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MARKENANMELDUNG

Wie funktioniert eine Markenanmeldung? An was muss man denken und welche Markenanmeldungen sollte man lieber sein lassen? Nutzen Sie die Expertise der Profis für Ihre Markenanmeldung.

Mit den Rechtsprodukten von LEGAL SMART haben Sie immer das passende Rechtsprodukt für Ihre Marke zur Verfügung. Buchen Sie Ihre Wunschmarken nun einfach online.

Schaffen Sie Klarheit und behalten Sie den Überblick über Kosten und Gebühren einer Markenanmeldung. Mit unserer Übersicht schaffen wir Transparenz über alle anfallenden Kosten.

Sie Fragen - Wir antworten. In unserer FAQ zum Markenrecht finden Sie alle Antworten auf Ihre Fragen zum Markenschutz und Markenanmeldung.



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MARKENANMELDUNG

SO FUNKTIONIERT´S

01.

RECHTSPRODUKT KAUFEN

Nutzen Sie die Möglichkeit Ihr Rechtsprodukt direkt online zu kaufen und die Anmeldung Ihrer Marke direkt online zu beauftragen. Und das mit nur wenigen Klicks!

02.

MARKE AUSWÄHLEN

Anschließend können Sie uns Ihre Wunschmarke und ein paar weitere Daten zu Ihrer Wunschmarke mitteilen. Mit unserem komfortablen Online-Assistenten geht dies in nur 2 Minuten.

03.

MARKENRECHERCHE

Wir führen für Sie eine komplette Markenrecherche durch und unterbreiten Ihnen Vorschläge für die zu schützenden Waren-/Dienstleistungsklassen gemäß Ihren Angaben.

04.

MARKENANMELDUNG

Nach Ihrer Freigabe führen wir die komplette Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt inkl. der gesamten Korrespondenz und der Zahlungsabwicklung für Sie durch. Sie brauchen nichts weiter zu tun.

05.

BESTÄTIGUNG DER ANMELDUNG

Wir bestätigen Ihnen noch am selben Tag die Anmeldung Ihrer Marke. Bereits hierdurch kann nun kein anderer mehr Ihre Marke vor Ihnen anmelden.

06.

EINTRAGUNG DER MARKE

Nach dem Durchlauf des Prüfungsverfahrens durch das Markenamt wird Ihre Marke dann im Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Nun haben Sie für Ihre Wunschmarke den kompletten Markenschutz erlangt. Selbstverständlich werden wir Sie auch hierüber sofort informieren.

SICHERN SIE SICH HEUTE NOCH IHRE MARKE

MARKE DE MARKE DE+ MARKE EU
MARKENANMELDUNG

MARKENANMELDUNG LEICHT GEMACHT

Nach dem Kauf Ihres Rechtsproduktes, prüfen wir im ersten Schritt, ob der Markenanmeldung bereits absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn es der Marke an Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie lediglich unmittelbar beschreibend für die Ware/Dienstleistung ist, wenn eine offensichtliche Irreführungsgefahr besteht oder die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt.

Im nächsten Schritt erfolgt eine summarische Recherche über die Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes, ob bereits identische Marken eingetragen sind, die einer Eintragung Ihrer Marke entgegenstehen könnten. Diese Prüfung wird durch das Patent- und Markenamt im Anmeldeverfahren nicht vorgenommen. Sie dient dem Zweck, offensichtlichen Widersprüchen gegen die Eintragung sowie einer eventuellen Löschung Ihrer Marke vorzubeugen, kann diese jedoch nicht gänzlich ausschließen.

Marken werden grundsätzlich für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen, die in insgesamt 45 Klassen eingeteilt sind. Hiernach bestimmt sich der Schutzumfang Ihrer Marke. Im Rahmen des Pauschalangebotes bekommen Sie von uns Vorschläge für bis zu drei Klassen, die Ihnen den wirksamsten Schutz Ihrer Marke bieten.

Abschließend führen wir die administrative Markenanmeldung für bis zu drei Klassen beim zuständigen Markenamt durch.

MARKENANMELDUNG

KOSTEN & GEBÜHREN

LEGAL SMART SERVICES DE MARKE DE MARKE+ EU MARKE
Prüfung der Schutzfähigkeit
Markenrecherche nach identischen Marken
Markenrecherche nach ähnlichen Marken
Vorschläge bei der Klasseneinteilung
Anwaltlicher Support per E-Mail und Telefon
Durchführung der Markenameldung
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
UNSERE PREISE* EUR 299,00 EUR 499,00 EUR 899,00
BESTELLEN BESTELLEN BESTELLEN

* Diese Preisangabe versteht sich inklusive Auslagenpauschale nach RVG und inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Als weitere Kosten fallen die im Rahmen der Markenanmeldung erhobenen Amtsgebühren an, die von der Art der Marke und der Anzahl der Klassen abhängig sind. Das Pauschalangebot gilt nur für die außergerichtliche Dienstleistung im Zusammenhang mit der Markenanmeldung.

