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Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kam das Thema Datenschutz in Deutschland plötzlich wieder hoch. Unternehmen fragen sich bis heute, wie die Vorgaben der DSGVO umzusetzen sind. Auf der anderen Seite gibt es inzwischen Abmahnungen und Urteile zu diesem Thema, die den Druck auf die Unternehmer weiter wachsen lässt.

DER REGELUNGSBEREICH DES DATENSCHUTZRECHTS

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist grundrechtlich über die Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Daran spiegelt das Recht auf Datenschutz wieder, was es jeder Person ermöglichen soll, darüber selbst zu entscheiden, welche Informationen … Um die Thematik EU-weit zu vereinheitlichen, wurde mit der DSGVO ein Manifest für den gemeinsamen und grenzüberschreitend identischen Schutz personenbezogener daten geschaffen. Sie löst in Deutschland das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab.

Alle personenbezogenen Daten die verarbeitet und gespeichert werden, unterfallen der DSGVO, die den Unternehmen diesbezüglich bestimmte Pflichten auferlegt. Dazu gehört gem. Art. 5 Abs. 1 DSGVO, dass die Daten auf rechtmäßige Weise und für legitime Zwecke sowie sachlich richtig und auf dem neusten Stand verarbeitet werden müssen. Außerdem, dass eine gewisse Sicherheit der Daten gewährleistet ist und dass die Daten nur solange gespeichert werden dürfen, wie es erforderlich ist.

Darüber hinaus müssen die Daten so gespeichert werden, dass betroffene Personen darüber informiert werden können, was gem. Art. 13 DSGVO bei der Erhebung von daten stets zu tun ist, und, dass sie von ihren weiteren Rechten aus der DSGVO Gebrauch machen können. Dazu gehört einerseits das Auskunftsrecht über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO) und andererseits auch die Rechte auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Art. 20 DSGVO).

DER RICHTIGE UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN

Unternehmer müssen sich also darüber informieren, ob sie Daten speichern und verarbeiten dürfen und wie sie das zu tun haben. Dabei sollten sie sich streng an die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung halten. Zur Erleichterung der Einhaltung ist ihnen anzuraten, sich ein System zur Speicherung und Sortierung von Daten anzulegen. Artikel 5 Abs. 2 DSGVO bestimmt eine Rechenschaftspflicht für Unternehmen und Art. 24 Abs. 1 DSGVO technische und organisatorische Maßnahmen, um den Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erbringen zu können. Dies wird auch Datenschutz-Management-System genannt.

Außerdem ist nicht erst seit der Einführung der Verordnung die Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich. Dies gilt nicht generell, jedoch liegt die Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit bei den Unternehmen selbst. Die Notwendigkeit besteht gem. § 38 Abs. 1 BDSG dann, wenn entweder mindestens zehn Personen in dem Unternehmen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder, sofern sie Verarbeitungen vornehmen, die Art. 35 DSGVO unterliegen oder geschäftsmäßig mit der Übermittlung für Markt- oder Meinungsforschung Daten verarbeiten.

Die Besucher einer Webseite müssen in der Datenschutzerklärung über alle datenschutzrelevanten Aktivitäten wie die Nutzung von Cookies, Logfiles, Werbemitteln, Newslettern, Social-Media-Plugins oder Google Analytics und der Umgang mit Daten aus Kontaktformularen informiert werden. Außerdem müssen die Vorgaben von Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden, die Rechtsgrundlage der Speicherung genannt und es muss den Informationspflichten bezüglich der obengenannten Rechte der Betroffenen (Art. 15-22 DSGVO) nachgekommen werden. All das hat darüber hinaus gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO in einer klaren und einfachen Sprache und leicht zugänglichen Form zu erfolgen.

Verstöße gegen diese Vorgaben können mit bis zu 20 Millionen Euro Bußgeld oder 4 % der weltweiten Umsätze betragen. Außerdem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Bei diesem Thema sollte also bei jedem Unternehmer eine gewisse Priorität liegen. Außerdem kann man einem gewissenhaften Umgang mit den Daten seiner Kunden ihr Vertrauen in das Unternehmen gestärkt und ihre Kaufentscheidung positiv beeinflusst werden.

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