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Sie sind betroffen von einem Datenskandal oder vermuten, dass Ihre Daten nicht gesetzeskonform durch ein Unternehmen verarbeitet wurden? Sprechen Sie uns kostenlos und unverbindlich an, um zu besprechen, wie wir Ihnen helfen können.
Verbraucher waren vor der DSGVO der Art und Weise der Verarbeitung ihrer Daten durch Unternehmen oftmals ausgesetzt. Sie hatten keinen Einfluss darauf, welche ihrer Daten dauerhaft von den Unternehmen verarbeitet wurden und wie sie verarbeitet wurden. Und wenn es einmal zu einem Missbrauch, einer falschen Verarbeitung oder einem Hack des Unternehmens kam, dann waren Betroffene oftmals geschädigt, ohne sich wirksam schadlos halten zu können. Mit Art. 82 DSGVO hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, welche es Betroffenen ermöglicht Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen, wenn Unternehmen gegen die Pflichten aus der DSGVO verstoßen.
Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche können Ihnen in den folgenden Fällen zustehen:
Sie werden Opfer eines Datendiebstahls bei einem Unternehmen, welches Ihre Daten verarbeitet. Dies kann z.B. in den auch medial bekannt gewordenen Fällen von Mastercard Priceless oder Mariott/Starwood der Fall sein. In einem solchen Fall können Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zustehen.
Wenn Unternehmen bei der Verarbeitung gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung gemäß Art.5 DSGVO verstoßen, weil sie z.B. zu viele Daten speichern, dann stellt dies eine Pflichtverletzung des Unternehmens dar und kann Ansprüche des Betroffenen auslösen.
Sie haben gegen alle Unternehmen, die Ihre Daten verarbeiten einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung. Der Auskunftsanspruch ist sehr umfangreich. Wird diese Auskunft nicht oder nicht vollständig und richtig erteilt, verletzt dies Ihre Rechte.
Werden Ihre Daten unberechtigt von einem Unternehmen, bei dem Sie Kunde sind, an Dritte übermittelt, kann hierdurch ein Schaden entstehen oder Sie haben einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Datenübermittlung auf einer nicht ausreichenden Einwilligung basiert.
Die Zusendung einer Werbe-E-Mail stellt einerseits eine unzumutbare und abmahnbare Belästigung dar. Gleichzeitig stellt es auch eine unberechtigte Datenverarbeitung nach Art.6 DSGVO dar, welche Sie berechtigen kann Schmerzensgeld zu verlangen.
Wird bei der Verarbeitung der Daten keine ausreichende Sicherheit gewährleistet, stellt dies einen Verstoß gegen Art.5 lit. f) DSGVO dar. Ein solcher Fall liegt schon vor, wenn z.B. kein SSL Zertifikat verwendet wird. Kommt es hierdurch zu einer Beeinträchtigung, stehen Ihnen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
Nutzen Sie die Chance und bestehen Sie auf Ihre Rechte, welche Ihnen die Datenschutzgesetze einräumen. Personenbezogene Daten sind für Unternehmen ein hohes Gut. Deshalb werden oftmals Rechte von Verbrauchern verletzt. Mit unserem Service stellen Sie sicher, dass Sie im Fall einer unberechtigten Verrbeitung oder im Fall eines Datendiebstahls für die erlittenen Schäden entschädigt werden.
ANSPRÜCHE JETZT GELTEND MACHENWahrscheinlich nicht. Zwar gibt es bisher nur sehr wenig Rechtsprechung, welche die Rechtsfragen und insbesondere die mögliche Höhe von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen beantwortet haben. Erwägungsgrund 146 zur DSGVO gibt den Hinweis, dass bei der Bestimmung des materiellen Schadens eine weite Auslegung unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung angewendet werden soll und die Ziele der DSGVO zu beachten sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes für immaterielle Schäden soll sich an der Genugtuungs- und der Abschreckungsfunktion des Schmerzensgeldes orientieren.
In einer ersten Einscheidung hatte sich das Amtsgericht Diez mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Das Gericht hat hierbei festgestellt, dass im Falle eines Bagatellverstoßes ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sein könnte. In seiner Urteilsbgründung führt das Gericht u.a. aus:
Daraus geht bereits hervor, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, nicht zu einer Haftung führt; der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz (Schaffland/Wiltfang, Art. 82 DSGVO Rn. 5; Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 d m.w.N.).
(...)
Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d).
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