LEGAL SMART FACHGEBIET

Gesellschaftsrecht

LEGAL SMART EXPERTISE

FACHGEBIET Gesellschaftsrecht

Durch das Gesellschaftsrecht wird das Innen- und Außenverhältnis von Personengesellschaften (z.B. GbR, KG oder OHG) oder Kapitalgesellschaften (UG, GmbH oder AG) geregelt. Wer ein Unternehmen gründen möchte (Start-Up) oder als Organ oder Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft eintreten möchte oder mit dieser zu tun hat, muss die Regelungen des Gesellschaftsrechts kennen.

Denn die anzuwendenden Gesetze richten sich nach der Gesellschaftsform. So gibt es zum Beispiel das AktG bei Aktiengesellschaften, das GmbHG bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder auch das PartGG und natürlich das HGB und BGB. Jedes dieser Gesetze beinhaltet unterschiedliche Rechte und Pflichten, welche sich auf die Gesellschaft auswirken können.

Bei der Wahl der gewünschten Rechtsform ist in erster Linie zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu differenzieren.

PERSONENGESELLSCHAFTEN

Bei Personengesellschaften ist der entscheidende Punkt, dass die Gesellschafter im Mittelpunkt ihres Unternehmens stehen. Sie haften mit ihrem Privatvermögen, sind einzeln steuerpflichtig und haben grundsätzlich mit ihrer Gesellschafterstellung auch gleichzeitig eine leitende Funktion inne. Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere die BGB-Gesellschaft oder auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die Kommanditgesellschaft (KG) und auch die Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Die häufigste Gesellschaftsform ist dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Denn diese entsteht bereits durch den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis regelmäßig von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.

KAPITALGESELLSCHAFTEN

Zu den Kapitalgesellschaften gehören insbesondere die Unternehmergesellschaft (UG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Bei allen Kapitalgesellschaften findet eine Haftung der Gesellschaft regelmäßig nur mit dem Vermögen der Gesellschaft statt. Eine private Haftung der Gesellschafter gibt es regelmäßig nicht, was den besonderen Charme einer Kapitalgesellschaft ausmacht.

Aber zum Gesellschaftsrecht gehören nicht nur die Fragen zur Gründung von oder des Beitritts zu einer Gesellschaft Das Gesellschaftsrecht umfasst insbesondere für Kapitalgesellschaften eine Vielzahl weiterer Bereiche. Hierzu gehören u.a. der Abschluss eines Geschäftsführervertrages, der Gesellschafterstreit bei einer GmbH, die Kündigung und der Ausschluss von Gesellschaftern, die Abfindung Gesellschafter, die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots eines oder mehrerer Gesellschafter, welche Informationsrechte Gesellschaftern haben oder wie ein Gesellschafterbeschluss zu verfassen ist, damit er wirksam ist und auch welche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Gesellschafterversammlung bestehen und ob und wie man ein Gesellschafterdarlehen einräumen kann. Diese und viele weitere Punkte werden dabei durch das Gesellschaftsrecht geregelt oder berühren dieses.

DIE OPTIMALE GESELLSCHAFTSFORM

Insbesondere in der Beratung von Start-Ups werden wir regelmäßig gefragt, was die "beste Gesellschaftsform“ für ein Unternehmen ist. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da je nach Umstand, Zweck und Ziel des Unternehmens ist die eine Gesellschaftsform vorteilhafter als die andere. Verändern sich diese Umstände, so verändert sich ggf. auch die Antwort auf diese Frage.

Allerdings sollte gleich bei welcher Gesellschaftsform in jedem Fall ein besonderes Augenmerk auf den Gesellschaftsvertrag gelegt werden, ob dieser durch das Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht, wie z.B. bei der GbR. Denn durch den Gesellschaftsvertrag können die wichtigsten Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander bereits vorab geregelt werden, um im Falle von Problemen einen klaren Weg zur Lösung zu haben und auch um die beteiligten Gesellschafter vor teilweise erheblichen Nachteilen zu schützen.

