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Das Design eines Produkts ist nicht nur Ausdruck der schöpferischen Kreativität, sondern zugleich der Weg, um neue Kunden zu generieren und bereits vorhandene zu halten. Die Individualität ermöglicht dabei die Wiedererkennung und Zuordnung des Produkts zum jeweiligen Unternehmen. Das Design ist somit ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Dies führt dazu, dass das Design Ihrer Produkte von Konkurrenten nachgeahmt und kopiert wird. Um dies zu verhindern, können Unternehmer ihr Produktdesign durch ein „eingetragenes Design“ schützen. Bis 2014 hieß dieses noch „Geschmacksmuster“. Auf europäischer Ebene nennt es sich Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Der Designschutz ist abzugrenzen von der Eintragung eines Patents sowie der Markenanmeldung. Eine Marke schützt die Herkunft und das Zeichen bzw. die Bezeichnung (textlich, bildlich, akustisch), durch die eine Ware oder Dienstleistung Ihres Unternehmens sich von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Das eingetragene Design und das Patent zielen auf den technisch-gewerblichen Schutz des konkreten Produkts ab. Durch die Eintragung eines Designs wird die Form- und Farbgestaltung des Produkts geschützt. Das äußere Erscheinungsbild ist so vor unerlaubter Nutzung durch Dritte abgesichert.
Da die verschiedenen Schutzmöglichkeiten unterschiedliche Bereiche abdecken, ist es grundsätzlich sinnvoll, über die Notwendigkeit jeder Möglichkeit allein oder kumulativ mit den anderen zu entscheiden. Nur bei Verwendung aller Möglichkeiten (Designschutz, Patent, Markenanmeldung und Designschutz) ist eine vollständige Absicherung des Produkts gegeben.
Unter dem Begriff des „Designs“ versteht man gemäß § 1 Nr. 1 DesignG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Zum Designbegriff können demnach z.B. Logos, Möbel, Kleidung, Haushaltsgegenstände usw. gehören.
Eintragungsfähig ist ein Design, das neu ist und Eigenart hat, § 2 Abs. 1 DesignG. Ein Design ist gemäß Absatz 2 der Norm „neu“, wenn bis zum Anmeldetag kein Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, welches sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von Ihrem Design unterscheidet. Ob Ihr Design „Eigenart“ hat, ist von dem Gesamteindruck abhängig. Dieser wird gemäß Absatz 3 mit dem Gesamteindruck von anderen Designs, die zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlicht sind, verglichen.
Nicht eintragungsfähig sind gem. § 3 Abs. 1 DesignG:
Es ist jedoch zu beachten, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragungsfähigkeit Ihres Designs nicht vollständig prüft. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Design eingetragen wird, welches nicht eingetragen werden durfte, z.B. weil bereits ein vergleichbares Design eingetragen ist. In diesem Fall können aus der Eintragung keinerlei Schutzrechte herleiten. Es sollte daher vorab genauestens geprüft werden, ob alle Voraussetzungen für die Eintragung und die Entstehung des Schutzrechts vorliegen. Dazu wird empfohlen die Recherchedatenbank des DPMA zu nutzen.
Wer das Design einträgt (sog. Entwerfer), ist alleinig berechtigt dieses Design zu verwenden und hat ein absolutes Schutzrecht inne. Er kann jedem Dritten untersagen, das Design herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, zu gebrauchen oder zu besitzen. Wer ein fremdes Design nutzt, kann vom Berechtigten auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, § 42 DesignG. Außerdem kann er unter anderem gem. § 43 die Vernichtung, den Rückruf und die Überlassung der Erzeugnisse verlangen. Darüber hinaus auch eine Entschädigung (§ 45 DesignG), Auskunft (§ 46 DesignG) sowie Vorlage und Besichtigung (§ 46a DesignG). Schließlich droht dem Täter in § 51 DesignG sogar eine bis zu 5-jährige Freiheitsstrafe.
Dabei ist zu beachten, dass der Schutz räumlich nur für die Gebiete gilt, die abgesichert wurden. Man kann ein Design für das bundesdeutsche Gebiet schützen lassen und dafür einen Antrag auf Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) stellen. Darüber hinaus kann das Design auch im gesamten europäischen Raum geschützt werden. Dazu muss ein Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt werden. Soll das Design international geschützt werden, muss der Schutzantrag bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden.
Der zeitliche Schutzumfang beträgt maximal 25 Jahre.
Für die Durchführung des Anmeldeverfahrens fallen Amtsgebühren an, die je nach Art der Anmeldung oder Verlängerung unterschiedlich hoch sind.
AMTSGEBÜHREN IN EUR | DE DESIGN | EU DESIGN |
---|---|---|
Anmeldegebühr | 60,00 EUR | 230,00 EUR |
Gebühr für die Bekanntmachung | 0,00 EUR | 120,00 EUR |
Verlängerungsgebühr nach 5 Jahren | 90,00 EUR | 90,00 EUR |
Verlängerungsgebühr nach 10 Jahren | 120,00 EUR | 120,00 EUR |
Verlängerungsgebühr nach 15 Jahren | 150,00 EUR | 150,00 EUR |
Verlängerungsgebühr nach 20 Jahren | 180,00 EUR | 180,00 EUR |
Daneben gibt es weitere Sondergebühren in bestimmten Konstellationen.
Die Beratungszeit beträgt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen maximal 15 Minuten pro Anruf
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