Markenanmeldung EU
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Betreiber von Internetseiten haben viele Pflichten. Hierzu gehört auch ein wirksames Impressum. Wir sagen Ihnen, was ins Impressum gehört.
Wer eine Internetseite, einen Blog oder einen Online-Shop betreiben möchte, muss in Deutschland einige gesetzliche Vorgaben beachten. Diese sind wichtig, um rechtliche Probleme zu vermeiden und das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte erläutert, die Betreiber beachten sollten.
Impressumspflicht
Ein zentrales Element der rechtlichen Pflichten ist das Impressum. Jede kommerzielle Webseite, also auch Blogs oder Online-Shops mit Gewinnerzielungsabsicht, muss ein Impressum haben. Das Impressum muss leicht erreichbar, klar erkennbar und ständig verfügbar sein.
Datenschutzerklärung
Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Datenschutzerklärung auf der Webseite erforderlich. Diese Erklärung informiert die Nutzer darüber, welche personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden und zu welchem Zweck. Wichtige Bestandteile der Datenschutzerklärung sind:
Besondere Regelungen für Online-Shops
Wer einen Online-Shop betreibt, muss zusätzliche Informationspflichten erfüllen:
Ein Impressum ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Website und stellt sicher, dass die Betreiber transparent und rechtlich abgesichert agieren. Der folgende Leitfaden erläutert die notwendigen Inhalte eines Impressums, basierend auf den deutschen rechtlichen Vorgaben. Dieser Artikel behandelt alle wesentlichen Punkte, die für die Erstellung eines vollständigen und korrekten Impressums notwendig sind.
Ein ordnungsgemäßes Impressum ist für die Rechtskonformität und die Seriosität einer Website unerlässlich. Alle Angaben müssen aktuell und korrekt sein, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Dieser Leitfaden bietet eine umfassende Anleitung zur Erstellung eines rechtssicheren Impressums. Bei Unsicherheiten stehen wir dir natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.
1. Name und Anschrift des Website-Betreibers
Der erste und wichtigste Bestandteil eines Impressums ist die Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Website-Betreibers. Diese Angaben müssen klar und deutlich sein, um eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen. Für natürliche Personen genügt die Angabe von Vor- und Nachname. Bei Unternehmen oder Personengesellschaften müssen die Firmenbezeichnung, die Rechtsform und der Vor- und Nachname des vertretungsberechtigten Geschäftsführers oder Inhabers angegeben werden.
2. Rechtsform und Vertretungsberechtigter
Handelt es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person müssen zusätzlich die vollständige Rechtsform (z. B. GbR, GmbH, GmbH & Co KG, etc.) sowie der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsberechtigte angegeben werden. Sofern dies ebenfalls eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann.
3. Gesellschaftskapital
Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, ist das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
4. Angaben zur Kontaktaufnahme
Für eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme müssen Website-Betreiber eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben. Diese Angabe ist verpflichtend und muss eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen. Zusätzlich kann eine Telefonnummer angegeben werden, die zwar nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert ist, um einen seriösen Eindruck zu vermitteln. Alternativ können auch ein Kontaktformular oder ein Live-Chat bereitgestellt werden, wobei Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden sollten.
5. Zuständige Aufsichtsbehörde
Übt der Anbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit aus, so ist er verpflichtet, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde unmittelbar im Impressum zu benennen. Dies soll Verbrauchern die Möglichkeit geben, sich dort über den Anbieter zu informieren.
6. Registergericht und Registernummer
Sofern der Anbieter im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, muss er sowohl das hierfür zuständige Registergericht als auch die Registernummer, unter der er dort eingetragen ist, angeben.
7. Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Übt der Anbieter einen bestimmten, reglementierten Beruf aus, deren Ausübung an besondere rechtliche Voraussetzungen und Bildungsnachweise gebunden ist, so hat er neben der zuständigen Kammer die genaue Berufsbezeichnung, ggf. den Staat in welchem ihm die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen anzugeben.
