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Wettbewerbsrecht | LEGAL SMART

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Wettbewerbsrecht

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FACHGEBIET Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht umfasst eine Fülle von Regelungen, die einen unfairen also unlauteren Wettbewerb verhindern sollen. Deswegen heißt das Gesetz, in dem diese Bestimmungen unter anderem zu finden sind, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Es gibt Regeln vor, die von jedem Marktteilnehmer einzuhalten sind. Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern sowie Bußgelder und sogar Haftstrafen.

DIE REGELN DES WETTBEWERBSRECHTS

Auf dem Markt gibt es immer Mitbewerber, die dieselben oder ähnliche Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Wenn sich das auf den Preis auswirkt, profitieren die Kunden davon. Aber auch die Händler selbst, die damit ihren Umsatz und Bekanntheitsgrad steigern. Um dem Wettbewerb zwischen Händlern aber zu reglementieren und Kunden zu schützen, droht der Gesetzgeber mit Sanktionen für diejenigen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Das UWG führt dazu einen Katalog von Regeln. Unlauter handelt nach § 4 unter anderem, wer die Waren oder Dienstleistungen eines anderen herabsetzt oder verunglimpft, wer unwahre Tatsachen verbreitet, wer Mitbewerber gezielt behindert oder Waren bzw. Dienstleistungen eines anderen nachahmt. Ferner untersagen § 4a und 5 aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen. Darüber hinaus gibt es noch einige weitere Regeln im UWG und anderen Gesetzen, die dringend einzuhalten sind.

Es ist darauf also zu achten, keine falschen Versprechen oder Eigenschaften zu verwenden, keine relevanten Informationen vorzuenthalten und Marktteilnehmer nicht zu diskreditieren.

Darüber hinaus enthält der Anhang zum UWG – die sogenannte „Schwarze Liste“ – einen Katalog an unzulässigen geschäftlichen Handlungen.

Fallen lauern dabei quasi überall. In der Werbung geht es oft um die irreführende oder vergleichende Bewerbung eines Produktes und bei Webseiten und Online-Shops um fehlerhafte AGB oder Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG). Inzwischen gibt es auch Urteile, in denen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes für zulässig erklärt wurde. Unternehmer sollten demnach immer auf dem aktuellen Stand sein, was neue Gesetze und Rechtsprechung angeht.

WETTBEWERBSRECHTLICHE ANSPRÜCHE

Um dafür zu sorgen, dass die Regeln des UWG von allen Marktteilnehmern eingehalten werden, bestimmt es in den §§ 8-10 selbst, dass gegen Verstöße von Mitbewerbern, die ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten, Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung zur Verfügung stehen. Noch härter treffen Unternehmen die §§ 16-20 UWG, die Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten. Ein Verstoß hiergegen wird mit bis zu fünf Jahren Gefängnis und bis zu dreihunderttausend Euro Bußgeld geahndet.

Ein probates Mittel der Mitbewerber ist dabei die Abmahnung, 12 Abs. 1 UWG. Darin wird nicht nur der vorgeworfene Verstoß erläutert, sondern auch eine strafbewährte Unterlassung und die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Außerdem kann man mit einer einstweiligen Verfügung (§ 12 Abs. 2 UWG) oder Klage auf Unterlassen (§ 12 Abs. 3 UWG) Druck auf die Mitbewerber ausgeübt werden, die Verletzungen in Zukunft zu unterlassen.

Sofern also das eigene geschäftliche Handeln von einem Mittbewerber durch unlauteren Wettbewerb beschränkt oder vereitelt wird, sollte mit einem Anwalt über ein Vorgehen gegen diesen Unternehmer im Rahmen einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung überlegt werden.

VERTEIDIGUNG GEGEN ABMAHNUNGEN UND EINSTWEILIGE VERFÜGUNGEN

Sofern Unternehmer selbst von einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung betroffen sind, sollten sie sich die Vorwürfe genau ansehen und darauf gezielt reagieren. Oftmals sind diese nämlich gar nicht so weit hergeholt. Es muss also überprüft werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind und umgehend entsprechende Maßnahmen, zum Beispiel Korrekturen oder Ergänzungen im Impressum oder den Datenschutzbestimmungen vorgenommen werden. Dabei kann eine anwaltliche Unterstützung hilfreich sein, gerade, wenn es um so komplexe Themen wie die DSGVO geht. Die Abmahnung ist auch nur der erste Schritt, der gegen unlauteren Wettbewerb beschritten werden kann. Gemäß § 12 Abs. 1 UWG sollte sie erst mal ausgesprochen werden, bevor ein gerichtliches Verfahren bemüht wird. Reagieren Betroffene nicht auf die Abmahnung, müssen sie also mit weiteren Schritten des Mitbewerbers rechnen.

Unbedingt aber sollte ein Anwalt kontaktiert werden, um das Vorgehen gegen die Abmahnung bzw. Verfügung zu besprechen. Ein blindes Unterschreiben der beigefügten Unterlassungserklärung sollte tunlichst unterlassen werden. Es ist anzuraten, gemeinsam eine Strategie zu entwickeln, wie am besten die Vorwürfe vorzugehen ist.

UNBERECHTIGTE UND ÜBERZOGENE ABMAHNUNGEN

Immer wieder fallen dabei Unternehmen und Kanzleien auf, die haufenweise Abmahnungen verschickten, sogenannte „Abmahnwellen“. Sie suchen sich einen typischen Verstoß raus, zum Beispiel aktuell Verstöße gegen die Registrierungspflicht durch das neue Verpackungsgesetz und mahnen jeden Unternehmer ab, der als Mitbewerber gilt, weil er ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbietet. Die Kanzleien verdienen damit ihr Geld – in den Abmahnungen verlangen sie teilweise vierstellige Abmahnkosten.

Wenn Unternehmer von einer Abmahnung betroffen sind, sollte, gerade in Fällen von Abmahnwellen, die Berechtigung der Abmahnung genau überprüft werden.

Bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung kann die Feststellung einer Rechtsmissbräuchlichkeit das Blatt schnell wenden und so Sanktionen umgangen werden. Ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, muss im Einzelfall anhand von verschiedenen Kriterien geprüft werden, bietet aber einen guten Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen die getätigten Vorwürfe.

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