DSGVO Website Update
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Jeder Mensch ist individuell und durch seine eigene Persönlichkeit geprägt. Die freie Entfaltung dieser Persönlichkeit ist umfassend geschützt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes, umfassendes Recht auf Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit, das sowohl natürlichen Personen als auch Unternehmen zusteht. Wegen seiner Herleitung aus den Grundrechten ist nach Art. 1 Abs. 3 GG zunächst nur der Staat unmittelbar zu Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verpflichtet. Darüber hinaus muss der Staat aber auch gewährleisten, dass keine Verletzung dieses Grundrechts durch private Dritte erfolgt (sog. Schutzpflicht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist daher auch im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten zu beachten.
Es ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre, aber auch schlicht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17). Die besonderen Persönlichkeitsrechte finden sich im zivilrechtlichen Schutz des Namens, im Recht am eigenen Bild oder im Urheberrecht wieder. Eine weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz vor Erhebung und Weitergabe privater Daten), der Datenschutz und das Recht am eigenen Bild.
Die Rechtsprechung räumt auch juristischen Personen ein Unternehmenspersönlichkeitsrechts ein, das den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich des Unternehmens schützt, allerdings nur, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen.
Was kann man gegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung unternehmen? Unternehmen und Persönlichkeiten können sich gegen Rufschädigungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv zur Wehr setzen und Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf geltend machen und durchsetzen.
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In Zeiten des Internets sind die Fälle eines Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen Dritter, sei es in Social Media Plattformen, WhatsApp, SMS oder dergleichen, stark gestiegen. Ob eine Äußerung rechtlich zulässig ist, muss im Einzelfall durch eine Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des von der Äußerung Betroffenen mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) des Äußernden festgestellt werden.
Was ist eine Meinung? Eine Meinungsäußerung (auch Werturteil genannt) ist gekennzeichnet durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Eine Meinung hat einen subjektiven Bezug zum Inhalt des Äußerden und ist deshalb keinem objektiven Beweis zugänglich; eine Meinung kann also objektiv nicht wahr oder falsch sein und ist deshalb nicht überprüfbar. Meinung sind regelmäßig und unabhängig von ihrer Qualität durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs.1 S.1 GG geschützt.
Der Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14). So ist auch polarisierende Werbung mit gesellschaftskritischen Themen wie sog. Schockwerbung grundsätzlich zulässig, solange nicht ekelerregende, furchteinflößende oder jugendgefährdende Bilder gezeigt werden (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, Az. 1 BvR 1762/95 – Benetton I).
Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt aber nicht unbegrenzt. Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind z.B. die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung bzw. Geldentschädigung nach §§ 823, 1004 BGB oder die strafrechtlichen Äußerungsdelikte in §§ 185 ff. StGB. Diese allgemeinen Gesetze müssen wiederum „im Lichte der Meinungsfreiheit“ ausgelegt werden, damit deren Schutzbereich nicht zu stark eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BvR 400/51 – Lüth-Urteil; BVerfG, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 1 BvR 3362/14).
Was ist eine Tatsachenbehauptung? Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Bei einer Tatsachenbehauptung handelt es sich um eine Äußerung, die einer objektiven Klärung und damit dem Beweis zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94 – Auschwitzlüge, BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15). Als Tatsache können auch innere Tatsachen zählen, z.B. die Kenntnis einer Person von einem bestimmten Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az. VI ZR 83/07, BKA – Fokus).Dies unterscheidet sie wesentlich von der Meinung.
Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, weil sie Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012, Az. 1 BvR 901/11). Allerdings gelten auch hier die Schranken der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG. Deshalb sind wahre Tatsachenbehauptungen nicht automatisch zulässig. Vielmehr ist auch hier eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußerden und den Rechten der durch die Äußerung betroffenen Person notwendig. Bei wahren Tatsachenbehauptungen bedarf es allerdings erheblicher entgegenstehender Rechtsgüter, damit diese als unzulässig eingestuft werden. Erhebliche Rechtsgüter in diesem Sinne können durch Eingriffe in die Intimsphäre, erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder unverhältnismäßige Persönlichkeitsschäden betroffen sein.
Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist demgegenüber deshalb unzulässig (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79 – NPD Europas). Eine bewusst unvollständige Darstellung wird rechtlich wie eine unwahre Behauptung bzw. verdeckte unwahre Tatsache behandelt, wenn dadurch ein falscher Eindruck entsteht (LG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20).
Kommen in einer Äußerung sowohl Elemente einer Meinung als auch einer Tatsachenbehauptung zum Tragen, muss bei der rechtlichen Bewertung auf den Schwerpunkt der Äußerung im Gesamtkontext abgestellt werden (BVerfG (K), Beschluss vom 16.03.2017, Az. 1 BvR 3085/15).
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