OLG Köln: Pflichtangaben des Heilmittelwerbegesetzes bei Onlineverkauf

Stefan Weste (M.B.L.) | 19. März 2010

Dass Onlinehändler grundsätzlich verpflichtet sind, Kunden, insbesondere Verbraucher, im Rahmen ihrer Internetauftritte umfassend über eine Vielzahl von Pflichtangaben zu belehren, ist mittlerweile wohl so ziemlich jedem Unternehmer bekannt. In Bezug auf die Deutlichkeit, mit der über diese Pflichtangaben zu informieren ist, gibt es ebenso zahlreiche wie widersprüchliche Rechtsprechung.

Wie nunmehr bekannt wurde, hat das OLG Köln in einem Urteil vom 18.09.2009, (Az. 6 U 49/09 § 4 HWG) entschieden, dass beim Verkauf von Heilmitteln über einen Onlineshop eine Verlinkung zu den nach dem Heilmittelwerbegesetz geforderten Pflichtangaben, die nicht deutlich zwischen anderen Verlinkungen hervortritt, wettbewerbswidrig ist. § 4 des Heilmittelwerbegesetzes besagt unter anderem, dass die „vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar“ sein müssen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Link ohne Scrollen erreichbar war und – wenngleich zwischen anderen Links positioniert – trotzdem hinreichend deutlich erkennbar gewesen sei. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das OLG waren jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreichend sei. Der Link habe sich am unteren Ende der Seite befunden, und auch wenn er ohne Scrollen erreichbar sei, müsse davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher diesen Link übersehe oder nicht anklicke.

Die durch das OLG Köln herangezogene Begründung, warum der Link an dieser Stelle übersehen bzw. nicht angeklickt werde, ist unserer Ansicht nach jedoch unglücklich gewählt. Das OLG Köln führt hierzu sinngemäß aus, dass sich der Link an letzter Stelle neben anderen, für den Verbraucher weniger interessanten Links wie “Impressum” und “Datenschutz” befinde und diesen gegenüber in keiner Weise hervorgehoben sei.

Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher durch das Impressums die Möglichkeit gegeben werden soll, sich über die wesentlichen Informationen seines potentiellen Vertragspartners zu informieren und ihm die Datenschutzerklärung Sicherheit darüber verschaffen soll, ob und wie mit seinen Daten umgegangen wird, halten wir die Einschätzung des OLG Köln, wonach diese beiden Punkte für den Verbraucher „weniger interessant“ sein sollen, für verfehlt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die restriktive Rechtsprechung anderer Gerichte bei fehlerhaften Impressumsangaben bestätigt. Beispielhaft sei das OLG Hamm erwähnt, dass für solche Verstöße regelmäßig Streitwerte von mehr als 10.000,00 EUR für angemessen hält.

Das OLG Köln führt weiter aus, dass die Verwendung des nicht gebräuchlichen Begriff “Pflichttext” anstelle des Begriffs “Pflichtangaben” dem Verbraucher zudem keinen Anlass gebe, ausgerechnet diesen Link aufzurufen. Das Ziel von § 4 HWG sei es jedoch, dass der Verbraucher die geforderten Angaben nahezu zwangsläufig wahrnehme, was durch die streitgegenständliche Gestaltung jedoch nicht erreicht werde.

Dem OLG Köln ist dem Grunde nach vollumfänglich zu zustimmen, denn der Verkauf von Heilmitteln verlangt zweifelsohne gesteigerte Anforderungen an die pflichtgemäße Aufklärung von Verbrauchern. In der Begründung selbst sollte dies jedoch nicht zu Lasten anderer, für den Verbraucher ebenfalls wichtiger Pflichtangaben gehen. Sowohl das Impressum als auch die Datenschutzerklärung dürfen in der Deutlichkeit ihrer Darstellung nicht hinter anderen Pflichtangaben zurückstehen.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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