Für die Durchführung des Anmeldeverfahrens fallen bei dem jeweiligen Markenamt Amtsgebühren an, die je nach Art der Anmeldung oder Verlängerung unterschiedlich hoch sind. Die Amtsgebühren fallen dabei jeweils für die Anmeldung an. In den Gebühren enthalten sind jeweils bis zu 3 Waren-/Dienstleistungsklassen, für welche die Marke angemeldet werden kann. Zusätzliche Klassen verursachen zusätzliche Gebühren. Um die Markenanmeldung ohne Verzögerung durchführen zu können, werden wir Sie bitten, die anfallenden Amtsgebühren nach der Einreichung der Markenanmeldung an unsere Kanzlei zu leisten, da die anfallenden Gebühren von dem jeweiligen Markenamt von unserem Konto abgebucht werden.

AMTSGEBÜHREN IN EUR DE MARKE EU MARKE
Anmeldegebühr (inkl. 3 Klasse) 300,00 EUR 1.050,00 EUR
Klassengebühr (jede Klasse ab der 4. Klasse) 100,00 EUR 150,00 EUR
Beschleunigte Prüfung 200,00 EUR
Verlängerungsgebühr (erstmalig nach 10 Jahren) 750,00 EUR 1.500,00 EUR
Verlängerungsgebühr (jede Klasse ab der 4. Klasse) 260,00 EUR

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG UNTER 030 . 69 20 51 75 0

Sie haben noch Fragen zu Ihrer Markenanmeldung oder konnten eine Information nicht finden? Kein Problem! Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!

MARKENBOUTIQUE

SIE FRAGEN | WIR ANTWORTEN

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel einer Dienstleistung oder eines Produkts mit dem unterschiedliche Ziele verfolgt werden. In der subjektiven Wahrnehmung von Kunden trägt eine Marke dazu bei, das Angebot eines Unternehmens vom Angebot von Wettbewerbern zu unterscheiden. Je nach Perspektive übernimmt die Marke dabei unterschiedliche Funktion.

Die Vorteile eines Markenschutzes gehen Hand in Hand mit den durch die Marke garantierten Funktionen. Zunächst erlangt man durch den Markenschutz ein deutliches Unterscheidungskriterium von vielen Produkten und Dienstleistungen der Mitbewerber. Hierdurch wird ein Produkt oder eine Dienstleistung zu einer individualisierbaren Markenleistung.

Ebenfalls erhält der Markeninhaber bzw. das Produkt oder die Dienstleistung eine erhebliche Werbewirkung, weil das Produkt oder die Dienstleistung sich plötzlich von einem anonymen Produkt bzw. Dienstleistung zu einer Markenware wandelt und der Kunde das Produkt oder die Dienstleistung direkt zuordnen kann. Der Verbraucher oder Endabnehmer assoziiert mit einer Marke immer höhere Qualität, so dass hierdurch die Werbefunktion abgerundet wird. Die Marke unterstreicht mithin die Glaubwürdigkeit von Produkten oder Dienstleistungen.

Insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen dient die eingetragene Marke darüber hinaus als Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäftsauftritts in der gewünschten Form. Dritten kann durch den Markenschutz die Verwendung der eigenen Geschäfts- oder Produktbezeichnungen untersagt werden, weil dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht an der Marke zusteht. Zu diesen Benutzungsrechten gehören insbesondere die Marke auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,unter der Marke Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,unter der Marke Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,unter der Marke Waren einzuführen oder auszuführen,die Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern usw anzubringen,Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oderAufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen.

In Deutschland entsteht ein Markenschutz in erster Linie durch die Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Markenschutz kann darüber hinaus durch die Erlangung von Verkehrsgeltung einer Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung oder durch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung entstehen. Schließlich kann ein Markenschutz auch bei notorisch bekannten Marken entstehen, ohne dass es hierzu einer Anmeldung bedarf.

Durch die Durchführung des formellen Anmeldeverfahrens beim DPMA kann eine Marke in das Markenregister eingetragen werden und mit Sicherheit den Markenschutz erlangen. Im Wege der Markenrecherche sollte zunächst festgestellt werden, ob ältere Markenrechte an dem einzutragenden Begriff bzw. der gewünschten Wort-/Bildmarke bestehen.

Bestehen gegenüber bereits eingetragenen Marken weder im Identifikations- noch im Ähnlichkeitsbereich Verwechslungsgefahren, so kann die Marke angemeldet werden. Für die Anmeldung stellt das DPMA verschiedene Formulare zur Verfügung, über welche die Anmeldung der Marke zu empfehlen ist. Darüber hinaus ist die Angabe der ausgewählten Waren- und Dienstleistungsklassen notwendig, so dass identische Warenbezeichnungen nur dann nebeneinander existieren können, wenn sie in unterschiedliche Klassen eingeteilt sind.

