LÖSCHUNG EINER FREMDMARKE

aus dem Markenregister
Marke löschen

Unter bestimmmten Umständen kann auch eine Marke eines anderen Markeninhabers aus dem Markenregister gelöscht werden.

Markenrecht

LÖSCHUNG EINER FREMDMARKE

Es kommt vor, dass die eigene Marke formell die Rechte einer älteren Marke verletzt und diese somit nicht verwendet werden dürfte. Auch gibt es Situationen, in welchen eine Abgrenzungsvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke nicht zustande kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte dann ein markenrechtlicher Löschungsantrag für die ältere Marke eine Lösung darstellen.

Die Löschung einer Marke kann vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vor dem Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt werden bzw. stellt man dort den Antrag auf Durchführung eines Löschungsverfahrens. Bei internationalen Marken ist ein solches Verfahren bei dem jeweiligen Heimatland der Marke zu stellen und kann nicht bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden und sind gegenüber der EUIPO auch zu begründen (§63 Abs.2 UMV). Die Löschungsgebühr beträgt beim DPMA EUR 100,00 und beim EUIPO EUR 630,00. Diese Löschungsgebühren sind mit dem Löschungsantrag zu entrichten. Die Anträge finden sich auf den jeweiligen Internetseiten der Markenämter.

Ein solcher Antrag ist immer dann begründet und führt zur Löschung der Marke, wenn ein sog. Löschungsgrund vorliegt. Löschungsgründe sieht das deutsche Recht in §48 MarkenG in einem Verzicht durch den Markeninhaber, in §49 MarkenG durch den Verfall, weil die Marke nicht benutzt wurde, in §50 MarkenG beim Bestehen absoluter Schutzhindernisse und in §55 MarkenG durch die Verletzung älterer Rechte vor.

Nach Eingang des Löschungsantrages wird der Markeninhaber dann über das eingeleitete Löschungsverfahren informiert. Erhebt der Markeninhaber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten Widerspruch gegen den Löschungsantrag, wird die Marke ohne sachliche Prüfung des Antrages gemäß §§ 53 Abs.2, 54 Abs.2 MarkenG gelöscht. Erhebt der Markeninhaber Widerspruch, dann muss ein gerichtliches Verfahren gemäß § 53 Abs.4 MarkenG durchgeführt werden, weil das Markenamt keine Sachprüfung über die Löschung der Marke oder deren Fortbestand im Markenregister im Falle eines Widerspruchs durchführt.

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

Marke löschen

GRÜNDE FÜR EINE MARKENLÖSCHUNG

Verzicht durch den Markeninhaber
Der Inhaber einer Marke kann jederzeit auf das für ihn beim Markenregister eingetragene Markenrecht verzichten, weil er es beispielsweise nicht mehr benötigt. Der Verzicht kann kostenlos gegenüber dem Markenamt durch den Markeninhaber erklärt werden.

Verfall wegen nicht markenmäßiger Benutzung
Eine Marke muss gemäß § 26 MarkenG benutzt werden (sog. Benutzungszwang). Durch den Benutzungszwang soll erreicht werden, dass durch das Markenregister nur solche Marken geschützt werden, welche auch tatsächlich benutzt werden und niemand „Marken auf Vorrat“ in das Markenregister eintragen lassen kann, ohne sie zu benutzen. Hierbei gilt jedoch eine sog. Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab dem Tag der ersten Eintragung der Marke. Das bedeutet, dass die Marke erstmalig nach fünf Jahren mit dem Einwand der Nichtbenutzung aus dem Markenregister gelöscht werden kann.

