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RECHTSSICHERE WEBSITE

So machen Sie Ihre Website rechtssicher
Website rechtssicher

Betreiber von Internetseiten haben viele Pflichten. Hierzu gehört auch ein wirksames Impressum. Wir sagen Ihnen, was ins Impressum gehört.

Die rechtssichere Internetseite

MACHEN SIE IHRE WEBSITE RECHTSSICHER

Abhängig davon, ob der Zweck einer Webseite lediglich die Präsentation des Unternehmens ist oder ob über sie auch Verträge geschlossen werden sollen, verlangen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung von dem Betreiber eine Fülle unterschiedlicher Informations- und Verhaltenspflichten. Angefangen von der Anbieterkennzeichnung (Impressum) über Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung bis hin zu speziellen Informationspflichten. Für den Nichtjuristen ist es mittlerweile nahezu unmöglich geworden neben den gesetzlichen Vorgaben auch die aktuellste Rechtsprechung zu kennen und seine Webseite ständig auf den neusten Stand zu halten.

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben stellt jedoch eine besondere Gefahr für den Betreiber einer Webseite dar, die mitunter sehr teuer für ihn werden kann. Ein fehlerhaftes Impressum, eine falsche Formulierung in der Datenschutzerklärung, eine rechtswidrige AGB Klausel stellen i.d.R. zugleich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar und können sowohl von Verbraucherschutzverbänden als auch von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Die gesetzliche Informationspflicht, nach der im Rahmen einer Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung zur Verfügung gestellt werden muss, hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen dient sie dem Verbraucherschutz, da sich der Verbraucher mit Hilfe der Anbieterkennzeichnung vergewissern kann, wer für die Webseite verantwortlich ist und wer möglicherweise sein Vertragspartner wird. Zum anderen haben Mitbewerber ein erhebliches Interesse an einer vollständigen Anbieterkennzeichnung, besonders dann, wenn es um die Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlich einwandfreien Verhaltens geht.

Wenn die Anbieterkennzeichnung fehlt oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden kann. Darüber hinaus stellt eine fehlende oder unzureichende Anbieterkennzeichnung i.d.R. auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

WANN IST EINE ANBIETERKENNZEICHNUNG ERFORDERLICH?
Die Voraussetzungen der Anbieterkennzeichnungspflicht sind im Wesentlichen in § 5 des TMG geregelt. Hiernach muss derjenige eine Anbieterkenzeichnung auf seiner Webseite zur Verfügung stellen, der geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt einen Telemediendienst bereithält.

Unter Telemediendiensten versteht man dabei insbesondere elektronische Information- und Kommunikationsdienste, wie z. B. Unternehmenspräsentationen, Waren- und Dienstleistungsdarstellungen, Diskussionsforen, Datendienste, Suchmaschinen, etc. Damit lässt sich praktisch nahezu jeder Internetauftritt unter den weit gefassten Begriff Telemediendienst einordnen.

Das Erfordernis der Geschäftsmäßigkeit dient hierbei der Abgrenzung zu rein privaten Webseiten, die keine Anbieterkennzeichnung benötigen. Ebenso das Erfordernis der Entgeltlichkeit, bei dem es bereits genügt, dass die Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden und mit denen generell Einkünfte erzielt werden können.

Einen Telemediendienst hält grundsätzlich derjenige bereit, der eigene und/oder fremde Inhalte zur Verfügung stellt oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; damit sind so ziemlich alle Betreiber einer geschäftlichen Webseite erfasst. Aber auch derjenige der als Nutzer einer Internetseite eine eigene, darin eingegliederte (Unter-) Seite betreibt, die er inhaltlich weitgehend frei gestalten kann, hält einen Telemediendienst bereit, denn er ist für die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte verantwortlich und die (Unter-) Seiten sind regelmäßig über eine URL zu erreichen. In diesen Fällen besteht daher aus der Sicht von Verbrauchern oder Mitbewerbern das gleiche Interesse an einer vollständigen Anbieterkennzeichnung.