EINZELUNTERNEHMEN

Als Einzelunternehmer wird ein Unternehmer bezeichnet, der alleiniger Besitzer eines Gewerbes ist und die Geschäfte führt. Als Einzelunternehmer bedarf es deshalb lediglich einer Gewerbeerlaubnis, um seine unternehmerische Tätigkeit zu beginnen. Ein Mindest- oder Stammkapital ist nicht vorgesehen, wodurch die Gründungskosten minimal sind. Darüber hinaus müssen Gewinne nicht mit anderen Gesellschaftern geteilt werden.

Allerdings haftet bei einem Einzelunternehmen der Unternehmer auch mit seinem privaten Vermögen und zwar für alle Schäden, die durch ihn oder seine Angestellten verursacht worden sind. Eine Beschränkung der Haftung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GbR)

Eine GbR entsteht durch mündliche oder schriftliche Vereinbarung, wenn sich mindestens zwei Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen (oder auch freiberuflichen) Unternehmens zusammenschließen. Dabei sind gewerbliche Tätigkeiten zur Begründung einer GbR nicht zwingend. Gemäß §705 BGB darf der Zweck jede erlaubte Tätigkeit sein.

Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, wobei der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt, der im Gesellschaftsvertrag anderes vereinbart werden kann. Das Ausscheiden Einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können aber auch andere Regelungen getroffen werden. Lediglich wenn nur noch ein Gesellschafter „übrig bleibt“, löst sich die GbR automatisch auf.

Als Personengesellschaft haften bei der GbR die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung ist nur ausnahmsweise und durch individuelle Vereinbarung mit dem Vertragspartner möglich.

UNTERNEHMERGESELLSCHAFT (UG)

Bei der als „Mini-GmbH“ bekannt gewordenen Unternehmergesellschaft handelt es sich um eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann.

Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfolgt mittels notarieller Beurkundung eines individuellen Gesellschaftsvertrages oder des sog. Musterprotokolls, welches mit der GmbH-Reform eingeführt wurde, um einfache Standardgründungen zu ermöglichen. Dabei ist bei dem Musterprotokoll zu beachten, dass maximal drei Gesellschafter beteiligt sein dürfen; nur ein Geschäftsführer bei der Gründung vorgesehen ist und ausschließlich Bareinlagen möglich sind.

Besonders für Einpersonen-Gesellschaften ist das Musterprotokoll interessant, da der Gesellschaftsvertrag keine Interessenkonflikte berücksichtigen muss. Zu beachten ist, dass die dort vorgegebenen Inhalte nicht geändert, ergänzt oder sonst angepasst werden dürfen. Eine Veränderung der Vorgaben des Mustervertrages führt dazu, dass dieser wie ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag zu behandeln ist und als solcher notariell beurkundet werden muss. Das Musterprotokoll lässt daher keinen Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche oder Bedürfnisse. Maßgeschneiderten Vertragsregeln kommt besonders im Fall eines Streites zwischen den Gesellschaftern wichtige Bedeutung zu. Beispielsweise sieht der Mustervertrag zwingend vor, dass die Geschäftsführung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB). Ein Kündigungsrecht der Gesellschafter kann nicht vereinbart werden.

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Die Höhe des Stammkapitals ist aber in jedem Fall daran auszurichten, welchen Kapitalbedarf die Gesellschaft für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen nicht erlaubt. Außerdem muss das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in voller Höhe einbezahlt werden.

In § 5a Abs. 3 GmbHG ist geregelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst. Die Rücklage darf nur verwendet werden für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Auf diese Weise soll die Gesellschaft nach und nach Kapital ansparen, bis sie den Wert des Mindeststammkapitals einer GmbH erreicht, um dann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer „richtigen“ GmbH zu werden.

GMBH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten sind losgelöst von den Gesellschaftern. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden, sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und sie besitzt eigenes Vermögen, das von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.

