Anwaltliche Erstberatung
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
Wird ein Verstoß im Verkehr festgestellt, wird ein Bußgeldverfahren regelmäßig eingeleitet. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird in der Regel von den Ordnungsbehörden ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Fahrer wird dabei in den meisten Fällen über das Kennzeichen auf dem Blitzerfoto ermittelt. Das Strafmaß richtet sich dabei nach dem Bußgeldkatalog und dem Fahrer wird sodann postalisch der Bußgeldbescheid zugestellt. Wird die Korrektheit des Bußgeldbescheids nicht angezweifelt, akzeptiert der Bescheidempfänger die Sanktion und damit das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und eventuell auch ein angeordnetes Fahrverbot. Wir geben Ihnen hier einen ersten rechtlichen Überblick zum Thema Bußgeldverfahren:
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Auch wenn die Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog sehr hoch ausfallen können, handelt es sich in Deutschland bei Verstößen gegen die StVO um eine Ordnungswidrigkeit. Mit dem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch findet eine Gerichtsverhandlung statt, in der das Strafmaß festgelegt wird. Ein Verkehrsvergehen wird relativ pauschal nach dem Bußgeldkatalog geahndet.
Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?
Bußgeldverfahren laufen im Grunde immer gleich ab. Zunächst wird die Verkehrsordnungswidrigkeiten erfasst. In den meisten Fällen geschieht das über ein Blitzerfoto. Danach wird kurz abgeglichen, ob es sich bei dem Fahrer um die im Fahrzeugregister eingetragene Person handeln könnte. Sodann wird der Bußgeldbescheid postalisch verschickt. Ist jedoch auf dem Blitzerfoto beispielsweise ein Mann anstatt einer Frau zu sehen, dann erhalten Sie einen Anhörungsbogen, um den tatsächlichen Fahrer zu erfragen. Legen Sie keinen Einspruch ein, müssen Sie das Bußgeld in der genannten Frist zahlen und auch die Punkte und das eventuelle Fahrverbot akzeptieren. Legt der Betroffene Einspruch ein, überprüft die Behörde, ob dieser form- und fristgerecht eingereicht wurde. Erst dann erfolgt eine erneute Überprüfung der Ordnungswidrigkeit. Betroffene können aber eine Klage erheben, wenn die jeweilige Sanktion dann nicht aufgehoben wurde.
Inhalt des Bußgeldbescheids
Gem. § 66 OWiG enthält der Bußgeldbescheid
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel und
5.die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Der Bußgeldbescheid enthält darüber hinaus einen Hinweis darüber, dass der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird und dass bei bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann.
Die Geldbuße muss dabei spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit an die zuständige Kasse gezahlt werden.
Rechtstipp: Sollten Sie die Geldbuße aus finanziellen Gründen nicht zur Fälligkeit zahlen können, müssen Sie das der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift mitteilen. Dabei müssen Sie erklären, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.
Halter ist nicht Fahrer gewesen
Da in Deutschland grundsätzlich die Fahrerhaftung gilt, kann es für die Ordnungsbehörde manchmal nicht eindeutig sein, wer für die Verkehrsordnungswidrigkeit belangt werden soll. Dennoch wird der Bescheid zunächst an den Halter des Fahrzeugs geschickt. Da die Behörde für den Vorwurf des Verstoßes gegen die StVO beweispflichtig ist, fertigen sie meistens ein Blitzerfoto des Fahrers an. Sind Sie nicht der Fahrer gewesen, müssen Sie aber keine Angaben zur anderen Person abgeben. Nur die Angaben über Ihre Person müssen im Anhörungsbogen korrekt abgegeben werden. Sind Sie also nicht gefahren, können Sie es im Anhörungsbogen auch so angeben. Jedoch wird die Polizei dann weitere Ermittlungen anstellen, um herauszufinden wer gefahren ist. Die Behörde wird das mittels eines sog. Zeugenfragebogens oder auch, bei häufigen gleichartigen Vorfällen, mittels eines Fahrtenbuches tun.
Es gibt aber auch Verstöße bei denen die Halterhaftung gilt. Das ist beispielsweise bei der Überladung von LKW der Fall.
Der Einspruch
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 Abs.1 OWiG). Es kann sogar schon vor Zustellung gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden (BGH NJW 1974, 66); gegen den Bußgeldbescheid, der noch nicht erlassen wurde, ist hingegen keine Einspruchseinlegung möglich (OLG Koblenz NJW 1986, 2063).
