FILESHARING ABMAHNUNG
Mit einer Filesharing Abmahnung werden Sie zur Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung aufgefordert. Achten Sie auf die kurzen Fristen zur Vermeidung einer Einstweiligen Verfügung.
Durch die Kenntnis der Rechtsprechung kennen unsere spezialisierten Rechtsanwälte die Möglichkeiten, wie man einer Filesharing Abmahnung erfolgreich entgegentreten kann.
Wir rechnen für Sie! Unsere spezialisierten Rechtsanwälte erzielen für Sie das wirtschaftlich beste Ergebnis; und das in jedem Fall!
Ihr Plus! Die Erfahrung unserer Rechtsanwälte in solchen Fällen schafft Waffengleichheit gegenüber der Abmahnkanzlei. Wir setzen Ihr Recht durch!
OPTIMAL REAGIEREN
Bleiben Sie ruhig
Auch wenn der Erhalt einer Filesharing Abmahnung zuerst ein Schock ist. Der beste Rat ist ruhig zu bleiben. Überstürztes Handeln oder ein Anruf bei der Abmahnkanzlei verschlechtern nur Ihre Chancen.
Notieren Sie die Fristen
Kurze Fristen sind die Regel bei Filesharing Abmahnung. Notieren Sie diese. Denn man muss in jedem Fall innerhalb dieser Fristen reagieren, um Nachteile zu vermeiden.
Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten
Mit dem kostenlosen Online Assistenten von LEGAL SMART können Sie, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, direkt online prüfen, wie Sie auf die Abmahnung reagieren können.
Treffen Sie Ihre Entscheidung
Mit dem Ergebnis unseres kostenlosen Online Assistenten können Sie nun Ihre Entscheidung treffen, ob Sie selbst auf die Abmahnung reagieren möchten oder ob Sie sich für unser Rechtsprodukt entscheiden und unsere spezialisierten Rechtsanwälte Sie zum Festpreis vertreten sollen.
Verschenken Sie kein Geld
Testen Sie online, wie Sie gegen die Filesharing Abmahnung vorgehen können mit unserem Online Assistenten. Selbstverständlich können Sie uns auch direkt mit der Vertretung gegen Ihre Abmahnung beauftragen. Wir vertreten Sie gerne und bringen die Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen mit ein. Wir freuen uns auf Sie!
ZUM ASSISTENTEN ZUM RECHTSPRODUKTABMAHNKANZLEIEN
Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft
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SIE FRAGEN | WIR ANTWORTEN
Regelmäßig wird der Upload eines bestimmten urheberrechtlich geschützten Werkes zum Gegenstand einer Filesharing-Abmahnung gemacht. Das liegt zum einen daran, dass die meisten P2P-Software-Angebote standardmäßig eingestellt haben, dass die heruntergeladenen Dateien auch gleichzeitig zum Upload an andere User angeboten werden. Und zum anderen liegt es daran, dass der Upload für die Rechteinhaber leichter nachweisbar ist und im Übrigen auch einen höheren Streitwert begründet, als ein einzelner Download.
Im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing ist es zunächst am Urheberrechtsinhaber nachzuweisen, dass von Ihrem Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Gelingt dieser Nachweis jedoch (zum Beispiel mit Hilfe einer Providerauskunft), so besteht laut dem BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der die IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt zugeteilt war (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08).
Dann ist es, aufgrund dieser sekundären Darlegungspflicht, Ihre Sache die tatsächliche Vermutung zu erschüttern. Dies ist möglich, indem Sie mitteilt, ob und wenn ja welche anderen Personen selbstständig Zugang zu Ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12).
Wurde der Verstoß durch einen Gast begangen, so haftet Sie als Anschlussinhaber nicht für die Urheberrechtsverletzung. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Mai 2016, in dem er zudem feststellte, dass auch keine „anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht“ gegenüber volljährigen Gästen besteht (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15).
Als Hauptmieter haften Sie nicht für eine Rechtsverletzung des Untermieters. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln aus dem März 2013 (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013 – O 320/12). Ist also der Untermieter Täter der Urheberrechtsverletzung, so besteht kein Schadensersatzanspruch gegen Sie.
Auch besteht nach Ansicht des Gerichts ohne Anlass keine Pflicht den Untermieter über die Illegalität von Filesharing zu belehren oder dessen Internetnutzung zu überprüfen.