8. Umsatzsteueridentifikationsnummer und / oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
Diese Angaben sind nur dann erforderlich, wenn tatsächlich eine solche Nummer vorhanden ist. Die „normale“ Steuernummer gehört nicht hierzu, wird jedoch mittlerweile von den meisten Anbietern mit aufgeführt.
9. Berufsspezifische Angaben
Freiberufler, deren Berufsausübung besonderen Regelungen unterliegt, müssen zusätzliche Informationen bereitstellen. Dazu gehören Berufe wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater und Steuerberater. Notwendige Angaben sind die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, der die Berufsbezeichnung verliehen hat, sowie einschlägige berufsrechtliche Regelungen. Diese Informationen können durch einen Link zur entsprechenden Kammerseite ergänzt werden.
10. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs
Für bestimmte Gesellschaftsformen wie Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind zusätzliche Angaben im Impressum erforderlich. Insbesondere bei Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation müssen besondere Hinweise gegeben werden.
11. Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
Websites mit journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten müssen den Verantwortlichen für den Inhalt angeben. Dies betrifft vor allem Websites mit regelmäßig aktualisierten Informationen, wie beispielsweise News-Bereiche oder Blogs zu tagesaktuellen Themen. Der Verantwortliche muss mit Name und Anschrift genannt werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa einen ständigen Wohnsitz im Inland, volle Geschäftsfähigkeit und die uneingeschränkte Strafverfolgbarkeit.
12. Zusätzliche Angaben bei Unternehmern
Unternehmer müssen im Impressum zusätzliche Pflichtangaben beachten, die von verschiedenen rechtlichen Vorgaben abhängen können. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen oder zur Beteiligung Dritter am eigenen Unternehmen.
13. Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
Website-Betreiber, die online Verträge mit Endkunden abschließen, sind verpflichtet, gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung auf die Streitschlichtungsplattform der EU hinzuweisen. Dieser Hinweis muss einen Link zur Plattform und die eigene E-Mail-Adresse enthalten.
14. Informationspflichten für Dienstleister
Dienstleistungserbringer müssen gemäß § 2 DL-InfoV bestimmte Informationspflichten erfüllen. Dazu gehören eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sowie der Gesamtpreis oder die Methoden zur Preisberechnung.
15. Berufshaftpflichtversicherung
Für bestimmte Berufsgruppen ist die Angabe einer Berufshaftpflichtversicherung im Impressum erforderlich. Dazu zählen Anwälte, Architekten und Ärzte. Die Angaben müssen den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft sowie die räumliche Geltung (Geltungsland) umfassen.
16. Verbraucherstreitschlichtungen
Unternehmer müssen Verbraucher darüber informieren, ob sie an Verbraucherstreitschlichtungen teilnehmen. Diese Angabe muss auf der Webseite des Unternehmens oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden. Sofern Unternehmer an solchen Schlichtungsverfahren teilnehmen, ist in der Regel die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. zuständig. Ausnahmen: Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten am Ende des vorangegangenen Jahres sind gemäß § 36 Absatz 3 VSBG von dieser Pflicht ausgenommen.
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Das Gesetz verlangt, dass die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Leicht erkennbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sie an einer gut wahrnehmbaren Stelle steht und ohne langes Suchen auffindbar ist. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, wenn die Anbieterkennzeichnung mit „Kontakt“ oder „Impressum“ bezeichnet wird. Unmittelbar erreichbar ist die Anbieterkennzeichnung dann, wenn sie über maximal zwei Links zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 20.07.2006, AZ: I ZR 228/03). Ständig verfügbar verlangt, dass der Link dauerhaft funktionstüchtig ist und keine vorherige Installation von Plugins oder anderen Zusatzprogrammen (PDF-Reader, JavaScripte, etc.) erforderlich sind (BGH, Urteil vom 20.07.2006, AZ: I ZR 228/03).
Die sog. Impressums-Pflicht beim Betrieb einer Internetseite hat sich in den letzten Jahren immer mehr zum Allgemeinwissen entwickelt und viele Unternehmen halten die ihnen diesbezüglich obliegenden Verpflichtungen auch ein.
