Markenanmeldung EU
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Wenn Du in der Öffentlichkeit unter Deinem Künstlernamen bekannt bist, kannst Du ihn schützen lassen.
Stefani Joanne Angelina Germanotta, Barbara Rose Kopetski, William Jefferson Blythe, Anis Mohamed Youssef Ferchichi und Herbert Ernst Karl Frahm sind Namen, welche den meisten Menschen zunächst nichts sagen werden. Dabei sind die dahinter stehenden Personen wohl jedem bekannt. In derselben Reihenfolge heißen die vorstehenden Personen mit ihren Künstlernamen Lady Gaga, Pamela Anderson, Bill Clinton, Bushido und Willy Brandt.
Es sind Künstlernamen, mit welchen diese und auch andere Personen in der Öffentlichkeit auftreten und bekannt sind. Gründe für einen Künstlernamen bzw. die Legalisierung eines frei gewählten Namens gibt es Verschiedene. Einerseits ist der Schutz der Privatsphäre für Personen des öffentlichen Lebens von besonderem Interesse, so dass eine Unterscheidung zwischen „tatsächlichem“ Namen und dem gewählten Namen in der Öffentlichkeit viel Sinn ergibt. Manchmal dient der gewählte Künstlername aber auch zur besseren Vermarktung der eigenen Person oder Leistung, weil der Name eingänglicher oder aussagekräftiger ist.
In der Rechtsprechung wird der Künstlername wie folgt definiert:
„Als Künstlername im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt […]. Der Künstlername muss weiterhin durch Verkehrsgeltung anerkannt sein.“ (VG Hannover, Urt. v. 27.03.2018 – 10 A 10810/17)
Ein Künstlername ist demnach der Name, unter dem ein Künstler auftritt und bekannt ist. Künstlernamen, die eine Form des Wahlnamens darstellen, fallen grundsätzlich unter den Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen. Der Schutz von § 12 BGB beginnt mit der Annahme und dem Gebrauch des Namens bzw. Pseudonyms.
Ein Künstlername kann in unterschiedlicher Form erlangt und geschützt werden und ist für unterschiedliche Personen der Kreativwirtschaft, wie z.B. Sänger und Musiker, DJ´s oder sonstige Künstler, von besonderem Interesse.
Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen / freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist abzuleiten, dass ein Künstlername nur dann gegeben ist, wenn er durch „Verkehrsanschauung“ anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt.
Schutz für den eigenen Künstlernamen erlangt man daher grundsätzlich über das Urheberrecht oder durch das Namensrecht gemäß §12 BGB. Nach dem Urheberrecht hat ein Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem Namen (Pseudonym) er genannt werden will. Das Problem besteht regelmäßig in der Beweisbarkeit im Streitfall, dass man Urheber des geschaffenen Namens ist bzw. einem die Namensrechte hieran zustehen, weil man unter diesem Namen zuerst im Markt bekannt war.
Um einen Künstlernamen deshalb dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich deshalb zwei Wege an, nämlich die Eintragung im Personalausweis und/oder die Eintragung als Marke.
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So kriegt man den Künstlernamen in den Personalausweis
Seit dem 1. November 2010 können Künstlernamen aufgrund des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis können Künstlernamen auch wieder in Personal- und Reiseausweisen eingetragen werden.
Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden bzw. gleichzeitig mit der Beantragung eines Personal- oder Reiseausweises beantragt werden. Die Formulare sehen hierfür ein entsprechendes Feld vor.
Gegenüber der Behörde sind die Angaben über den Künstlernamen glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass man gegenüber der Behörde glaubhaft machen muss, dass man überregional unter diesem Künstlernamen bekannt ist.
Hierbei steht der Behörde ein Ermessen zu, nach welchem sie alle Umstände des konkreten Einzelfalles einbeziehen kann, um eine Bewertung vornehmen zu können, ob der Antragsteller unter dem jeweiligen Namen bekannt ist. Zur Glaubhaftmachung kann der Antragsteller daher jeden möglichen Nachweis erbringen, aufgrund dessen er als unter dem Künstlernamen bekannt, ausgewiesen wird.
Hierfür könnten z.B. Domainregistrierungen, Mitgliedschaft in einem Künstlerverein, Mitgliedschaft in einem Verein, Bestätigung einer Agentur, mit der man zusammenarbeitet, Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse für Abrechnungen unter dem Künstlernamen, Flyer, Zeitungsartikel, Markenanmeldung, Facebook-Seite, Gewerbeanmeldung, Bescheinigung von Messen, Veranstaltungszeitschriften usw. herangezogen werden.
Diese Voraussetzungen müssen auch nicht kumulativ vorliegen. Es kann auch bereits genügen, wenn man eine Facebook-Seite und einen YouTube Kanal betreibt. Hiervon sollten Screenshots gemacht werden und dem Antrag beigefügt werden mit einer entsprechenden Begründung. Ergibt sich dann aus diesen Screenshots beispielsweise, dass man eine große Anzahl Follower hat, dürfte es für die Behörde schwierig sein den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass man unter diesem Künstlernamen nicht in der Öffentlichkeit bekannt sei.
Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Träger unter diesem Namen verklagt werden. Nicht möglich ist demgegenüber die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch unter seinem Künstlernamen. Hier kann aber der Künstlername dem Familiennamen hinzugefügt werden.