Der Einspruch ist aber kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. 8. 1999 - 5 Ss (OWi) 339/98 (OWi) 156/98 I). Er führt zur gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung und gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser Rechtsbehelf hat einen Suspensiveffekt. Das heißt die Bußgeldentscheidung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollstreckbar. Gem. § 67 Abs.1 S. OWiG ist der Adressat des Einspruchs die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Rechtstipp: Geht ein falsch adressierter Einspruch bei einer unzuständigen Behörde ein, folgt aus der Fürsorgepflicht der Behörden gegenüber dem Bürger, dass das Schriftstück an die richtige Behörde weitergeleitet wird.
Die Bußgeldbehörde prüft dann erneut die gesammelten Beweise und die gesammelten Informationen über den Beschuldigten. Hier kann ein Anwalt helfen Beweis dazu sagen, die die Unschuld des Betroffenen aufzuzeigen können.
Häufige Fehlerquellen
Ein Anwalt kann dann beispielsweise Akteneinsicht beantragen und so gezielt gegen den/ oder die Vorwürfe vorgehen. Der Betroffene selbst erhält aber keine Akteneinsicht in die von der Behörde geführte Akten, sodass sich die Beauftragung eines Anwalts in jedem Fall lohnt. In der Akte können beispielsweise Messfehler, eine falsche Bedienung des Geräts oder eine fehlende Wartung des Geräts erkannt werden. Andere Fehlerquellen, die häufig vorkommen sind z.B., dass die Akte und einem anderen Aktenzeichen geführt wird, als auf dem Bußgeldbescheid, dass falsche oder fehlerhafte personenbezogene Daten über den Betroffenen hinterlegt sind oder aber im Bescheid selbst die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist.
Rechtstipp: § 66 OWiG listet auf, welche Angaben im Bußgeldbescheid nicht fehlen dürfen. Stellen Sie oder Ihr Anwalt einen Formfehler fest, dann kann der Bescheid aufgrund dessen für ungültig erklärt werden.
Unbeachtlich wären daher nähere Angaben über die Art eines Unfalls und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten, da sie in der Hauptverhandlung nachgeholt werden können und nur für die Verteidigung des Betroffenen von Bedeutung sind, nicht jedoch Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. (BGH, Beschluss vom 8. 10. 1970 - 4 StR 190/70)
Es ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein Formfehler zur Ungültigkeit führt. Einen Mythos möchten wir hier aber richtig stellen: Dass ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift nicht gültig ist, stimmt nicht. Gem. §§ 66, 41 Abs. 2 OWiG bedarf der Bußgeldbescheid der Schriftform. Er muss aber keine Unterschrift tragen, um gültig zu sein. Sollten Sie bezüglich des Bescheides unsicher sein, ob Sie einen Einspruch einlegen wollen, lassen Sie sich gerne von unserem im Verkehrsrecht spezialisierten Team beraten.
Das Blitzerfoto
Das Blitzerfoto dient als wichtiges Beweismittel, um zu bekräftigen, dass der Beschuldigte/Betroffene tatsächlich gegen die StVO verstoßen hat. Jedoch kann ein Bußgeldbescheid auch ohne Foto gültig sein, wenn etwa andere Beweismittel wie ein Messprotokoll oder Videoaufzeichnungen vorhanden sind. Das Blitzerfoto kann man aber online einsehen. Einen entsprechenden Hinweis sowie Login-Informationen finden Sie dann ebenfalls in dem Bußgeldbescheid. Wenn der Betroffene darauf aber nicht ausreichend zu erkennen ist, kann er gegen einen Bußgeldbescheid ggf. erfolgreich Einspruch einlegen!
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Was kostet das Bußgeldverfahren?
Ein Bußgeldverfahren kostet je nachdem wie sich das Verfahren entwickelt unterschiedlich. Solange der Einspruch noch läuft, also noch keine Hauptverhandlung begonnen hat, können Sie den Einspruch wieder zurückziehen. Es fall dann nur die Kosten für die Erstellung und den Versand des Bußgeldbescheids an. Das sind 28,50 Euro (Auslagen) und 3,50 Euro Versand. Die Akteneinsicht kostet 12 Euro (Ordnungswidrigkeitengesetz). Die Kosten der Hauptverhandlung richten sich nach der Höhe des jeweiligen Bußgeldbescheid. Man berechnet dabei 10% des Bußgeldes. Für Gutachtertätigkeiten werden regelmäßig mehrere hundert Euro fällig. Die Urteilsverkündung kostet zumindest 7 Euro.