Handelt es sich bei den Telemediendiensten zudem um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, ist der Anbieter überdies nach § 18 Medienstaatsvertrag verpflichtet, Angaben zum sogenannten verantwortlichen Redakteur zu machen.



Das gehört in ein Impressum

WAS GEHÖRT INS IMPRESSUM?

1. Namen und Anschrift
Hierzu zählt sowohl der Vorname, der zwingend ausgeschrieben werden muss, als auch eine sogenannte ladungsfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist hingegen eine Postfachadresse.

2. Rechtsform und Vertretungsberechtigter
Handelt es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person müssen zusätzlich die vollständige Rechtsform (z. B. GbR, GmbH, GmbH & Co KG, etc.) sowie der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsberechtigte angegeben werden. Sofern dies ebenfalls eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann.

3. Gesellschaftskapital
Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.

4. Sonstige Kontaktdaten
Das Gesetz sieht hier Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, vor. Hierzu gehören die E-Mail Adresse, die Telefonnummer und soweit vorhanden die Telefaxnummer. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angabe der Telefonnummer dann nicht zwingend erforderlich, wenn neben der E-Mail Adresse ein weiterer, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg vorhanden ist. Dies kann z. B. ein elektronisches Kontaktformular sein.

5. Zuständige Aufsichtsbehörde
Übt der Anbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit aus, so ist er verpflichtet, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde unmittelbar im Impressum zu benennen. Dies soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, sich dort über den Anbieter zu informieren.

6. Registergericht und Registernummer
Sofern der Anbieter im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss er sowohl das hierfür zuständige Registergericht als auch die Registernummer, unter der er dort eingetragen ist, angeben.

7. Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Übt der Anbieter einen bestimmten, reglementierten Beruf aus, deren Ausübung an besondere rechtliche Voraussetzungen und Bildungsnachweise gebunden ist, so hat er neben der zuständigen Kammer die genaue Berufsbezeichnung, ggf. den Staat in welchem ihm die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen anzugeben.

8. Umsatzsteueridentifikationsnummer und / oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
Diese Angaben sind nur dann erforderlich, wenn tatsächlich eine solche Nummer vorhanden ist. Die „normale“ Steuernummer gehört nicht hierzu, wird jedoch mittlerweile von den meisten Anbietern mit aufgeführt.

9. Spezielle Angaben
Handelt es sich bei dem Anbieter um eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktie oder um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, muss dies ebenfalls in der Anbieterkennzeichnung angegeben werden.

10. Besondere Angaben nach Medienstaatsvertrag
Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte (z.B. Blogs) haben zusätzlich zu den oben genannten Angaben einen inhaltlich Verantwortlichen mit vollständigen Namen und Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannte, so ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil inhaltlich verantwortlich ist. An den/die Verantwortlichen stellt das Gesetz erhöhte Anforderungen, so muss er seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben, voll geschäftsfähig sein, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können und darf die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Ämter nicht infolge eines Richterspruchs verloren haben.

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Impressumspflicht auch in anderen Medien

IN DIESE MEDIEN GEHÖRT AUCH EIN IMPRESSUM

Das Gesetz verlangt, dass die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Leicht erkennbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie an einer gut wahrnehmbaren Stelle steht und ohne langes Suchen auffindbar ist. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, wenn die Anbieterkennzeichnung mit „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet wird. Unmittelbar erreichbar ist die Anbieterkennzeichnung dann, wenn sie über maximal zwei Links zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006, AZ: I ZR 228/03). Ständig verfügbar verlangt, dass der Link dauerhaft funktionstüchtig ist und keine vorherige Installation von Plugins oder anderen Zusatzprogrammen (PDF-Reader, JavaScripte, etc.) erforderlich sind (BGH, Urteil vom 20.07.2006, AZ: I ZR 228/03).

Die sog. Impressums-Pflicht beim Betrieb einer Internetseite hat sich in den letzten Jahren immer mehr zum Allgemeinwissen entwickelt und viele Unternehmen halten die ihnen diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen auch ein.