Markenrechtlicher Schutz des Künstlernamens
Eine von Behörden und deren Ermessen unabhängige Möglichkeit den gewählten Künstlernamen schützen zu lassen bietet das Markenrecht und wird von der überwiegenden Anzahl der Künstler bereits in dieser Variante durchgeführt.
Künstlernamen können als Wortmarke, oder wenn es auch um einen graphischen Bestandteil geht, als Wort-/Bildmarke, in das Markenregister eingetragen werden. Dabei kann der Künstler selbst wählen, ob der Schutz nur für Deutschland oder direkt für die 27 Mitgliedsstaaten der EU als Gemeinschaftsmarke beantragt werden soll.
Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.
So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.
Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.
Zu beachten ist jedoch, dass man mit einem nur als Marke geschützten Künstlernamen nicht im Rechtsverkehr unter diesem Namen auftreten darf. D.h. dass man keine Verträge unter diesem Künstlernamen schließen darf. Dies ist nur dann möglich, wenn der Künstlername namensrechtlich anerkannt ist, also im Personalausweis eingetragen ist.
Umgekehrt muss man natürlich berücksichtigen, dass Namen auch öfters vorkommen können und ein wirklich effektiver Schutz des eigenen Künstlernamens nur durch den zusätzlichen markenrechtlichen Schutz erreicht werden kann. Denn der markenrechtliche Schutz dürfte auch unter beweisrechtlichen Aspekten die beste Möglichkeit bieten, die eigenen Rechte durchzusetzen und dann mit einem einzigartigen Namen aufzutreten.
Welchen Künstlernamen kann man wählen?
Der Künstler muss unter einem vom bürgerlichen Namen abweichendem Namen auftreten. Dabei stellt das Gericht klar, dass dieser Name anstelle des eigentlichen Namens im beruflichen Umfeld verwendet werden muss. Der bürgerliche Name ist grundsätzlich der Vor- und Nachname einer Person. Allerdings gehört dazu auch der Geburtsname, da dieser ebenfalls im Personalausweis als solcher eingetragen ist.
Das VG Hannover und auch das VG Düsseldorf (Urt. v. 07.05.2019 – 5 K 7728/18) betonen, dass die Funktion eines Künstlernamens darin liegt, die Identität des Künstlers feststellen zu können, wenn er sich anders nennt, als im Personalausweis eingetragen. Daher werde es Künstlername zusätzlich eingetragen. Dieses Identifizierungsbedürfnis fehlt dem VG Hannover in seinem Fall, in dem sich eine Journalistin ihren Vornamen plus Geburtsnamen als Künstlername eintragen lassen möchte. Vor- und Geburtsnamen sind ohnehin in den Personalausweis eingetragen.
Dass der Geburtsname als Künstlername auf Antrag bei der Behörde eingetragen wird, ist gerade wegen der Identifizierungsfunktion des Künstlernamens leider nicht sicher. Fest steht, dass es versucht werden kann. Die Eintragung liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Will man sich den Namen eintragen lassen, muss unbedingt nachgewiesen werden, dass man unter diesem Namen öffentlich bekannt ist. Ein Faktor dafür ist die Eintragung des Namens als Wortmarke beim Marken- und Patentamt. Dies zeigt die ernsthafte Benutzung auf.
Oft besteht auch der Wunsch einen Adelstitel als Künstlernamen eintragen zu lassen. Die Verleihung solcher ist in Deutschland seit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) nicht mehr möglich. Art. 109 WRV beinhaltet, dass Titel nur noch „verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen“ und die nur noch als Teil des Namens gelten, aber keinerlei „öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes“ mit sich bringen.
Der von vielen gewählte Weg der Namensänderung im Ausland wird von deutschen Gerichten nicht anerkannt - obwohl für Unionsbürger grundsätzlich ein Wahlrecht nach Europäischem Recht besteht, wenn sie in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen haben. Dieses besteht aber nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Motivation und Freiwilligkeit der Namensänderung. Der BGH entschied 2018, dass ein Wahlrecht gegen die öffentliche Ordnung verstößt und damit nicht existiert, wenn durch eine Namensänderung im Ausland ein Adelstitel geschaffen werden soll, zu dem eigentlich keine soziale Beziehung besteht. Im Grundsatz bestätigte dies auch der EuGH (EuGH, Urt. v. 2.6.2016 – C-438/14).
Rechtsprodukt bringt Rechtssicherheit
Trotzdem gibt es viele Standes- oder Bürgerämter, welche mit der Eintragungspraxis für Künstlernamen nicht geschult oder erfahren sind. Dies führt dann auch regelmäßig dazu, dass berechtigte Ansprüche auf Eintragung eines Künstlernamens zurückgewiesen werden. Betroffene stehen dem Behördenapparat dann regelmäßig hilflos gegenüber. Doch das muss nicht sein. Mit unserem Rechtsprodukt „Künstlername eintragen lassen“ haben wir ein Rechtsprodukt geschaffen, mit welchem die Voraussetzungen zur Eintragung eines Künstlernamens vorab anwaltlich geprüft und dann eine Bestätigung der Behörde eingeholt wird. Diese Bestätigung kann dann anschließend bei der Beantragung des Personalausweises vorgelegt werden und der Künstlername wird dann eingetragen werden.
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