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Eine Marke ist ein Recht, welches sich auch auf eine andere Person übertragen lässt
Neben der Möglichkeit für eine Marke eine Markenlizenz zu erteilen, können Marken auch auf einen Dritten, einen neuen Markeninhaber, gemäß §27 Abs.1 1. Alt MarkenG übertragen werden. Übertragungsfähig sind Marken bereits ab dem Antrag zur Eintragung einer Marke. Nicht notwendig ist, dass die Marke bereits eingetragen ist. Übertragbar sind alle Arten von Marken im Sinne von § 4 MarkenG, auch die aufgrund von Verkehrsgeltung entstandenen Marken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und die notorischen Marken (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Zu beachten ist jedoch, dass der Erwerber nach Übertragung die zum Erhalt der Verkehrsgeltung erforderlichen Maßnahmen treffen muss. Auch können Marken ganz oder teilweise, z.B. nur für bestimmte Waren- oder Dienstleistungsklassen (sog. Nizza-Klassen) übertragen werden. Eine Teilübertragung nach § 27 Abs. 4 MarkenG kommt z.B. in Betracht, wenn der Markeninhaber die Marke nicht mehr für alle vom Markenschutz umfassten Waren oder Dienstleistungen nutzen will oder ein Teilgeschäftsbetrieb übergeht.
Für eine Markenübertragung muss ein Übertragungsvortrag, mindestens durch einen Antrag beim zuständigen Markenamt, erfolgen. Der Antrag an das zuständige Markenamt muss dabei entweder von beiden Parteien gestellt werden oder die Parteien schließen einen Markenübertragungsvertrag, welcher dann mit dem Antrag beim Markenamt eingereicht werden kann, weil die Übertragung der Marke gegenüber dem Markenamt nachzuweisen ist. Das Markenamt prüft anschließend den Antrag und korrigiert dann das Markenregister, indem es die Marke in dem Umfang auf den neuen Markeninhaber umschreibt, in dem es beantragt bzw. vereinbart wurde.
Im Gegensatz zu dem über die Website der Markenämter verfügbaren Anträge bietet der Markenübertragungsvertrag die Möglichkeit alle Einzelheiten der Übertragung zwischen den Parteien zu regeln. Hierzu gehört der Umfang der Übertragung, der möglicherweise vereinbarte Kaufpreis inkl. Zahlungsmodalitäten (Einmalzahlung / Ratenzahlung) und verschiedene andere Punkte, wie die Haftung oder eine diesbezügliche Freistellung oder Garantien.
Markenübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Eine Marke kann auch kraft Gesetzes auf einen Dritten übergehen. Hierzu gehört als Erwerbsgrund insbesondere die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers auf den Erben gemäß §1922 Abs.1 BGB.
Der Rechtsübergang einer Marke muss zwar weder beim Deutschen Patent- und Markenamt angezeigt noch steht eine fehlende Eintragung des Rechtsübergangs im Markenregister der Wirksamkeit des Markenübergangs entgegen.
Jedoch ist zu empfehlen, dass auch in diesem Fall die Übertragung der Marke in das Markenregister eingetragen wird, damit sich z.B. der Erbe dann auch im Rechtsverkehr auf das nun ihm zustehende Markenrecht unproblematisch berufen kann, weil er im Markenregister als Markeninhaber ausgewiesen ist.
Markenübertragung durch Übergang des Geschäftsbetriebes
Gemäß § 27 Abs. 2 MarkenG geht eine Marke im Zweifel auf einen Dritten bei der Übertragung des Geschäftsbetriebes oder dem Teil des Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, mit über. Diese gesetzliche Auslegungsregel greift jedoch nur dann ein, wenn die Parteien ausnahmsweise im Rahmen einer Übertragung eines Geschäftsbetriebes keine Regelung hinsichtlich der Markenrechte getroffen haben und/oder die Marke durch den Markeninhaber nicht vorher anderweitig übertragen wurde.
Denn die Marke kann natürlich durch eine entsprechende Vereinbarung von dem Geschäftsbetrieb getrennt werden und auf einen Dritten übertragen werden. Ebenso kann der Geschäftsbetrieb auch ohne die Marke auf einen Dritten übertragen werden.
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