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Wer sein Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät am Steuer benutzt, sieht sich schnell einem Bußgeldbescheid ausgesetzt. Wir erklären Ihnen die Rechtslage.
Gem. § 23 Abs. 1a StVO ist das Handy am Steuer generell verboten, dennoch geraten Fahrer schnell in Versuchung für einen kurzen Moment das Handy zu benutzen. Dass das schnell teuer werden kann, zeigt ein Blick in den Bußgeldkatalog. Hier bekommen Sie einen Kurzüberblick über die wichtigsten Informationen zum Thema „Handy am Steuer“ und was Sie gegen ein Verfahren wegen Handy am Steuer tun können.
Der Bußgeldbescheid
Einen Anruf kurz annehmen, schnell eine Sprachnachricht versenden oder eine WhatsApp verschicken, das ist nach der Straßenverkehrsordnung eine rechtswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts, wenn man ein Kraftfahrzeug führt. Mit dem sogenannten Handyparagraph (§ 23 Abs. 1a StVO) wurde vor ein paar Jahren vieles erweitert und konkretisiert. Dabei wird nicht zwingend zwischen mobilen und fest im Auto verbauten elektronischen Geräten unterschieden. Mit dem Bußgeldbescheid wird dann ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer geahndet. Dieser ist vom Verwahrungsgeld zu unterscheiden, den die jeweilige Behörde für geringfügige Verstöße verhängt und das regelmäßig binnen einer Woche zu zahlen ist. Gegen ein Verwarnungsgeld kann man keinen Einspruch einlegen. Man kann jedoch die Zahlungsfrist verstreichen lassen und dann gegen den dann folgenden Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch einlegen.
Achtung: Im Bußgeldbescheid werden grundsätzlich keine Angaben zum Punkteregister in Flensburg gemacht, sodass es nicht heißt, dass wenn im Bescheid nichts über Punkte steht, Sie auch keine erhalten. Die jeweiligen Punkte werden vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und nicht von der Bußgeldbehörde oder einem Gericht vergeben.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen. Lassen Sie daher keine Zeit verstreichen und kontaktieren schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt!
Feststellung des Verstoßes
In den meisten Fällen wird ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer durch ein Blitzerfoto erfasst. Danach wird gegen den Betroffenen ein Verfahren eingeleitet. Da die Geschwindigkeitsmessung als standardisiertes Messverfahren angesehen wird, dienst es als Grundlage für solche Ordnungswidirgkeitsverfahren. Jedoch dürfen grundsätzlich auch Polizeibeamte Bußgeldbescheide auf Basis ihrer eigenen Beobachtungen ausstellen. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, aufgrund von Beobachtungen von Polizisten, hat grundsätzlich gute Aussichten auf Erfolg, denn die Handybenutzung muss nachgewiesen werden. Das bloße Behaupten der Polizei reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Auch andere elektronische Geräte fallen unter Verbot!
Nicht nur die Handybenutzung fällt unter das Verbot, sondern auch die Benutzung von anderen elektronischen Geräten. Das geht aus § 23 Abs. 1a StVO hervor. Andere elektronische Geräte sind dabei beispielsweise, Autotelefone, Tablets, Touchscreens, Smartwatches, Diktier- und Navigationsgeräte und auch elektronische Terminplaner. Die Aufzählung zeigt, dass einfach alles, was zum Bereich „elektronische Geräte“ gehört, unter das Verbot fällt.
Immer dann, wenn längere Recherchen nötig sind, die zu einer langen Benutzung des Geräts führen, liegt eine rechtswidrige Nutzung gem § 23 Abs. 1a StVO vor. Gerade bei eingebauten Touchscreens, Navigationsgeräten oder Handys mit Halterung, darf es nur zu einem kurzen Blick kommen. Alles andere würde unter die Verbotsvorschrift fallen!
Ausnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich für Head-Up-Displays vor. Diese dürfen für fahrzeug-, verkehrszeichen- und fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.
Was ist erlaubt?
Eine Benutzung der Geräte ist nur erlaubt, wenn man sie nicht in der Hand hält und sich diese in einer Halterung befinden. Dabei sollten Sie beachten, das nur einer kurzer Blick auf das Gerät erlaubt ist und das auch nur, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse zulassen. In die Hand nehmen dürfen Sie technische Geräte erst, wenn das Auto steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist.
Achtung: Das Ausschalten des Motors durch eine sogenannte „Start-Stopp-Automatik“ genügt nicht!
Die elektronische Einparkhilfe zählt übrigens nicht zu elektronischen Geräten und darf selbstverständlich zum Einparken genutzt werden, wenn dies in Schrittgeschwindigkeit erfolgt. Natürlich darf dann der Bildschirm auch länger beobachtet werden, was Sie nicht von der Pflicht entbindet, das Verkehrsgeschehen genauestens zu beobachten.
Der „kurze“ Blick
Der Gesetzgeber macht zum „kurzen“ Blick keine näheren Angaben, weswegen die Rechtsprechung die rechtlichen Grenzen aufzeigt. Hierzu gibt es die bekannte „Tesla-Entscheidung“ des OLG Karlsruhe, die bei der Scheibenwischereinstellung über den Touchscreen keinen „kurzen“ Blick mehr annimmt: „Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. 2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.“
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Höhe der Strafe
Das jeweilige Bußgeld, bei der rechtswidrigen Benutzung von elektrischen Geräten, ist von verschiedene Aspekten abhängig. Die Benutzung des Handys am Steuer beim Führen eines Kraftfahrzeugs, wird regelmäßig mit einem Bußgeld von 100 Euro belegt und mit einem Punkt in Flensburg. Kommt es bei der Benutzung des Handys beim Führen des Kraftfahrzeugs zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so wird regelmäßig ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro fällig, sowie zwei Punkte in Flensburg und es droht ein Fahrverbot von einem Monat. Kommt in einem solchen Fall noch eine Sachbeschädigung hinzu, beginnt das Bußgeld bei 200 Euro und es drohen ebenfalls zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Das Handyverbot gilt übrigens auch für Radfahrer, wenn sie mit dem Fahrrad fahren. Dann droht ein Bußgeld von 55 Euro. Stellen sich Radfahrer aber für die Benutzung des Handys an den Straßenrand, so liegt keine rechtswidrige Handynutzung vor.