Die Gründung der Gesellschaft ist auch durch einen einzigen Gesellschafter möglich. Zur Gründung einer GmbH bedarf es zunächst entweder eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages und einer notariellen Anmeldung zur Eintragung beim Handelsregister. Alternativ kann der als Anlage zum GmbH-Gesetz vorgegebene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Gesellschaft herangezogen werden. In diesem Fall wird das gesamte Gründungsprotokoll und nicht nur der Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Beurkundung. Anschließend folgt das Prüfungsverfahren des Registergerichts und die Eintragung der GmbH im Handelsregister einschließlich der Bekanntmachung der Eintragung. Ebenso bedarf es einer Gewerbeanmeldung.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Bis zur Eintragung in das Handelsregister sind zwei Phasen zu unterscheiden, nämlich die Vorgründungsgesellschaft und die der Vorgesellschaft.

Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt EUR 25.000,00. Das Stammkapital kann als Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Im Falle der Bareinlage müssen zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ein Viertel der Einlagen, mindestens aber die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals eingezahlt sein. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter. Der Nachweis der Einzahlung, der gegenüber dem Registergericht zu erbringen ist, kann durch die Vorlage eines Kontoauszuges erfolgen. Bei der GmbH mit nur einem Gesellschafter muss keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt wurde. Sollen Sacheinlagen in Form von beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen oder Lizenzen geleistet werden sind die Besonderheiten zu beachten, dass die Sacheinlage in voller Höhe erbracht werden muss und diese in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden muss. Soll nur ein Teil des Stammkapitals als Sacheinlage erbracht werden, der andere Teil als Bareinlage, treffen die Grundsätze für eine Bar- und Sachgründung zusammen.

Nach der Gründung der GmbH bietet insbesondere die Haftungsbeschränkung auf das eingebrachte Stammkapital einen besonderen Vorteil. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht aber das private Vermögen der Gesellschafter. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall regelmäßig nur das Verlustrisiko für ihre Einlage. Klarzustellen ist aber, dass sich die Haftung der Gesellschaft nicht auf die geleistete Einlage beschränkt, denn es haftet ja das gesamte Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kommt aber in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die haftungsbeschränkte Gesellschaft missbräuchlich eingesetzt wurde. Sind die Gesellschafter zugleich auch Geschäftsführer, ist das Risiko einer persönlichen Haftung wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Gesetzesverstößen zu berücksichtigen.

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG

Bei Personengesellschaften führen die Gesellschafter ihr Unternehmen selbst, bei Kapitalgesellschaften hingegen wird ein Geschäftsführer oder Vorstand bestimmt. Dieser leitet und repräsentiert das Unternehmen nach außen. Ihm kommt daher eine wichtige Stellung zu. Daher sollte im Interesse aller genau festgelegt werden, welche Rechte und Pflichten der Geschäftsführung auferlegt werden. Dazu gehören neben den Befugnissen auch die Bezahlung, Vertragsdauer, Arbeitszeiten, Urlaub, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflichten, Haftung, Regelungen zur Beendigung der Anstellung, Vorsorge und D&O Versicherung und auch das Verhältnis des Geschäftsführervertrages zum Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsordnung. Neben allgemeinen Aspekten sollte wie auch beim Gesellschaftsvertrag darauf geachtet werden, alle individuellen Wünsche und Vorstellungen schriftlich festzuhalten. Was im Einzelnen geregelt wird, hängt stark von der Größe des Unternehmens, der Branche und der Gesellschafterstruktur ab. Gerade aufgrund des weitestgehenden Vertragsfreiheit im Gesellschaftsrecht sollten die Klauseln gut überlegt und abgewogen werden. Sie geben viel Macht und vor allem auch Verantwortung für das Wohl des Unternehmens.

STREITIGKEITEN ZWISCHEN GESELLSCHAFTERN

Bedenkt man die Haftung vieler Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, kann man sich vorstellen, welcher Druck auf ihnen liegt, das Unternehmen in die schwarzen Zahlen zu bringen. Streitigkeiten über die Aufgaben der Gesellschafter oder die Entwicklung des Unternehmens können daher nicht nur die Existenz des Unternehmens, sondern auch die der Gesellschafter bedrohen. Konflikte sollten trotz ihrer persönlichen Bindung an das Unternehmen möglichst sachlich und lösungsorientiert erfolgen. Gerade in verfahrenen Situationen kann die Einschaltung eines neutralen Mittelsmanns wie einem erfahrenen Anwalt helfen, sich aus diesen zu lösen und einen vertretbaren Kompromiss zu erzielen.

