Negative Bewertung löschen
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Google-Bewertungen sind für viele potenzielle Kunden eine wichtige Entscheidungsgrundlage, sich auf die Dienstleistung einzulassen oder ein bestimmtes Produkt zu kaufen oder nicht. 77 % aller Verbraucher orientieren sich an Bewertungen im Internet, wenn sie einen umfangreichen Kauf oder eine wichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen (Kunden-Studie 2014 – HTW Berlin). Und Kunden oder auch Wettbewerber bedienen sich dabei aller in Betracht kommender Plattformen. Hierzu gehören u.a. Yelp, Amazon, Facebook, Google-Bewertungen oder auch Kununu. Darüber hinaus gibt es mittlerweile branchenspezifische Lösungen wie Jameda, Sanego oder Docinsider für Ärzte oder auch Holidaycheck, Tripadvisor und Hotelbewertung.de für Hotels.
Schlechte Bewertungen können für den Ruf eines Unternehmens von großer Bedeutung sein, denn im schlimmsten Fall entscheiden sich Kunden für die Konkurrenz. Oft wird das Unternehmen in der Google-Suche nicht mehr angezeigt.
Gegen die Abgabe einer Bewertung im Allgemeinen kann man sich grundsätzlich nicht wehren. Im bekannten „Spickmich“-Urteil entschied der BGH 2009, dass sich Betroffene auch ohne ihre Einwilligung auf Internet-Plattformen bewerten lassen müssen (VI ZR 196/18).
In einem anderen Urteil aus dem Jahre 2014 bestärkte der BGH seine Position, indem er annahm, dass das Interesse der Öffentlichkeit, sich über Unternehmen zu informieren, stärker wiege als das Persönlichkeitsrecht. Dies greift jedoch nicht, wenn die Bewertungen gegen geltendes Recht verstößt (VI ZR 358/13).
Bewertungen sind den Gerichten zufolge auch erwünscht, da sie Markttransparenz schaffen und einem gewichtigen Zweck dienen. Wenn die Aussage unter die Meinungsfreiheit fällt, sind die rechtlichen Möglichkeiten eher gering anzusehen. Im Geschäftsleben muss man sich daher als Unternehmer auch mal Kritik stellen, die nicht so erwünscht ist.
Aber man muss natürlich nicht alle Bewertungen akzeptieren. Gegen Google haben Sie regelmäßig einen Anspruch auf Löschung unwahrer Rezensionen oder solcher von “falschen” Kunden. Google ist dazu verpflichtet auf Beanstandungen einzugehen (vgl. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.01.2018 – Az.: 324 O 63/17).
Auch Kommentarlose Ein-Sterne-Bewertungen wurden von Gerichten teilweise als unzulässig eingestuft (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.18 – Az. 324 O 63/17; LG Lübeck, Urt. v. 13.06.18 – Az. 9 O 59/17).
Bereits mehrfach entschieden deutsche Gerichte in der Frage, ob und wann eine Bewertung zu löschen ist. Wenn die Bewertungen Beleidigungen, Bedrohungen, üble Nachrede oder Verleumdungen enthalten sind, ist diese auch nach deutschem Recht zu löschen. Es handelt sich um strafrechtlich relevante Aussagen, die in der Regel rechtswidrig sind. Bewusste Lügen über das Unternehmen dürfen ebenfalls nicht Teil der Bewertung sein. Dabei ist es irrelevant, welcher Art die Lüge ist. Eine Beschwerde dagegen wird meist erfolgreich sein. Wenn die Bewertung von einer Person stammt, die weder momentan noch früher Arbeitnehmer in dem Unternehmen war, kann die Bewertung gelöscht werden, da dann keine Arbeitgeberbewertung vorliegt.
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