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Unter bestimmmten Umständen kann auch eine Marke eines anderen Markeninhabers aus dem Markenregister gelöscht werden.
Es kommt vor, dass die eigene Marke formell die Rechte einer älteren Marke verletzt und diese somit nicht verwendet werden dürfte. Auch gibt es Situationen, in welchen eine Abgrenzungsvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke nicht zustande kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte dann ein markenrechtlicher Löschungsantrag für die ältere Marke eine Lösung darstellen.
Die Löschung einer Marke kann vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie vor dem Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt werden bzw. stellt man dort den Antrag auf Durchführung eines Löschungsverfahrens. Bei internationalen Marken ist ein solches Verfahren bei dem jeweiligen Heimatland der Marke zu stellen und kann nicht bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden und sind gegenüber der EUIPO auch zu begründen (§63 Abs.2 UMV). Die Löschungsgebühr beträgt beim DPMA EUR 100,00 und beim EUIPO EUR 630,00. Diese Löschungsgebühren sind mit dem Löschungsantrag zu entrichten. Die Anträge finden sich auf den jeweiligen Internetseiten der Markenämter.
Ein solcher Antrag ist immer dann begründet und führt zur Löschung der Marke, wenn ein sog. Löschungsgrund vorliegt. Löschungsgründe sieht das deutsche Recht in §48 MarkenG in einem Verzicht durch den Markeninhaber, in §49 MarkenG durch den Verfall, weil die Marke nicht benutzt wurde, in §50 MarkenG beim Bestehen absoluter Schutzhindernisse und in §55 MarkenG durch die Verletzung älterer Rechte vor.
Nach Eingang des Löschungsantrages wird der Markeninhaber dann über das eingeleitete Löschungsverfahren informiert. Erhebt der Markeninhaber nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten Widerspruch gegen den Löschungsantrag, wird die Marke ohne sachliche Prüfung des Antrages gemäß §§ 53 Abs.2, 54 Abs.2 MarkenG gelöscht. Erhebt der Markeninhaber Widerspruch, dann muss ein gerichtliches Verfahren gemäß § 53 Abs.4 MarkenG durchgeführt werden, weil das Markenamt keine Sachprüfung über die Löschung der Marke oder deren Fortbestand im Markenregister im Falle eines Widerspruchs durchführt.
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Verzicht durch den Markeninhaber
Der Inhaber einer Marke kann jederzeit auf das für ihn beim Markenregister eingetragene Markenrecht verzichten, weil er es beispielsweise nicht mehr benötigt. Der Verzicht kann kostenlos gegenüber dem Markenamt durch den Markeninhaber erklärt werden.
Verfall wegen nicht markenmäßiger Benutzung
Eine Marke muss gemäß § 26 MarkenG benutzt werden (sog. Benutzungszwang). Durch den Benutzungszwang soll erreicht werden, dass durch das Markenregister nur solche Marken geschützt werden, welche auch tatsächlich benutzt werden und niemand „Marken auf Vorrat“ in das Markenregister eintragen lassen kann, ohne sie zu benutzen. Hierbei gilt jedoch eine sog. Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab dem Tag der ersten Eintragung der Marke. Das bedeutet, dass die Marke erstmalig nach fünf Jahren mit dem Einwand der Nichtbenutzung aus dem Markenregister gelöscht werden kann.
Die Anforderungen des Gesetzes und auch der Rechtsprechung an die markenrechtliche Benutzung sind nicht all zu hoch und doch im Streitfall oft Quelle erheblicher Probleme. Einerseits reicht jede Art der Benutzung in der Regel aus, um dem Einwand der Nichtbenutzung begegnen zu können. So reicht eine Verwendung der Marke auf dem Briefkopf oder einer Rechnung oftmals schon aus, um eine Benutzung nachzuweisen. Andererseits muss sich die Benutzung auf alle Waren und Dienstleistungen beziehen, für welche die Marke geschützt ist. Und diese Benutzung muss der Markeninhaber im Zweifel auch nachweisen können. Insbesondere wenn eine Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geschützt ist, gelingt dieser Nachweis oftmals nicht, weil die Benutzung der Marke in den unterschiedlichen Klassen nicht oder nicht ausreichend dokumentiert ist und dann im Falle eines Löschungsverfahrens rekonstruiert werden muss.
Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 49 Abs.2 MarkenG weitere Möglichkeiten für den Verfall einer Marke vor, wenn die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung wird, sie zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist oder wenn der Inhaber nicht mehr die Anforderungen des §7 MarkenG erfüllt, also nicht mehr Inhaber einer Marke sein kann. Dies könnte z.B. der Fall sein, weil das Unternehmen, für welches die Marke registriert wurde, nicht mehr existiert oder der Markeninhaber gestorben ist und keine Erben vorhanden sind.
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Stellt man einen Antrag auf Eintragung einer Marke, so wird dieser Antrag bei dem jeweils zuständigen Markenamt durch einen Sachbearbeiter bearbeitet. Und manchmal machen Menschen Fehler. Deswegen sieht das Gesetz z.B. in §50 MarkenG die Möglichkeit einer Löschung von Marken vor, die trotz entgegenstehender absoluter Schutzhindernisse nach §8 MarkenG eingetragen worden sind. Daneben sind weitere Nichtigkeitsgründe möglich.
Während der ersten zwei Jahre nach Eintragung der Marke im Markenregister kann ein solches Löschungsverfahren entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch das Markenamt betrieben werden. Nach den ersten zwei Jahren kann ein Löschungsantrag nur noch von einem Dritten gestellt werden. Wichtig dabei ist zu beachten, dass Löschungsanträge aufgrund absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis Nr. 3 MarkenG nur in den ersten 10 Jahren nach der Markeneintragung gestellt werden können, soweit keine böswillige Markenanmeldung vorliegt.
Ein solcher Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse ist immer dann begründet, wenn die Marke nicht hätte eingetragen werden dürfen, weil sie z.B. rein beschreibenden Charakter hat oder ein sog. Freihaltebedürfnis besteht. Dieses besteht für sämtliche Gattungsbegriffe, damit nicht durch eine Markenanmeldung eine komplette Gattung für den sonstigen Rechtsverkehr gesperrt ist. So würde z.B. eine Markenanmeldung „Turnschuh“ für die Warenklasse „Sportschuhe“ als rein beschreibend zurückgewiesen werden müssen. Wäre diese Marke versehentlich eingetragen worden, so dürfte ein Löschungsantrag begründet sein.
Böswillige Markenanmeldung
Eine Löschung kann darüber hinaus auch erreicht werden, wenn es sich um eine sog. „böswillige Markenanmeldung“ handelt. In diesem Fall gilt auch die zuvor genannte 10-Jahres-Frist nicht. Bei einer böswilligen Markenanmeldung muss der Markeninhaber nämlich immer damit rechnen, dass seine Marke wieder gelöscht wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14) ist von einer böswilligen Anmeldung auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgte. Eine böswillige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Um-stände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig er-scheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen.
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