Arbeitsrecht · Kündigung

Kündigung erhalten? Jetzt prüfen lassen

Nach einer Kündigung zählt jeder Tag: Ob Sie Ihren Arbeitsplatz verteidigen oder eine Abfindung verhandeln möchten – ein Anwalt von LEGAL SMART prüft Ihre Kündigung und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten.

Kündigung erhalten – jetzt prüfen lassen
3Wochen

Frist beachten: Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Danach gilt sie in aller Regel als wirksam. Eilige Fragen: 030 69 20 51 750

Kündigungsschutzklage

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – selbst wenn sie fehlerhaft war.

Die Frist beginnt mit dem Zugang, also wenn die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt – etwa mit dem Einwurf in Ihren Briefkasten zu einer Zeit, zu der üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist. Auf das Datum im Schreiben kommt es nicht an. Erhalten Sie die Kündigung zum Beispiel an einem Dienstag, endet die Frist drei Wochen später ebenfalls am Dienstag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Nur ausnahmsweise kann eine verspätete Klage nachträglich zugelassen werden, wenn Sie die Frist trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht einhalten konnten (§ 5 KSchG). Lassen Sie Ihre Kündigung deshalb so früh wie möglich prüfen.

Checkliste

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?

Notieren Sie das Zugangsdatum, unterschreiben Sie nichts vorschnell und melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit. Lassen Sie die Kündigung anschließend umgehend anwaltlich prüfen, damit die Drei-Wochen-Frist gewahrt bleibt.

  1. Zugangsdatum festhalten. Notieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben, und bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf.
  2. Form prüfen. Liegt Ihnen ein Original mit eigenhändiger Unterschrift vor? Unterschreibt ein Vertreter ohne Originalvollmacht, kann die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden (§ 174 BGB).
  3. Nichts vorschnell unterschreiben. Weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Ausgleichsquittung oder einen Klageverzicht – damit können Sie Rechte verlieren.
  4. Arbeitsuchend melden. Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III), um eine Sperrzeit zu vermeiden.
  5. Unterlagen sammeln. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und Schriftverkehr helfen bei der Prüfung.
  6. Frist im Blick behalten. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden.
  7. Anwaltlich prüfen lassen. Ein Anwalt bewertet, ob die Kündigung angreifbar ist und ob sich eine Klage oder eine Verhandlung über eine Abfindung anbietet.
Prüfung

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung kann aus formalen und aus inhaltlichen Gründen unwirksam sein. Häufige Fehler sind die fehlende Schriftform, eine unterbliebene Anhörung des Betriebsrats, ein Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz oder – wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt – ein fehlender oder nicht tragfähiger Kündigungsgrund.

Schriftform

Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam.

§ 623 BGB

Anhörung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.

§ 102 BetrVG

Sonderkündigungsschutz

Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder sind besonders geschützt. Teilweise ist eine behördliche Zustimmung erforderlich.

§ 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX, § 15 KSchG

Kündigungsgrund

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Sonst ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

§ 1 KSchG

Sozialauswahl

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber unter vergleichbaren Beschäftigten Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen.

§ 1 Abs. 3 KSchG

Kündigungsfrist

Ist die Frist zu kurz berechnet, wirkt die Kündigung in der Regel erst zum richtigen Termin. Auch das kann Auswirkungen auf Gehalt und Arbeitslosengeld haben.

§ 622 BGB
Kündigungsschutzgesetz

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Dann ist eine ordentliche Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen wirksam.

Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn die Gründe in Ihrer Person liegen – etwa bei einer lang andauernden Erkrankung mit negativer Prognose. Verhaltensbedingt ist sie bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; in der Regel ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingt ist sie, wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung dauerhaft wegfällt und keine anderweitige Beschäftigung möglich ist; dann ist zusätzlich eine Sozialauswahl durchzuführen.

Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (§ 626 BGB). Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist für die Klage.

Kündigungsfristen

Welche Kündigungsfrist gilt für meine Kündigung?

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit; Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können abweichende Fristen vorsehen.

Bestand des ArbeitsverhältnissesFrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber
während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate)2 Wochen
bis unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gilt ohne abweichende Vereinbarung die Grundfrist von vier Wochen. Vertraglich darf die Frist für den Arbeitnehmer nicht länger sein als die für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Abfindung

Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis wird eine Abfindung aber häufig vereinbart, vor allem wenn die Kündigung angreifbar ist und der Arbeitgeber ein Kündigungsschutzverfahren vermeiden oder beenden möchte.

