DSGVO Website Update
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Beachten Sie bitte, dass Sie nur 3 Wochen Zeit haben, um sich gegen die Kündigung zu wehren! Handeln Sie jetzt!
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist schnelles Handeln erforderlich. Denn man kann nur innerhalb von 21 Tagen nach der Kündigung etwas unternehmen, um Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder um eine Abfindung zu verhandeln! Deshalb ist gerade im Fall der Kündigung schnelles Handeln absolut notwendig! Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung rechtswirksam und es ist nicht mehr möglich gegen die Kündigung vorzugehen.
Arbeitnehmer können nach der gesetzlichen Regelung mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats kündigen. Im Arbeitsvertrag kann diese Frist verlängert, aber nicht verkürzt werden. Eine Veränderung der Kündigungsfrist ist nur zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich, d.h. die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber kann nur verlängert werden. Der Arbeitgeber muss sich ansonsten an konkrete gesetzliche Kündigungsfristen halten, die sich mit längerer Betriebszugehörigkeit verlängern.
Je nach Art der Kündigung, werden wir eine Strategie entwickeln, um die Kündigung erfolgreich zurückzuweisen. Man unterscheidet im Arbeitsrecht zwischen der personenbedingten Kündigung, der verhaltensbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung. Um eine personenbedingte Kündigung handelt es sich, wenn ein Arbeitnehmer z.B. seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann und die Gründe hierfür in der Person des Arbeitnehmers liegen, etwa aufgrund einer Erkrankung. Um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt es sich, wenn ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung geführt hat, weil dieses Verhalten einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Bei der betriebsbedingten Kündigung liegen die Kündigungsgründe im Unternehmen, etwa bei erheblichem Auftragsrückgang oder einer Betriebsstilllegung.
Eine Kündigung kann auch fristlos ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung ist sofort wirksam. Da dies einen besonders dramatischen Einschnitt in die Rechte des Arbeitnehmers darstellt, ist die fristlose Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzuengen wirksam:
Zunächst bedarf es eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung. Ein solcher könnte in einem besonders erheblichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegen, etwa bei einer sexuellen Belästigung.
Die fristlose Kündigung ist, als eine besondere Art der verhaltensbedingten Kündigung, nur nach einer vorherigen Abmahnung möglich. Und erst, wenn der Arbeitnehmer dieselbe abgemahnte Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages nochmals begeht, kann dann die fristlose Kündigung erklärt werden. Eine Kündigung ohne Abmahnung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es absehbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht eintreten wird oder es sich um einen besonders schweren Verstoß handelt.
Der Arbeitgeber muss die gesetzlich normierte 2-Wochen-Frist einhalten. D.h. der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Arbeitnehmer nochmals den gleichen, bereits abgemahnten Pflichtverstoß, begangen hat, die außerordentliche fristlose Kündigung erklären. Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich.
Schließlich darf es kein milderes Mittel als die außerordentliche fristlose Kündigung geben. Ein milderes Mittel könnte beispielsweise ein Personalgespräch, die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, eine ordentliche fristgemäße Kündigung oder eine Änderungskündigung sein.
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Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch und auch keine gesetzliche Regelung zur Abfindung bei einer Kündigung gibt, wird die Abfindung in der Praxis doch regelmäßig gezahlt. Formal ist die Abfindung ein Vergleich der Parteien, dass der Arbeitgeber die Abfindung zahlt, wenn der Arbeitnehmer auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verzichtet. Denn eine unwirksame Kündigung kann nur mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden, die immer auf die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gerichtet ist. Ist die Kündigungsschutzklage gut begründet, muss der Arbeitgeber fürchten, dass er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen muss. Hieran hat er in der Regel kein Interesse und ist in diesem Fall bereit, eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen, um sich letztlich "frei zu kaufen".
Für die Erzielung einer möglichst hohen Abfindung, kommt es also in erster Linie darauf an, dass die Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann. Unsere Ansprechpartner im Bereich des Arbeitsrechts verfügen über hervorragende juristische Kenntnisse und Erfahrung in der Verhandlung von Abfindungen. Deshalb könenn unsere Arbeitsrechtler den Arbeitgeber in der Regel durch die juristische Argumentation so "unter Druck" setzen, dass eine Abfindungszahlung dann ausgehandelt werden kann.
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Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
---|---|
0-6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen ab Kündigungszugang |
7 Monate - 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
2 Jahre | 1 Monat bis zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate bis zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate bis zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate bis zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate bis zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate bis zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate bis zum Ende des Kalendermonats |
Die gesetzlichen Kündigungsfristen eines Arbeitsvertrages sind in §622 BGB geregelt.
Bitte beachten Sie, das die tarifvertraglich oder in Ihrem Arbeitsvertrag geregelten Fristen von den gesetzlichen Fristen abweichen können. Die dort geregelten Fristen haben Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine für Sie günstigere Kündigungsfrist geregelt ist.
Ist die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag nicht näher definiert und auch keine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag anwendbar, so muss sich Ihr Arbeitgeber an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten.
Wir überprüfen Ihre Abmahnung auf formelle und inhaltliche Fehler und beraten Sie, auf welchem Weg gegen die Abmahnung sinnvoll vorgegangen werden kann.
HILFE BEIM AUFHEBUNGSVERTRAG
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