Schriftform
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
§ 623 BGBNach einer Kündigung zählt jeder Tag: Ob Sie Ihren Arbeitsplatz verteidigen oder eine Abfindung verhandeln möchten – ein Anwalt von LEGAL SMART prüft Ihre Kündigung und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten.
Frist beachten: Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Danach gilt sie in aller Regel als wirksam. Eilige Fragen: 030 69 20 51 750
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – selbst wenn sie fehlerhaft war.
Die Frist beginnt mit dem Zugang, also wenn die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt – etwa mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten zu einer Zeit, zu der üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist. Auf das Datum im Schreiben kommt es nicht an. Erhalten Sie die Kündigung zum Beispiel an einem Dienstag, endet die Frist drei Wochen später ebenfalls am Dienstag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Nur ausnahmsweise kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, wenn Sie die Frist trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht einhalten konnten (§ 5 KSchG). Lassen Sie Ihre Kündigung deshalb so früh wie möglich prüfen.
Notieren Sie das Zugangsdatum, unterschreiben Sie nichts vorschnell und melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit. Lassen Sie die Kündigung anschließend umgehend anwaltlich prüfen, damit die Drei-Wochen-Frist gewahrt bleibt.
Eine Kündigung kann aus formalen und aus inhaltlichen Gründen unwirksam sein. Häufige Fehler sind die fehlende Schriftform, eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats, ein Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz oder – wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt – ein fehlender oder nicht tragfähiger Kündigungsgrund.
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.
§ 623 BGBBesteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.
§ 102 BetrVGSchwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder sind besonders geschützt. Teilweise ist eine behördliche Zustimmung erforderlich.
§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX, § 15 KSchGGilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Sonst ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.
§ 1 KSchGBei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Beschäftigten Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen.
§ 1 Abs. 3 KSchGIst die Frist zu kurz berechnet, wirkt die Kündigung in der Regel erst zum richtigen Termin. Auch das kann Auswirkungen auf Gehalt und Arbeitslosengeld haben.
§ 622 BGBDas Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Dann ist eine ordentliche Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen wirksam.
Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn die Gründe in Ihrer Person liegen – etwa bei einer lang andauernden Erkrankung mit negativer Prognose. Verhaltensbedingt ist sie bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; in der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingt ist sie, wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung dauerhaft wegfällt und keine anderweitige Beschäftigung möglich ist; dann ist zusätzlich eine Sozialauswahl durchzuführen.
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB). Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist für die Klage.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit; Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Fristen vorsehen.
| Bestand des Arbeitsverhältnisses | Frist bei Kündigung durch den Arbeitgeber |
|---|---|
| während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) | 2 Wochen |
| bis unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gilt ohne abweichende Vereinbarung die Grundfrist von vier Wochen. Vertraglich darf die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis wird eine Abfindung aber häufig vereinbart, vor allem wenn die Kündigung angreifbar ist und der Arbeitgeber ein Kündigungsschutzverfahren vermeiden oder beenden möchte.
Eine gesetzliche Ausnahme regelt § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und sagt im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall zu, dass Sie keine Klage erheben, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei Verhandlungen dient die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr als Orientierung – die tatsächliche Höhe hängt vor allem von den Erfolgsaussichten einer Klage ab.
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren Sie später von der Beendigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden (§ 38 SGB III) – sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder über eine Abfindung verhandeln. Wirken Sie selbst an der Beendigung mit, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, kann ebenfalls eine Sperrzeit drohen. Lassen Sie sich deshalb beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.
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Eine rechtssichere Kündigung erfordert die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, den nachweisbaren Zugang, die richtige Kündigungsfrist und – wo erforderlich – die Anhörung des Betriebsrats. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, müssen Kündigungsgrund und gegebenenfalls Sozialauswahl tragfähig dokumentiert sein.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine wirksame Abmahnung erforderlich. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz muss vorab geprüft werden, ob eine behördliche Zustimmung einzuholen ist. Fehler in diesen Punkten führen häufig dazu, dass eine Kündigung im Kündigungsschutzverfahren keinen Bestand hat.
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