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Gebrauchsmusterschutz | LEGAL SMART

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LEGAL SMART FACHGEBIET

Gebrauchsmusterschutz

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FACHGEBIET Gebrauchsmusterschutz

Gerade in der heutigen Zeit, in der in immer kürzeren Abständen aus Ideen lukrative Erfindungen werden und der Markt hart umkämpft ist, sollten Schutzrechte so schnell wie möglich eingetragen werden. Denn im Regelfall beschäftigen sich mehrere Unternehmen mit ähnlichen Problemkreisen, sodass laufend die Gefahr besteht, dass ein Konkurrent die Entdeckung zuerst eintragen lässt. Dabei ist die Eintragung eines Gebrauchsmusters eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Erlangung von Schutzrechten. Es stellt dadurch sowohl eine Alternative als auch eine Ergänzung zu einem Patent dar.

ABGRENZUNG VON ANDEREN SCHUTZRECHTEN

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist abzugrenzen von der Eintragung eines Designs und der Anmeldung einer Marke. Durch die Eintragung eines Designs wird das äußere Erscheinungsbild eines Produkts geschützt. Eine Marke hingegen sichert die Rechte an dem Zeichen bzw. der Bezeichnung (textlich, bildlich, akustisch), durch die eine Ware oder Dienstleistung sich von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet. Das Gebrauchsmuster (wie auch das Patent) zielt hingegen auf den technisch-gewerblichen Schutz des konkreten Produkts ab. Die Erfindung selbst, die hinter dem Produkt steht, ist in diesem Fall vor der Herstellung, der Verwendung und der Inverkehrbringung durch andere geschützt. Im Vergleich zum Patent ist das Gebrauchsmuster mit einer Bearbeitungsdauer von wenigen Wochen gegenüber einigen Jahren bei der Patentanmeldung sehr kurzfristig zu erhalten.

Da die verschiedenen Schutzmöglichkeiten unterschiedliche Bereiche abdecken, ist es grundsätzlich sinnvoll, über die Notwendigkeit jeder Möglichkeit allein oder kumulativ mit den anderen zu entscheiden. Nur bei Verwendung aller Möglichkeiten (Gebrauchsmuster u./o. Patent, Markenanmeldung und Designschutz) ist eine vollständige Absicherung des Produkts und der Erfindung gegeben.

DIE VORAUSSETZUNGEN DER EINTRAGUNG

Gebrauchsmuster können gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG für neue Erfindungen eintragen lassen, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dazu zählen unter anderem auch Arzneimittel, chemische Stoffe und Nahrungsmittel. Als „neu“ gilt die Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Dabei umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die durch schriftliche Beschreibung oder durch eine nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Auf Antrag und gegen Zahlung von 250 Euro kann der zu berücksichtigenden Stand der Technik vom DPMA ermitteln werden.

Unter „gewerblich anwendbar“ versteht man, dass die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 3 Abs. 2 GebrMG). Nicht eingetragen werden können demnach: wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele und Geschäftsideen; Programme für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen und biotechnologische Erfindungen; Pflanzensorten und Tierarten sowie Verfahren (z.B. Arbeits- oder Herstellungsverfahren).

Es gilt jedoch zu beachten: Aufgrund des schnellen Verfahrens prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nicht die Eintragungsfähigkeit des Gegenstands Ihrer Anmeldung. Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Gebrauchsmuster für eine Erfindung eingetragen wird, welches nicht eingetragen werden durfte. In diesem Fall können aus der Eintragung keinerlei Schutzrechte hergeleitet werden. Es sollte daher vorab genauestens geprüft werden, ob alle Voraussetzungen für die Eintragung und die Entstehung des Schutzrechts vorliegen.

DER SCHUTZUMFANG DES EINGETRAGENEN GEBRAUCHSMUSTERS

Wird ein Gebrauchsmuster eingetragen, gelten die gleichen Schutzrechte wie bei einem Patent. Er kann jedem Dritten untersagen, ein Erzeugnis des Gebrauchsmustergegenstands herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Konkret bestimmt das GebrMG unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 24), Vernichtung und Rückruf (§ 24a), Auskunft (§ 24b), Besichtigung (§ 24c) und in § 25 sogar eine bis zu 5-jährige Freiheitsstrafe. Zudem kann sich der Inhaber aufgrund des eingetragenen Gebrauchsmusters gegen eine später erfolgte Patentanmeldung zugunsten eines Dritten wehren.

Dabei wird der Schutzbereich des Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, § 13 GebrMG. Es ist daher ganz genau anzugeben, welche technische Merkmale unter Schutz gestellt werden sollen. Das Schutzrecht aus einem Gebrauchsmuster besteht 10 Jahre lang. Einen darüber hinaus gehenden Schutz der Erfindung bietet eine Patentierung, die maximal 20 Jahre abdeckt.

DIE KOSTEN DER ANMELDUNG

Durch die Anmeldung entstehen sowohl einmalige als auch laufende Kosten.

AMTSGEBÜHREN IN EUR DE GEBRAUCHSMUSTER
Anmeldegebühr 30,00 EUR
Verlängerungsgebühr nach 3 Jahren 210,00 EUR
Verlängerungsgebühr nach 6 Jahren 350,00 EUR
Verlängerungsgebühr nach 8 Jahren 530,00 EUR

Daneben gibt es weitere Sondergebühren in bestimmten Konstellationen.

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