Künstlername eintragen lassen
Wenn Sie als Künstler in der Öffentlichkeit stehen können Sie Ihren Künstlernamen eintragen lassen und Ihre Privatsphäre schützen
Das Urheberrecht ist ein sehr komplexes Thema. Insbesondere durch die ständig wachsende Nutzung des Internets steigt auch täglich die Bedeutung des Urheberrechts. Das Urheberrecht betrifft die Nutzung von Bildern und Musik im Internet, hat aber auch eine große Bedeutung im Bereich der sozialen Netzwerke und insbesondere in der Werbung. Denn was wäre Werbung ohne Bilder, Videos und Musik?
Doch sowohl Bilder als auch Videos, Musik oder Grafiken sind immer urheberrechtlich für den Urheber geschützt. Einer Registrierung des jeweiligen Werkes bedarf es nicht. Auch muss an dem jeweiligen Werk kein Copyright-Vermerk angebracht sein. Denn der Urheberrechtsschutz entsteht bereits in dem Zeitpunkt, in dem das Werk fertiggestellt ist. Wichtig ist lediglich, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung mit Urheberrechtsqualität handelt. Dabei sind die Anforderungen des Urheberrechts nicht all zu hoch anzusetzen, denn im Urheberrecht gibt es den Grundsatz der sog. „kleinen Münze“. D.h. schon geringe persönliche geistige Schöpfungen erlangen Urheberrechtsschutz in dem Moment, in dem das Werk fertiggestellt ist. Das ist der Moment, in dem man den Auslöser für das Foto drückt und das Bild gespeichert ist oder der Moment, in dem die Musik gespielt bzw. gespeichert wird.
Die Rechte und Vorschriften des Urheberrechts behalten auch im Internet ihre Gültigkeit. Und deshalb gilt auch im Internet: Wer fremde Inhalte im Internet für eigene Zwecke, wie z.B. auf der eigenen Internetseite, dem eigenen Blog oder der Facebook-Page nutzen möchte, der bedarf der Erlaubnis des Urhebers. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man z.B. ein Bild aus dem Internet auf der eigenen Festplatte speichern möchte, ohne es in irgendeiner Weise öffentlich zugänglich zu machen. In diesem Fall bedarf es keiner Erlaubnis durch den Urheber, da es sich um eine zulässige Vervielfältigung für den privaten Gebrauch (Privatkopie) gemäß §53 UrhG handelt.
Durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhalten Urheber diverse Rechte zugesprochen, damit sie einerseits ihr Werk ausreichend schützen können und um andererseits sicherzustellen, dass sie für die Verwertung ihres Werkes eine finanzielle Vergütung erhalten können.
Aufgrund der gesetzlich verankerten Urheberpersönlichkeitsrechte kann der Urheber z.B. verlangen, dass seine Urheberschaft an dem Werk anerkannt wird, falls er dies möchte. Darüber hinaus sichern sie dem Urheber auch den Schutz vor Entstellungen seines Werkes zu.
Dem Urheber stehen auch die Verwertungsrechte an seinem Werk alleine zu. Anders als die Urheberschaft selbst, können Nutzungsrechte von Dritten erworben werden, so dass auch sie zur Verwertung des Werkes berechtigt sind. Zu den Verwertungsrechten gehören u.a. das Verfielfältigungsrecht gemäß §16 UrhG. Dieses Recht sichert dem Urheber das Recht zu, darüber zu entschieden, ob sein Werk kopiert wird. Das Urheberrecht schützt dabei jede Art der Kopie, nämlich die Fotokopie, eine Tonaufnahme oder auch einen Download, durch den eine Kopie des Werkes auf der eigenen Festplatte erstellt wird.
Ein besonders für das Internet relevantes Recht des Urhebers ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §19a UrhG. Nach dieser gesetzlichen Regelung darf ausschließlich der Urheber (oder jeder, der eine Erlaubnis dazu hat) entscheiden, ob sein Werk drahtgebunden oder auch drahtlos übertragen wird. Diese Regelung umfasst daher jede technische Möglichkeit der Weitergabe und Übertragung eines Werkes und bietet Urhebern deshalb einen sehr weitreichenden Schutz.
Urheberrechtsverletzungen im Internet kommen sehr häufig vor. Denn es ist regelmäßig sehr einfach ein Bild von einer Internetseite zu speichern und es für den Verkauf eigener Produkte zu verwenden. Aber auch aktuelle Trends, wie z.B. die Veröffentlichung eines eigenen Videos auf YouTube, bei dem ein Song gesungen wird und die Musik dazu mit auf dem Video aufgenommen wurde. Und auch Filesharing-Downloads bzw. -Uploads stellen regelmäßig Urheberrechtsverletzungen dar, die in einer Vielzahl von Fällen im Internet begangen werden.
Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor kann der Urheber oder der Inhaber der Nutzungsrechte gegen diesen Verstoß vorgehen. Dies erfolgt regelmäßig durch eine vorgerichtliche Abmahnung, die dann meistens von einem Rechtsanwalt ausgesprochen wird. Ziel einer Abmahnung ist eine außergerichtliche Einigung zur Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahrens.
Der Rechteinhaber kann im Fall einer Urheberrechtsverletzung verschiedene Ansprüche geltend machen.Hierzu gehört der Anspruch auf Unterlassung, regelmäßig in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Beseitigung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz nach der Berechnung der Lizenzanalogie und der Anspruch auf Auskunft, in welchen Medien oder auf welche Weisen eine Verletzung des Urheberrechts erfolgt ist. Diese Ansprüche muss der Verletzer auch regelmäßig gegenüber dem Urheber erfüllen.
Zentrale Bereiche der vorgerichtlichen Abmahnung sind dabei regelmäßig das Verlangen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie sowie Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Kommt man dem Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nach, so kann der Unterlassungsanspruch regelmäßig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, die dann auch in den meisten Fällen durch das angerufene Gericht erlassen wird. Hierdurch erlangt der Rechteinhaber dann einen vollstreckbaren Titel, den er gegen den Verletzer auch zwangsweise durchsetzen kann. Dem Abgemahnten bleibt dann nur der Weg eines Einspruchs gegen die einstweilige Verfügung. Hieran schließt sich dann eine mündliche Verhandlung an und das Gericht entscheidet dann durch Urteil, ob die einstweilige Verfügung aufgehoben wird oder nicht. Das Gericht entscheidet gleichzeitig auch darüber, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss.
Die Beratungszeit beträgt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen maximal 15 Minuten pro Anruf
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