Eine gesetzliche Ausnahme regelt § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt und sagt im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall zu, dass Sie keine Klage erheben, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei Verhandlungen dient die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr als Orientierung – die tatsächliche Höhe hängt vor allem von den Erfolgsaussichten einer Klage ab.

Mehr zur Abfindung erfahren

Agentur für Arbeit

Was müssen Sie gegenüber der Agentur für Arbeit beachten?

Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren Sie später von der Beendigung, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden (§ 38 SGB III) – sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn Sie gegen die Kündigung klagen oder über eine Abfindung verhandeln. Wirken Sie selbst an der Beendigung mit, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, kann ebenfalls eine Sperrzeit drohen. Lassen Sie sich deshalb beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.

So helfen wir

Wie lasse ich meine Kündigung bei LEGAL SMART prüfen?

Buchen Sie die anwaltliche Erstberatung zum Festpreis, schildern Sie Ihre Fragen und laden Sie die Kündigung hoch. Ein Anwalt meldet sich zeitnah und berät Sie per E-Mail, Telefon oder Video-Call.

01
Erstberatung buchen

Sie buchen die anwaltliche Erstberatung online zum Festpreis.

02
Fragen und Unterlagen

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Beratung durch den Anwalt

Ein Anwalt meldet sich zeitnah per E-Mail, Telefon oder Video-Call und bespricht mit Ihnen die nächsten Schritte.

Anwaltliche Erstberatung
149,00 € Festpreis inkl. USt.
  • Anwaltliche Einschätzung Ihrer Kündigung
  • Fragen schildern und Unterlagen hochladen
  • Ein Anwalt meldet sich zeitnah
  • Beratung per E-Mail, Telefon oder Video-Call
  • Summarische Einstiegsberatung, keine vollständige Prüfung eines umfassenden Sachverhalts
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Für Arbeitgeber

Wie spricht man als Arbeitgeber eine Kündigung rechtssicher aus?

Eine rechtssichere Kündigung erfordert die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, den nachweisbaren Zugang, die richtige Kündigungsfrist und – wo erforderlich – die Anhörung des Betriebsrats. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, müssen Kündigungsgrund und gegebenenfalls Sozialauswahl tragfähig dokumentiert sein.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine wirksame Abmahnung erforderlich. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz muss vorab geprüft werden, ob eine behördliche Zustimmung einzuholen ist. Fehler in diesen Punkten führen häufig dazu, dass eine Kündigung im Kündigungsschutzverfahren keinen Bestand hat.

Mit dem LEGAL SMART Rechtsschutz erhalten Unternehmen eine externe Rechtsabteilung zum monatlichen Festpreis – inklusive Unterstützung bei Personalmaßnahmen.

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FAQ

Häufige Fragen zur Kündigung

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, auch wenn sie eigentlich angreifbar gewesen wäre. Nur wenn Sie die Frist trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht einhalten konnten, kann das Arbeitsgericht die Klage auf Antrag nachträglich zulassen (§ 5 KSchG). Darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax ist unwirksam.
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Eine Ausnahme ist § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an und lassen Sie die Klagefrist verstreichen, beträgt sie 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. In der Praxis wird eine Abfindung häufig im Kündigungsschutzverfahren verhandelt; die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern je Beschäftigungsjahr dient dabei nur als Orientierung.
Gilt der Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben und in der Probezeit?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1, 23 KSchG). Auch ohne Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigung aber schriftlich erfolgen, die Kündigungsfrist einhalten und darf nicht gegen Sonderkündigungsschutz oder Diskriminierungsverbote verstoßen.
Muss ich mich nach einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden?
Ja. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis der Kündigung und Beendigung weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Was kostet es, eine Kündigung prüfen zu lassen?
Bei LEGAL SMART erhalten Sie eine anwaltliche Erstberatung zum Festpreis von 149,00 € inkl. USt.. Bei Eilbedürftigkeit können Sie zusätzlich einen Termin für eine kostenlose Erstberatung vereinbaren. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst (§ 12a ArbGG).
Muss ich nach der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten?
Ja, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sie müssen weiterarbeiten und erhalten Ihr Gehalt, es sei denn, der Arbeitgeber stellt Sie frei. Resturlaub sollte möglichst noch in dieser Zeit genommen oder sonst abgegolten werden.

Die Informationen auf dieser Seite ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Eine Aussage über die Erfolgsaussichten ist erst nach Prüfung der konkreten Umstände möglich.

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