Jedoch können für Sie auch gar keine bzw. sehr wenig Kosten anfallen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Wie hoch der jeweilig zu zahlende Anteil dann ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Sicher ist aber, dass man zu Beginn des Einspruch noch nicht genau sagen kann, wie teuer das Verfahren am Ende wird. Bei einer Einstellung übernimmt aber die Staatskasse die Kosten des gesamten Verfahrens, bis auf die eigenen Auslagen des Bußgeldempfängers. Anders ist es bei einem Freispruch. Dann übernimmt die Staatskasse die Kosten des gesamten Verfahrens, also auch die Kosten der eigenen Auslagen. Wie bei jeder Gerichtsverhandlung muss der Einspruchsführer im Falle einer Verurteilung alle Verfahrenskosten tragen, die eigenen und die der Behörde.
Punkte werden nicht in den Bescheid eingetragen
§ 66 OWiG zeigt auf, welche Angaben in den Bescheid gehören. Das sind unter anderem auch die sogenannten Nebenfolgen. Als Nebenfolge gilt dabei laut dem OLG Hamm (OLG Hamm DAR 97,29) ein Fahrverbot als Nebenfolge. Punkte in Flensburg gehören nicht dazu und finden sich daher regelmäßig nicht in den Bescheiden wieder. Daher stellt das Fehlen eines Hinweises auf die Punkte nicht zu einem Formfehler.
Rechtstipp: Eintragungen ins Verkehrszentralregister gelten nicht als Nebenfolge und müssen daher nicht auf dem Bußgeldbescheid angegeben werden.
Die Vergabe von Punkten ist allein Sache des Kraftfahrt-Bundesamtes und liegt nicht im Aufgabenbereich der Bußgeldbehörden. Enthält Ihr Bußgeldbescheid also keine Punkte, ist dieser nicht automatisch fehlerhaft und damit ungültig.
Verjährung
Auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht tritt nach einer bestimmten Zeit Verjährung ein, sodass der Verstoß nicht mehr verfolgt werden kann.
§ 26 Abs. 3 StVG bestimmt: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“
Achtung: Erhalten Sie aber den Anhörungsbogen innerhalb der dreimonatigen Frist, kann das Bußgeldverfahren nicht verjähren, da es mit Zustellung des Anhörungsbogens offiziell eingeleitet wird.
Gehen Sie gegen einen Bußgeldbescheid vor!
Um am effektivsten gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen ist es wichtig, dass Sie möglichst zeitnah einen Anwalt kontaktieren. Das heißt, dass Sie sich am besten sofort melden, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Aus unserer Erfahrung sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft, was den Bußgeldempfängern jedoch nicht auffällt. Die gängigsten Fehler sind eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, eine falsche Montage des Messgeräts, Fehler bei der Messung selbst, keine ordnungsgemäße Bedienung des Geräts, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist oder sogar ein falsches Aktenzeichen genutzt wird. Hier lohnt es sich Einspruch einzulegen. Wir sind für Sie da! Unser im Verkehrsrecht spezialisiertes Team findet mit Ihnen die für Sie passende Lösung, um gegen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot vorzugehen.
Zunächst verlangen wir Einsicht in die Bußgeldakte, damit wir hier mögliche Angriffspunkte, wie z.B. Fehler der Behörde, ausfindig machen können. Diese Akteneinsicht wird nur dem Rechtsanwalt gewährt und nicht dem Betroffenen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Sie einem Anwalt ein Mandat erteilen, damit er für Sie gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit bei einer Verkerhsordnungswidrigkeit vorgehen kann. Wir überprüfen auch, ob das verwendete Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet wurde. Sehr oft sind die verwendeten Geräte nicht regelmäßig geeicht worden. Kann der Nachweis darüber nicht erbracht werden, gilt die Messung nicht als Nachweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Auch wenn das Messgerät falsch aufgestellt wurde und es deshalb zu Messfehlern kam, ist der Bußgeldbescheid unwirksam.
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