Gleichwohl treffen werbende Unternehmen weitergehende Impressums-Pflichten auch bei anderen werblichen Angeboten und/oder Medien.

E-MAIL
Die Informationspflichten beim elektronischen Verkehr mit E-Mails findet man in § 6 TMG. Der Empfänger einer elektronischen Werbenachricht soll besonders davor geschützt werden, dass bereits in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail (sog. Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. § 6 Abs. 2 TMG dient der Bekämpfung bestimmter Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen bei der kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post (E-Mail), denen ein besonders hervorzuhebender Unrechtsgehalt zukommt und für die eine staatliche Sanktion mittels eines Bußgeldtatbestandes vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten wurde.

SOZIALE NETZWERKE WIE FACEBOOK / LINKEDIN
Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen (zu dieser teleologischen Auslegung der Bestimmung vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, TMG § 5 Rnr. 8 ff). Damit greift die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten und auch sonstige Social Media Plattformen, wie z.B. Google+ (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, 16 O 154/13) ein, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben (vgl. Spindler/Schuster a. a. O., Rnr. 13 a).

FLYER / PROSPEKT / KATALOG
Nach § 5 TMG hat ein Dienstanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Informationen, wie beispielsweise Name, Anschrift, Steuer-ID, bei juristischen Personen die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten sowie Informationen zur elektronischen Kontaktaufnahme „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten. Bei journalistischen Angeboten in Telemedien ist darüber hinaus auch der redaktionell Verantwortliche mit Anschrift anzugeben, so der § 18 MDStV.

Die vorstehenden Regelungen betreffen jedoch kein Telemedium im Sinne des TMG. Jedoch fordern die Landespressegesetze (LPrG) für Druckerzeugnisse die Nennung des Namens, der Firma und die Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des verantwortlichen Redakteurs.

Die Pressegesetze der Bundesländer nehmen jedoch bestimmte Druckerzeugnisse aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich heraus. So regelt das bayerische Pressegesetz in § 7 Absatz 2, dass für „Druckwerke, die ausschließlich zu Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen“ kein Impressum erforderlich ist. Nahezu gleichlautende Regelungen finden sich in allen anderen Pressegesetzen. So befreien u.a. die Pressegesetze von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW sowie das Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz ganz ausdrücklich „Werbedrucksachen“ von der Impressumspflicht.

Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Werbung mittels Flyer / Prospekt / Katalog die wesentlichen Artikelmerkmale und der Preis genannt werden. In diesem Fall muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zwar nicht das vollständige Impressum, jedoch die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11). Der Name des Unternehmens ist vollständig und mit Rechtsformzusatz (z.B. AG, GmbH, usw.) ebenso wie die Anschrift anzugeben. Nicht erforderlich sind dagegen bei juristischen Personen die Nennung des gesetzlichen Vertreters, Handelsregisterangaben oder auch der Telefonnummer. Die Angabe „Max Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“ wäre damit ausreichend.

Dabei sollte insbesondere auf die gute Lesbarkeit des Impressums geachtet werden, die z.B. dann nicht eingehalten ist, wenn das Impressum hochkant gedruckt wurde (LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15).

ZEITUNGSANZEIGE
Nach der Ansicht des Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13) muss auch eine Werbung mittels Zeitungsanzeige die vollständige Identität und Anschrift des Unternehmens angeben (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11). Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer sei hierfür nicht ausreichend und erfülle nicht die das werbende Unternehmen treffende Pflicht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Angaben der Werbung konkret genug seien, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen.

Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (OLG Schleswig, Urteil vom 3. Juli 2013, a. a. O., juris Rn. 29) und zwar auf klare und unmissverständliche Weise (BGH, Urteil vom 18. April 2013, a. a. O., juris Rn. 13). Dies ist dann nicht gewährleistet, wenn er erst im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer dessen exakte Identität ermitteln muss.

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