Die amtlichen Gebühren betragen mindestens EUR 300,00 für die ersten drei Klassen und für jede weitere Klasse ein Betrag von EUR 100,00. Nach Eingang der Anmeldung wird durch das DPMA die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke geprüft, wobei insbesondere auf eine ausreichende Unterscheidungskraft geachtet wird. Unterscheidungskraft liegt dann vor, wenn die Marke für die konkreten Waren oder Dienstleistungen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben und es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handeln, welches nur als dieses und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

Nach erfolgreicher Prüfung ohne die Erhebung von Bedenken gegen die Eintragung, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Anschließend wird eine dreimonatige Frist in Gang gesetzt, in welcher die Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben können, wodurch sich ein amtliches Widerspruchsverfahren anschließen würde.

Nach Ablauf dieser Frist oder nach erfolgreicher Durchführung des Widerspruchsverfahrens besteht der Markenschutz und bei Gefallen besteht die Möglichkeit ein ® hinter der Marke zu verwenden.

Nachdem eine Marke angemeldet wurde, gilt sie gemäß § 47 Abs. 1 MarkenG zehn Jahre lang. Soll diese darüber hinaus erhalten werden, muss eine Verlängerungsgebühr gezahlt werden, wodurch der Schutz jeweils um zehn Jahre verlängert wird. Diese ist sechs Monate vor de Ablauf der Schutzdauer unaufgefordert an das DPMA zu zahlen und ein Antrag auf Verlängerung zu stellen. Dieser kann bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden, dann fällt aber eine Verspätungsgebühr in Höhe von mindestens 50 Euro an. Mit dem Antrag kann auch eine Veränderung des Schutzumfangs bewirkt werden. § 47 Abs. 3 MarkenG bestimmt, dass eine Verlängerung auch „nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“ beschränkt werden kann.

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Marken. Welche Art von Marke eingetragen werden soll, muss bei der Anmeldung festgelegt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen die regelmäßigen Markenarten vorstellen:

Wortmarke
Mit einer Wortmarke wird eine bestimmte Buchstabenfolge, die ein Wort ergibt, geschützt und für eine Ware oder eine Dienstleistung steht. Beispiel: „Persil“. Der Schutz einer eingetragenen Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, insbesondere die Groß- und Kleinschreibung bzw. einheitliche Groß- oder Kleinschreibung und den Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen.

Bildmarke
Eine Bildmarke enthält ausschließlich ein Zeichen ohne textlichen Inhalt. Hierunter fallen Bilder, Bildelemente oder Abbildungen, aber auch viele nicht lateinische Schriftzeichen.

Wort-/Bildmarke
Kommt es dem Anmelder auf einen bestimmten optischen Eindruck mit einem Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, Schriftgestaltung oder Schriftanordnung an, liegt eine Wort-/Bildmarke vor. Hierunter fallen insbesondere

  • Kombinationen von Buchstaben-/Zeichenfolgen und Bildbestandteilen
  • Mehrzeilige Anordnung von Worten
  • Gesperrt geschrieben Worte
  • Kursiv oder fett geschriebene Worte
  • Worte oder einzelne Buchstaben in einer bestimmten Schriftart.


Dreidimensionale Marke
Dreidimensionale Formen oder auch Gebilde können als dreidimensionale Marke geschützt werden. Beispiel: Odolflasche

Klang- oder Hörmarke
Soweit ein Klangbild dazu geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden, kann dieses auch als Marke eingetragen werden. Hierbei beansprucht der Anmelder Schutz für bestimmte Tonfolgen, Melodien oder Jingles. Beispiel: Werbejingle der Deutschen Telekom.

Abstrakte Farbmarke
Als abstrakte Farbmarke werden einzelne Farbtöne, z.B. das Magenta der Telekom, und Farbkombination (Abstrakte Mehrfarbmarke), z.B. das Magenta-grau der Telekom bezeichnet.

Zahlen / Buchstaben
Auch Zahlen und Buchstaben können als Marke eintragungsfähig sein, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen. Beispiel: „4711“

Vor der Anmeldung einer Marke sollte genau überlegt werden, wo diese verwendet werden soll. Möchte der Markeninhaber nur einen Schutz innerhalb Deutschlands erreichen oder eines anderen Landes, reicht eine nationale Marke aus. Soll der Schutz für die gesamt EU gelten, muss eine EU-Marke beantragt werden. Mit der Internationalen Registrierung (IR) wird erreicht, dass der Schutz in allen Ländern des Madrider Abkommens gilt. Zu den Vertragsstaaten gehören viele Länder weltweit, sodass ein sehr umfangreicher Schutz erreicht werden kann.

Dabei sind allerding zwei Dinge zu beachten: Erstens kostet ein größerer Schutzumfang mehr Geld und zweitens muss die angemeldete Marke auch tatsächlich („rechtserhaltend“) genutzt werden, sonst droht eine Löschung wegen Verfalls.

Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.

So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.

Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.

LEGAL SMART berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wkegal.de zur Verfügung.

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.