Die Anforderungen des Gesetzes und auch der Rechtsprechung an die markenrechtliche Benutzung sind nicht all zu hoch und doch im Streitfall oft Quelle erheblicher Probleme. Einerseits reicht jede Art der Benutzung in der Regel aus, um dem Einwand der Nichtbenutzung begegnen zu können. So reicht eine Verwendung der Marke auf dem Briefkopf oder einer Rechnung oftmals schon aus, um eine Benutzung nachzuweisen. Andererseits muss sich die Benutzung auf alle Waren und Dienstleistungen beziehen, für welche die Marke geschützt ist. Und diese Benutzung muss der Markeninhaber im Zweifel auch nachweisen können. Insbesondere wenn eine Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützt ist, gelingt dieser Nachweis oftmals nicht, weil die Benutzung der Marke in den unterschiedlichen Klassen nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist und dann im Falle eines Löschungsverfahrens rekonstruiert werden muss.

Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 49 Abs.2 MarkenG weitere Möglichkeiten für den Verfall einer Marke vor, wenn die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung wird, sie zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist oder wenn der Inhaber nicht mehr die Anforderungen des §7 MarkenG erfüllt, also nicht mehr Inhaber einer Marke sein kann. Dies könnte z.B. der Fall sein, weil das Unternehmen, für welches die Marke registriert wurde, nicht mehr existiert oder der Markeninhaber gestorben ist und keine Erben vorhanden sind.

Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Stellt man einen Antrag auf Eintragung einer Marke, so wird dieser Antrag bei dem jeweils zuständigen Markenamt durch einen Sachbearbeiter bearbeitet. Und manchmal machen Menschen Fehler. Deswegen sieht das Gesetz z.B. in §50 MarkenG die Möglichkeit einer Löschung von Marken vor, die trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse nach §8 MarkenG eingetragen worden sind. Daneben sind weitere Nichtigkeitsgründe möglich.

Während der ersten zwei Jahre nach Eintragung der Marke im Markenregister kann ein solches Löschungsverfahren entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch das Markenamt betrieben werden. Nach den ersten zwei Jahren kann ein Löschungsantrag nur noch von einem Dritten gestellt werden. Wichtig dabei ist zu beachten, dass Löschungsanträge aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis Nr. 3 MarkenG nur in den ersten 10 Jahren nach der Markeneintragung gestellt werden können, soweit keine böswillige Markenanmeldung vorliegt.

Ein solcher Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse ist immer dann begründet, wenn die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen, weil sie z.B. rein beschreibenden Charakter hat oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Dieses besteht für sämtliche Gattungsbegriffe, damit nicht durch eine Markenanmeldung eine komplette Gattung für den sonstigen Rechtsverkehr gesperrt ist. So würde z.B. eine Markenanmeldung „Turnschuh“ für die Warenklasse „Sportschuhe“ als rein beschreibend zurückgewiesen werden müssen. Wäre diese Marke versehentlich eingetragen worden, so dürfte ein Löschungsantrag begründet sein.

Böswillige Markenanmeldung
Eine Löschung kann darüber hinaus auch erreicht werden, wenn es sich um eine sog. „böswillige Markenanmeldung“ handelt. In diesem Fall gilt auch die zuvor genannte 10-Jahres-Frist nicht. Bei einer böswilligen Markenanmeldung muss der Markeninhaber nämlich immer damit rechnen, dass seine Marke wieder gelöscht wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14) ist von einer böswilligen Anmeldung auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgte. Eine böswillige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Um-stände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig er-scheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen.

VORTEILE

LEGAL TECH PLUS

LEGAL SMART | Die innovative Legal Tech Kanzlei aus Berlin vereint alle Vorteile. LEGAL SMART vereint sämtliche Vorteile einer klassischen Anwaltskanzlei mit dem userfreundlichen Angebot eines Legal Tech Unternehmens. Wir haben unsere Prozesse wie ein Legal Tech Unternehmen ausgerichtet und können Sie trotzdem mit der Kompetenz einer Rechtsanwaltskanzlei in allen Fragen des Wirtschafts- und Zivilrechts beraten.