Bei den Konflikten geht es meist um Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oder ihnen und dem Geschäftsführer. Egal ob Pflichtverletzungen, geschäftlicher Misserfolg oder persönliche Konflikte zwischen befreundeten Gesellschaftern oder Familienunternehmen, die rechtliche Verbundenheit und Abhängigkeit gibt viel Konfliktpotenzial. In einem klärenden Gespräch sollte versucht werden, das Vertrauen wiederherzustellen und den Ursachen auf den Grund zu gehen. Gerade bei Pattsituationen kann ein außenstehender Vermittler Wunder bewirken.

Ist keine Einigung in Sicht, hilft manchmal nur der Ausstieg aus dem Unternehmen. Dies kann freiwillig oder durch eine Kündigung bzw. Abberufung erfolgen. Im Worst Case wird sogar das gante Unternehmen aufgelöst. Dies und der Ausschluss eines Gesellschafters kann auch durch einen gerichtlichen Beschluss erreicht werden, sofern ein wichtiger Grund wie ein unheilbares Zerwürfnis (OLG Naumburg, Urt. v. 20.04.2012 - 10 U 24/10) besteht. Um sich die Zeit und das Geld einer Gerichtsverhandlung zu ersparen, sollte auch hier versucht werden, den Ausstieg außergerichtlich zu lösen. Neben einem Mediations- und Schiedsverfahren können die Gesellschafter versuchen, ihren Streit auch selbst durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zu lösen. § 34 GmbHG gibt zum Beispiel die Möglichkeit, einem Gesellschafter seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund zu entziehen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Gemäß § 38 GmbHG kann auch die Geschäftsführerstellung jederzeit widerrufen werden. Oft gibt es dann aber Differenzen über die Austrittsbedingungen und die Zahlung einer Abfindung.

Auch hier kann durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung verhindert werden, dass Konflikte entstehen bzw. zumindest, dass sie möglichst wenig Schaden am Unternehmen ausrichten. Planen Sie den Geschäftsführer- und Gesellschaftsvertrag daher sorgfältig!

HAFTUNG

Schließlich soll noch auf das Thema Haftung in einer Gesellschaft eingegangen werden, da auch dieses oft nicht genug Beachtung in Gesellschafts- und Geschäftsführerverträgen findet. Bei Kapitalgesellschaften herrscht zudem der Irrtum, dass die Haftung auf das Stammkapital begrenzt sei. Dies ist jedoch falsch. Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet sie gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG mit dem kompletten Gesellschaftsvermögen. Außerdem können auch die Gesellschafter selbst belangt werden, sofern die Bürgschaften oder Schuldbeitritte geleistet haben. Sie müssen außerdem für begangene Straftaten, ihre Gesellschaftereinlage, die Kapitalerhaltung, den von ihnen gesetzten Rechtschein oder das geweckte Vertrauen für sich als Person bei Vertragsabschlüssen. Und auch der Geschäftsführer haftet für von ihm begangene Pflichtverletzungen. Außerdem kann er sich wegen Betruges gem. § 263 StGB strafbar machen, sofern er trotz Leistungsunfähigkeit noch Verträge mir Lieferanten abschließt. Letztere haben dann einen zivilrechtlichen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz gegen ihn. Auch haftet er unmittelbar gem. § 69 AO für die rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Steuern. Gleiches gilt schließlich auch für Sozialversicherungsbeiträge gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB.

Bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft steht von Vornherein ihr komplettes Privatvermögen auf dem Spiel. Selbst bei einem Austritt aus der Gesellschaft ist eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren möglich (§ 736 BGB, § 160 HGB). Außerdem haften sie auch für vor ihrem Betritt zur Gesellschaft entstandene Verbindlichkeiten gem. § 130 BGB analog. Sie stehen über § 31 BGB analog ferner als Vertreter der Gesellschaft für Schadensersatzansprüche ein und haften gem. § 128 HGB analog als Gesamtschuldner.

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