Auch wenn man mit dem Handy bei laufenden Motor ohne Freisprechanlage telefoniert, droht ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld. Das gleiche gilt übrigens beim Lesen von Nachrichten oder bei der Einstellung des Navigationssystems im Handy per Hand, wenn dabei der Motor läuft.
Rechtstipp: Wird die Handybenutzung am Steuer während einer Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt, begeht zwar zwei Verstöße auf einen Schlag, jedoch werden die Einzelstrafen dann nicht addiert, sondern eine Gesamtstrafe gebildet. Achtung: Nicht immer gelingt es den Behörden die Gesamtstrafe korrekt zu bilden, obwohl diese gesetzlich bestimmt ist. Es bestehen gute Chancen gegen eine Gesamtstrafenbildung vorzugehen.
Probezeit
Besonders in der Probezeit sollten Fahranfänger nicht mit einem Handy am Steuer erwischt werden. Die Benutzung des Handys am Steuer während der Probezeit wird nämlich als B-Verstoß gewertet. Das bedeutet, dass mindestens 60 Euro fällig werden und ein Punkt in Flensburg droht. Wenn der Betroffene aber auch noch mit dem Handy am Steuer geblitzt wird, droht eine hohe Strafe und mindestens ein Punkt in Flensburg. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre und es wird ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet. Kommen gleichartig gelagerte Verstöße in der Probezeit öfter vor, werden die Strafen noch härter.
Interessante Urteile zum Handyverbot
1. Das OLG Köln urteilte in einem Fall, in dem ein Fahrer sein Handy zwischen Ohr und Schulter einklemmte und dabei telefonierte (Urt. v. 20.01.2021; Az. III-1 RBS 347/20). Das OLG Köln sah darin einen Verstoß, auch wenn der Betroffene das Handy nicht „in der Hand hielt“. Nach Auffassung der zuständigen Richter setzt das im Gesetz formulierte "Halten" eines Gegenstands im Sinne des Handyverbots nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Das OLG Köln sah im Einklemmen des Mobiltelefons ein erhebliches Gefährdungspotenzial, denn das Handy könnte herunterfallen. Der Fahrer werde dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleitet, um zu verhindern, dass das Handy im Fußraum des Autos verschwindet. Dabei würde der Autofahrer seine Aufmerksamkeit auf die Suche des Handys richten und nicht auf das Verkehrsgeschehen. Hier unterscheidet sich das Einklemmen des Handys zwischen Schulter und Ohr zu einer Nutzung der der Freisprecheinrichtung.
2. Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 11.05.2021), stellt auch ein elektronischer Fahrzeugschlüssel ein elektronisches Gerät dar. Der Schlüssel verfügte in diesem Fall über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können. Die Nutzung während der Fahrt ist demnach rechtswidrig.
3. Das Kammergericht Berlin urteilte am 14.05.2019 darüber, dass auch die Überprüfung, ob das Handy nach dem Herunterfallen noch funktioniert, eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt.
Aber: Die Gerichte sind sich darüber einig, dass ein bloßes in die Hand nehmen des Handys keine rechtswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts darstellt, wenn es auch wirklich nicht benutzt wurde. (Sieht: OLG Oldenburg von 17.04.2019).
Handyverstoß im Ausland
Im europäischen Ausland droht in Estland, mit einem Bußgeld von 400 Euro, die höchste Geldstrafe. In Lettland geht es ab 15 Euro Bußgeld los. In den beliebten Urlaubsländern wie Spanien, Italien, Frankreich und Portugal drohen Bußgelder ab 120 Euro. Dabei droht in Spanien beispielsweise 200 Euro Bußgeld, wenn man mit dem Handy am Steuer erwischt wird.
Gehen Sie gegen einen Bußgeldbescheid vor!
Um am effektivsten gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzugehen ist es wichtig, dass Sie möglichst zeitnah einen Anwalt kontaktieren. Das heißt, dass Sie sich am besten sofort melden, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Aus unserer Erfahrung sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft, was den Bußgeldempfängern jedoch nicht auffällt. Die gängigsten Fehler sind eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, falsche Angaben zur Person, unzutreffende Angaben von Ort und Zeit, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist oder sogar ein falsches Aktenzeichen genutzt wird. Hier lohnt es sich Einspruch einzulegen.
Rechtstipp: Die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich drei Monate. Wurde Ihnen der Bußgeldbescheid also nicht innerhalb von drei Monaten nach Verkehrsverstoß zugestellt, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Wir sind für Sie da! Unser im Verkehrsrecht spezialisiertes Team findet mit Ihnen die für Sie passende Lösung, um gegen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot vorzugehen.
Zunächst verlangen wir Einsicht in die Bußgeldakte, damit wir hier mögliche Angriffspunkte, wie z.B. Fehler der Behörde, ausfindig machen können. Diese Akteneinsicht wird nur dem Rechtsanwalt gewährt und nicht dem Betroffenen. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Sie einem Anwalt ein Mandat erteilen, damit er für Sie gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit bei einem Geschwindigkeitsverstoß vorgehen kann.
Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert für ein kostenloses Erstgespräch zur Seite und berät Sie gern.
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