Wie geht das? Wir entwickeln seit Jahren innovative Technologie, welche uns bei der täglichen Arbeit für optimale und schnelle Ergebnisse für unsere Mandanten unterstützt oder die wir Ihnen direkt online zur Verfügung stellen können.

LEGAL SMART ist eine im Wirtschats- und Zivilrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei und berät und vertritt Unternehmen und Verbraucher im vorgerichtlichen wie im gerichtlichen Verfahren. Dabei entwickeln wir für unsere Mandanten immer eine auf den wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Strategie; wir sprechen eine klare Sprache mit unseren Mandanten und begleiten Sie regelmäßig auch bei der Umsetzung der erzielten Ergebnisse.
Legal Tech wird dort angeboten, wo für ein bestimmtes rechtliches Problem eine Lösung unter Einsatz einer Online-Assistenten möglich ist. Legal Tech zeichnet sich dabei dadurch aus, dass schnelle Lösungen erzielt werden und das Problem komplett abgegeben werden kann. Aber warum sollte das nur außerhalb einer Anwaltskanzlei möglich sein? Das haben wir uns auch gedacht und deshalb mit der hohen Kompetenz unserer Rechtsanwälte für unsere Mandanten schnelle Lösungen in Anwaltsqualität entwickelt. Nutzen Sie unsere einfachen Online-Assistenten und wir erledigen den Rest für Sie.
Digitale Rechtsprodukte sind ein Teil der Zukunft des Rechtsmarkts. LEGAL SMART war die erste Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland, die digitale Rechtsprodukte angeboten hat, um Mandanten jederzeit online verfügbare Lösungen in Anwaltsqualität zur Verfügung zu stellen. Und unser Team entwickelt dort stämdig neue Lösungen, wo die Ergebnisse online und offline dieselbe Qualität aufweisen und für den konkreten Einzelfall geeignet sind.
Bei LEGAL SMART arbeiten Anwälte mit Visionen und dem Ziel, die Zukunft des Rechtsmarkts neu zu gestalten. Sie werden durch innovative, junge Leute aus verschiendenen Bereichen unterstützt, um durch effiziente Prozesse immer wieder neue Wege zum besten Rechtsschutz zu finden. Denn wir glauben, dass nicht nur Start-Ups innovativ sein können.
LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART ist eine innovative Legal Tech Kanzlei, die sich auf wirtschaftsrechtliche Themen spezialisiert hat. Durch die Optimierung interner und externer Prozesse bietet LEGAL SMART digitale, vorgerichtliche sowie gerichtliche Beratung und Vertretung für Unternehmen. Das Ziel ist es, Recht für jeden zugänglich zu machen – schnell, digital und mit der Expertise einer erfahrenen Kanzlei. LEGAL SMART bietet zahlreiche Vorteile, die speziell auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugeschnitten sind. Durch optimierte Prozesse und digitale Lösungen können Unternehmen Zeit und Geld sparen. Die stetige anwaltliche Begleitung und Prüfung aller unternehmerischen Abläufe sorgt für rechtliche Sicherheit in sämtlichen Handlungen. Ein bedeutender Vorteil ist die transparente Preisgestaltung, die rechtliche Dienstleistungen zu fest kalkulierbaren Preisen ermöglicht. LEGAL SMART bietet eine umfassende Palette an Dienstleistungen, die sowohl vorgerichtliche als auch gerichtliche Vertretung umfassen. Dank innovativer technologischer Prozesse können verschiedene anwaltliche Leistungen durch Online-Assistenten jederzeit in Anspruch genommen werden. LEGAL SMART richtet sich primär an kleine und mittelständische Unternehmen sowie Start-Ups, die sich keine eigene Rechtsabteilung leisten können. Diese Unternehmen profitieren besonders von den digitalen und kosteneffizienten Lösungen, die LEGAL SMART bietet. Darüber hinaus bietet LEGAL SMART auch verschiedene Lösungen für Verbraucher an.