Markenanmeldung EU
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Die Rechte an einer Marke stehen ausschließlich dem Markeninhaber zu. Nur dem Markeninhaber stehen die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte hieran zu. Hierzu gehören u.a. das Recht Waren und Dienstleistungen unter der Marke im Schutzgebiet anzubringen, die Marke auf Briefpapieren, Verpackungen etc. anzubringen und noch viele weitere Rechte.
Durch einen Markenlizenzvertrag wird einem Dritten (Lizenznehmer) durch den Markeninhaber (Lizenzgeber) das Recht eingeräumt, die Marke in dem im Markenlizenzvertrag bestimmten Umfang zu benutzen. Ein solches Recht könnte z.B. im Falle eines Franchise-Vertrages oder einer Kooperation eingeräumt werden. Aber auch, wenn z.B. die Werbeagentur den Markeninhaber als Referenzkunden auf der eigenen Internetseite benennen möchte, braucht die Werbeagentur für die Verwendung des Markenzeichens ein Nutzungsrecht, die sog. Markenlizenz. Der Gesetzgeber hat dieses Recht in §30 MarkenG geregelt.
Zu unterscheiden ist der Markenlizenzvertrag von der Markenübertragung. Während bei der Markenübertragung ein Dritter Inhaber der Marke wird, bleibt der Markeninhaber beim Markenlizenzvertrag auch weiterhin Markeninhaber.
In Deutschland ist der Markenlizenzvertrag auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil es in Deutschland keine Möglichkeit zur Eintragung einer Markenlizenz gibt. Der Markenlizenzvertrag ist daher für die Parteien die einzige Möglichkeit die Einräumung der Rechte an der Marke zu regeln und ggf. auch für Dritte nachweisbar zu machen. Handelt es sich um eine europäische Marke (Gemeinschaftsmarke oder EU-Marke), die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen wurde, kann die erteilte Markenlizenz gemäß §22 Abs.2 GMVO in das Register auf Antrag eingetragen werden.
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Was regelt der Markenlizenzvertrag?
Im Zusammenhang mit einem Markenlizenzvertrag können dann zwischen den Parteien sämtliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Marke geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte an der Marke. So könnte ein Markeninhaber einem Dritten eine ausschließliche Lizenz einräumen, durch welche der Lizenznehmer dann alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte der Marke wird. Der Markeninhaber kann in einem solchen Fall dann die Marke nicht mehr selbst verwenden oder weitere Lizenzen vergeben. Auch könnte der Markeninhaber dann nicht mehr gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen; dieses Recht stünde dann dem Lizenznehmer zu. Aber man kann eine Markenlizenz natürlich auch in deutlich geringerem Umfang einräumen und z.B. auf ein bestimmtes Gebiet, auf bestimmte Tätigkeiten oder Produkte oder eine bestimmte Dauer beschränken. Auch könnte man eine sog. einfaches Lizenz erteilen, wonach der Lizenznehmer zwar die Marke verwenden darf, aber der Markeninhaber ansonsten alle Rechte behält. Hier kommt es dann auf die Regelungen des Markenlizenzvertrages an.
Der Markeninhaber profitiert in solchen Fällen von der Expertise des Lizenznehmers oder aber auch von den vereinbarten Lizenzgebühren. So kommt es regelmäßig vor, dass Unternehmen in einem bestimmten Bereich tätig sind. Sollen dann Produkte aus einem anderen Bereich am Markt angeboten und verwertet werden, könnte der Markeninhaber dies ggf. nicht leisten. Hier seien beispielhaft Filmhersteller genannt, welche die Rechte zur Herstellung von Merchandise-Artikeln oder Spielzeug dann im Rahmen von Lizenzverträgen an Dritte abgeben, weil sie selbst nicht in der Lage wären das Spielzeug oder die Merchandise-Artikel herzustellen und weltweit oder in einem bestimmten Gebiet zu vermarkten.
Was kostet eine Markenlizenz?
Die Kosten der Markenlizenz (sog. Lizenzgebühren) ergeben sich meistens aus dem Markenlizenzvertrag. Die Berechnung der Lizenzgebühren können die Parteien letztlich frei entscheiden und verhandeln. Gängige Modelle sind Einmalzahlungen beispielsweise bei ausschließlichen Lizenzen, Stücklizenzen beispielsweise bei Produkten, die mit dem Markenzeichen versehen werden, Umsatzlizenzen, Mindestlizenzgebühren oder aber auch eine Kombination dieser Gebührenmodelle. Richtig gewählt können die Lizenzgebühren für den Lizenzgeber ein zusätzliches Mittel sein, den Lizenznehmer zur Nutzung der Marke zu motivieren, z.B. durch eine Mindestlizenzgebühr für bestimmte Zeiträume. Möglich ist auch eine Stücklizenz in Kombination mit der Vereinbarung, dass die Zahlungspflichten enden, sobald ein bestimmter absoluter Gebührenbetrag erreicht ist.
Einflussfaktoren auf die Höhe der Lizenzgebühren sind sicherlich die Bekanntheit der Marke, der Umfang der eingeräumten Lizenz (ausschließliche Lizenzen sind regelmäßig deutlich teurer als einfache Markenlizenzen), dem Prozentsatz des Umsatzes oder auch mögliche Investitionen, welche der Lizenznehmer auf die Marke vornehmen wird.
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