künstlernamen aufgrund des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis amtlich in Personalausweis und Reisepass eingetragen werden – der Künstlername übernimmt dann jede Funktion Ihres bürgerlichen Namens: im Impressum, bei Konten, Verträgen, der Kfz-Anmeldung, bei Flugtickets oder gegenüber dem Finanzamt. Das Problem: Eintragungsversuche scheitern in der Praxis häufig – an unvollständigen oder falsch begründeten Anträgen, oder an Behörden, die mit dieser speziellen Eintragung wenig Erfahrung haben und Anträge deshalb unberechtigt zurückweisen.
Nach der Eintragung übernimmt Ihr Künstlername jede Funktion Ihres bürgerlichen Namens – im Impressum, bei Bankkonten, Verträgen, der Kfz-Anmeldung, bei Flugtickets und gegenüber dem Finanzamt.
Laienanträge scheitern oft an unvollständigen Unterlagen oder an Behörden mit wenig Erfahrung in diesem speziellen Verfahren. Wir übernehmen die komplette Kommunikation und Darlegung Ihres Anspruchs.
Ein Anspruch auf Eintragung besteht bei künstlerischer bzw. freischaffender Tätigkeit oder bereits erlangter Bekanntheit – wir prüfen, ob und wie sich das in Ihrem Fall belegen lässt.
Sie stehen öffentlich im Rampenlicht und möchten trotzdem ein privates Leben führen – der eingetragene Künstlername schützt genau diese Trennung amtlich und dauerhaft.
Zunächst prüfen wir, ob die Eintragungskriterien bei Ihnen vorliegen und sich anhand Ihrer Unterlagen nachweisen lassen. Anschließend nehmen wir für Sie Kontakt mit der zuständigen Behörde auf, legen Ihren Eintragungsanspruch dar und fordern die Bestätigung der Eintragungsfähigkeit an. Mit dieser Bestätigung können Sie einen neuen Personalausweis beantragen, in dem der Künstlername ohne weitere Beanstandung eingetragen wird.
Von der Beauftragung bis zum neuen Ausweis begleiten wir Sie persönlich – Sie müssen sich um die Behördenkorrespondenz nicht selbst kümmern.
Innerhalb von 24 Stunden meldet sich Ihr zuständiger Rechtsanwalt und bespricht mit Ihnen, welche Unterlagen Ihren Eintragungsanspruch belegen.
Innerhalb von 5 Werktagen prüfen wir Ihren Anspruch abschließend und legen ihn gegenüber der zuständigen Behörde dar.
Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag anschließend einige Wochen. Die Bestätigung der Eintragungsfähigkeit erhalten Sie innerhalb weniger Wochen.
Mit der behördlichen Bestätigung beantragen Sie Ihren neuen Personalausweis – der Künstlername wird ohne weitere Beanstandung eingetragen.
Ein Künstlername ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name, unter dem jemand in bestimmten Lebensbereichen – typischerweise bei einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit – auftritt und bekannt ist. Die Rechtsprechung definiert ihn so:
„Als Künstlername im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. […] Der Künstlername muss weiterhin durch Verkehrsgeltung anerkannt sein.“ (VG Hannover, Urt. v. 27.03.2018, Az. 10 A 10810/17)
Bekannte Beispiele: Lady Gaga (Stefani Joanne Angelina Germanotta), Bushido (Anis Mohamed Youssef Ferchichi) oder Willy Brandt (Herbert Ernst Karl Frahm). Künstlernamen stehen unter dem Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB. Dieser Schutz beginnt mit der Annahme und dem Gebrauch des Namens. Das Problem liegt regelmäßig in der Beweisbarkeit: Im Streitfall muss man belegen, dass man unter diesem Namen zuerst bekannt war. Dauerhaft absichern lässt sich ein Künstlername deshalb auf zwei Wegen – über die Eintragung im Personalausweis und/oder als Marke.
Seit dem 1. November 2010 können Künstlernamen in Personalausweis und Reisepass eingetragen werden. Der Antrag wird beim zuständigen Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt gestellt, auch zusammen mit der Beantragung eines neuen Ausweises.
Gegenüber der Behörde muss glaubhaft gemacht werden, dass man unter dem Künstlernamen überregional bekannt ist. Die Behörde entscheidet nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Als Nachweise kommen zum Beispiel in Betracht:
Die Nachweise müssen nicht alle zusammen vorliegen. Ist der Künstlername eingetragen und eindeutig einer Person zuzuordnen, können unter ihm rechtsverbindlich Verträge geschlossen werden. Eine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch allein unter dem Künstlernamen ist dagegen nicht möglich; dort kann er nur dem Familiennamen hinzugefügt werden.
Unabhängig vom behördlichen Ermessen lässt sich ein Künstlername als Wortmarke oder – mit grafischem Bestandteil – als Wort-/Bildmarke schützen, für Deutschland oder als Unionsmarke für alle 27 EU-Mitgliedstaaten. Bei Verletzungen stehen dem Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, außerdem Auskunfts- (§ 19 MarkenG) und Vernichtungsansprüche (§ 18 MarkenG) sowie die Grenzbeschlagnahme durch den Zoll (§ 146 MarkenG). Ein Verschulden des Verletzers ist für den Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.
Wichtig: Eine Marke allein berechtigt nicht dazu, im Rechtsverkehr unter dem Künstlernamen aufzutreten und Verträge zu schließen – dafür ist die Eintragung im Personalausweis nötig. Umgekehrt bietet erst die Marke einen wirklich durchsetzbaren Schutz gegen Nachahmer. Viele Künstler kombinieren deshalb beide Wege. Mehr dazu: Marke anmelden lassen.
Der Künstlername muss vom bürgerlichen Namen abweichen und im beruflichen Umfeld anstelle des eigentlichen Namens verwendet werden. Zum bürgerlichen Namen zählt auch der Geburtsname, weil er bereits im Personalausweis steht. Das VG Hannover lehnte deshalb die Eintragung von Vorname plus Geburtsname als Künstlername ab, weil kein zusätzliches Identifizierungsbedürfnis bestand (ebenso VG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2019, Az. 5 K 7728/18). Ganz ausgeschlossen ist der Geburtsname nicht, die Eintragung liegt aber im Ermessen der Behörde; eine eingetragene Wortmarke kann die ernsthafte Benutzung belegen.
Adelstitel können seit der Weimarer Reichsverfassung nicht mehr verliehen werden und gelten nur noch als Namensbestandteil (Art. 109 WRV). Eine Namensänderung im Ausland, die einen Adelstitel ohne soziale Beziehung schaffen soll, erkennen deutsche Gerichte nicht an (BGH 2018; im Grundsatz bestätigt durch EuGH, Urt. v. 02.06.2016, Az. C-438/14).
Viele Bürgerämter haben wenig Erfahrung mit der Eintragung von Künstlernamen und weisen berechtigte Anträge zurück. Mit dem Rechtsprodukt „Künstlername eintragen lassen“ prüfen wir die Voraussetzungen vorab, legen Ihren Anspruch gegenüber der Behörde dar und holen die Bestätigung der Eintragungsfähigkeit ein. Mit ihr beantragen Sie anschließend Ihren neuen Ausweis.
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