Hat also ein Untermieter den Verstoß begangen, so haben Sie infolge der Abmahnung nichts zu befürchten.
Wurde der Verstoß durch einen WG-Mitbewohner begangen, so ist die Rechtslage bisher noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hatte einen solchen Fall noch nicht zu entscheiden.
Doch unter anderem das Amtsgericht Leipzig (AG Leipzig, Urteil vom 07.08.2015 – 106 C 219/15) und das Landgericht Flensburg (LG Flensburg, Urteil vom 27.05.2016 – 8S 48/15) haben in solchen Fällen eine Haftung verneint. Zudem wurde im Urteil des LG Flensburg festgestellt, dass den Inhaber des Internetanschlusses auch keine Belehrungspflicht gegenüber seinen Mitbewohnern treffe.
Wurde der Verstoß also durch einen WG-Mitbewohner begangen, so erscheint eine Haftung unwahrscheinlich.
In der Regel haften Sie als Anschlussinhaber nicht für einen Verstoß gegen das Urheberrecht Ihres Ehegatten. So entscheid auch das Oberlandesgericht Köln im Mai 2012 (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11) und wies aber darauf hin, dass etwas anderes gelten könne, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen Downloads des Ehepartners habe oder eine entsprechende Aufsichtspflicht bestehe. Eine solche Aufsichtspflicht könne im Verhältnis zwischen Ehepartnern jedoch nicht bestehen.
Eine solche Aufsichtspflicht lehnte auch der Bundesgerichtshof 2016 ab (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15). In dem Urteil stellten die Richter fest, dass es Ehepartnern untereinander nihct zumutbar sei die Internetnutzung des anderen zu dokumentieren um selbst einer Haftung zu entgehen. Ebenfalls sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar regelmäßig den Computer des Ehegatten auf das Vorhandensein von Filesharing-Softweare hin zu untersuchen.
Für Verstöße des Ehegatten muss somit in der Regel nicht gehaftet werden.
Zur Haftung des Anschlussinhabers bei Verletzung von Urheberrechten durch minderjährige Kinder hat der Bundesgerichtshof 2012 die berühmte „Morpheus-Entscheidung“ getroffen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12). In dem vorliegenden Fall wurden die Eltern eines 13-jährigen Jungen, der illegal 1147 Musikdateien heruntergeladen und unwissentlich zum Tausch freigegeben hatte, vom Urheberrechtsinhaber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Haftung entfalle, wenn durch die Eltern ein Verbot von illegalem Filesharing gegenüber dem Kind ausgesprochen wurde und dieses bereits hinreichend einsichtsfähig ist. Er wies zudem darauf hin, dass die Eltern keine Kontrollpflicht treffe, soweit keine konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind bestehen.
Eine Haftung als Inhaber des Internetanschlusses dürfte Ihnen somit erspart bleiben, wenn Sie ihrem Kind gegenüber ein Verbot von illegalem Filesharing ausgesprochen haben.
Zur Haftung des Anschlussinhabers bei Verletzung von Urheberrechten durch volljähriger Kinder hat der Bundesgerichtshof 2014 die bekannte „BearShare-Entscheidung“ getroffen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12). In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte der volljährige Stiefsohn des beklagten Anschlussinhabers 3.00 Musiktitel heruntergeladen und in einer Internettauschbörse zum Download angeboten.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Stiefvater nicht haften müsse, unabhängig davon, ob ein Verbot gegenüber dem Stiefsohn ausgesprochen worden sei. Gegenüber erwachsenen Kindern bedürfe es weder einer Belehrung noch der Aussprache eines Verbotes des illegalen Filesharings.
Eine Haftung von Ihnen als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverstöße Ihrer volljährigen Kinder ist somit so gut wie in allen Fällen ausgeschlossen.
Sie sollten in jedem Fall auf die Abmahnung reagieren. Denn ohne eine Reaktion Ihrerseits müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie eine einstweilige Verfügung beantragt und durch das angerufene Gericht erlassen wird. In diesem Fall könnten Sie sich nur noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Vorwurf wehren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Sie in Ihrem Fall auch die sog. Sekundäre Darlegungslast trifft durch die Sie verpflichtet sind, den Ihnen bekannten Täter, gegenüber dem Rechteinhaber bzw. der abmahnenden Kanzlei zu benennen. Schon aus diesem Grunde sollten Sie die Abmahnung nicht unbeantwortet lassen.
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