Gleichwohl treffen werbende Unternehmen weitergehende Impressums-Pflichten auch bei anderen werblichen Angeboten und/oder Medien.
E-MAIL
Die Informationspflichten beim elektronischen Verkehr mit E-Mails findet man in § 6 TMG. Der Empfänger einer elektronischen Werbenachricht soll besonders davor geschützt werden, dass bereits in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail (sog. Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. § 6 Abs. 2 TMG dient der Bekämpfung bestimmter Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen bei der kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post (E-Mail), denen ein besonders hervorzuhebender Unrechtsgehalt zukommt und für die eine staatliche Sanktion mittels eines Bußgeldtatbestandes vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten wurde.
SOZIALE NETZWERKE WIE FACEBOOK / LINKEDIN
Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen (zu dieser teleologischen Auslegung der Bestimmung vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage, TMG § 5 Rnr. 8 ff). Damit greift die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten und auch sonstige Social Media Plattformen, wie z.B. Google+ (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, 16 O 154/13) ein, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben (vgl. Spindler/Schuster a. a. O., Rnr. 13 a).
FLYER / PROSPEKT / KATALOG
Nach § 5 TMG hat ein Dienstanbieter für geschäftsmäßig angebotene Telemedien Informationen, wie beispielsweise Name, Anschrift, Steuer-ID, bei juristischen Personen die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten sowie Informationen zur elektronischen Kontaktaufnahme „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten. Bei journalistischen Angeboten in Telemedien ist darüber hinaus auch der redaktionell Verantwortliche mit Anschrift anzugeben, so der § 18 MDStV.
Die vorstehenden Regelungen betreffen jedoch kein Telemedium im Sinne des TMG. Jedoch fordern die Landespressegesetze (LPrG) für Druckerzeugnisse die Nennung des Namens, der Firma und die Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen sowie bei Zeitungen und Zeitschriften die Angabe des verantwortlichen Redakteurs.
Die Pressegesetze der Bundesländer nehmen jedoch bestimmte Druckerzeugnisse aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich heraus. So regelt das bayerische Pressegesetz in § 7 Absatz 2, dass für „Druckwerke, die ausschließlich zu Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen“ kein Impressum erforderlich ist. Nahezu gleichlautende Regelungen finden sich in allen anderen Pressegesetzen. So befreien u.a. die Pressegesetze von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW sowie das Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz ganz ausdrücklich „Werbedrucksachen“ von der Impressumspflicht.
Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Werbung mittels Flyer / Prospekt / Katalog die wesentlichen Artikelmerkmale und der Preis genannt werden. In diesem Fall muss nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zwar nicht das vollständige Impressum, jedoch die Identität und Anschrift des Unternehmers angegeben werden (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11). Der Name des Unternehmens ist vollständig und mit Rechtsformzusatz (z.B. AG, GmbH, usw.) ebenso wie die Anschrift anzugeben. Nicht erforderlich sind dagegen bei juristischen Personen die Nennung des gesetzlichen Vertreters, Handelsregisterangaben oder auch der Telefonnummer. Die Angabe „Max Mustermann GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt“ wäre damit ausreichend.
Dabei sollte insbesondere auf die gute Lesbarkeit des Impressums geachtet werden, die z.B. dann nicht eingehalten ist, wenn das Impressum hochkant gedruckt wurde (LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15).
ZEITUNGSANZEIGE
Nach der Ansicht des Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13) muss auch eine Werbung mittels Zeitungsanzeige die vollständige Identität und Anschrift des Unternehmens angeben (OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11). Die Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer sei hierfür nicht ausreichend und erfülle nicht die das werbende Unternehmen treffende Pflicht. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Angaben der Werbung konkret genug seien, um eine Aufforderung zum Vertragsschluss darzustellen.
Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann (OLG Schleswig, Urteil vom 3. Juli 2013, a. a. O., juris Rn. 29) und zwar auf klare und unmissverständliche Weise (BGH, Urteil vom 18. April 2013, a. a. O., juris Rn. 13). Dies ist dann nicht gewährleistet, wenn er erst im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer dessen exakte Identität ermitteln muss.
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