Markenanmeldung DE
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung bietet in vielen Situationen eine praktikable und schnelle Lösung für markenrechtlich unsichere Situationen.
Ob gegen eine Marke im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung Widerspruch eingelegt wird oder gegen eine eingetragene Marke vorgegangen wird, z.B. wegen Verwechslungsgefahr; markenrechtliche Streitigkeiten sind zeit- und kostenintensiv aufgrund der hohen Bedeutung von Marken. Behördliche Verfahren vor dem Markenamt können gerne einmal mehrere Monate oder gar Jahre dauern bis es zu einer Entscheidung kommt. Und bis dahin besteht immer eine gewisse Rechtsunsicherheit für die beteiligten Parteien. Die Lösung kann in einer solchen Situation eine Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung sein.
Führt man eine neue Marke in den Markt ein, dann kann es passieren, dass sich diese in ähnlicher Weise auf ähnliche Produkte wie eine bereits im Markenregister eingetragene Marke bezieht. Man spricht in solchen Fällen von einer Verwechslungsgefahr, weil das Gesetz davon ausgeht, dass der Betrachter der beiden ähnlichen Marken den Eindruck erlangen könnte, dass er die Produkte oder Dienstleistungen der beiden Marken verwechselt.
Denn eine Marke steht insbesondere für die darüber angebotenen Dienstleistungen und Marken; die damit angebotene Qualität und das hinter der Marke stehende Unternehmen, zu welchem ggf. bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen könnte. Wenn eine Marke nun ähnlich heißt, klingt oder aussieht oder auf sonstige Weise den Eindruck vermitteln könnte, dass es sich um die andere Marke handelt, dann liegt eine Verwechslungsgefahr vor. Die „neuere“ Marke bzw. das neuere Zeichen darf in diesen Fällen nicht verwendet werden.
Eine solche Verwechslungsgefahr stellt man insbesondere im Rahmen einer Markenrecherche fest, welche jeder Einführung einer Marke vorangestellt sein sollte. Dabei ist ohne Relevanz, ob die Marke auch im Markenregister eingetragen werden soll. Die bestehenden Schutzrechte müssen nämlich in jedem Fall eingehalten werden. Oft ist in solchen Fällen aber auch eine Abmahnung durch den Markeninhaber der älteren Marke vorausgegangen. Denn um den Schutz einer Marke aufrecht zu erhalten, muss diese auch regelmäßig überwacht werden. Durch die Überwachung der Marke erhält der Markeninhaber der älteren Marke Kenntnis von der neuen Marke, welche mit seiner Marke verwechslungsfähig ist.
Den Parteien bleibt erstmal nur die Möglichkeit in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren über Monate bzw. Jahre einen ungewissen Ausgang des Verfahrens hinzunehmen, so dass sie während dieser Zeit keine Rechtssicherheit haben. Die Abgrenzungsvereinbarung bietet den Parteien hier die Möglichkeit selbst aktiv zu werden und eine Lösung in ihrem Sinne herbeizuführen. Diese Möglichkeit besteht jederzeit.
Die Abgrenzungsvereinbarung ist ein Vertrag, der zwischen den beteiligten Parteien gilt. Sind noch andere Markeninhaber betroffen, entfaltet die Abgrenzungsvereinbarung ihnen gegenüber keine Wirkung. Auch sind bei marktbeherrschenden Stellungen einer der Parteien dann die kartellrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
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In einer Abgrenzungsvereinbarung können die Parteien regeln, wie sie sich gegenüber der jeweils anderen Partei verhalten werden bzw. welchen Kompromiss sie hinsichtlich der vermeintlich verwechselbaren Marken gefunden haben.
Dies könnte z.B. sein, dass eine Partei nicht in einem bestimmten Dienstleistungs- und/oder Produktbereich tätig wird, weil dieser Bereich für die andere Partei von besonderer Bedeutung ist. Auch könnte es sein, dass eine Marke ggf. nur mit einem bestimmten Zusatz verwendet werden darf, wie z.B. „WhatsApp by Facebook“. Auch wenn der Zusatz „by Facebook“ hier sicherlich nicht das Ergebnis einer Abgrenzungsvereinbarung war, so könnte ein solcher Zusatz für eine Partei verpflichtend werden durch eine Abgrenzungsvereinbarung. Auch gibt es sog. Disclaimer, welche man in das Markenregister eintragen lassen kann und durch die dann eine ausreichende Unterscheidungskraft zu der anderen Marke hergestellt werden kann.
Darüber hinaus gibt es viele weitere Punkte, die man bedenken muss und einige, die man bedenken sollte. Hierzu gehört z.B., dass eine Abgrenzungsvereinbarung keiner Verjährung unterliegt und damit unendlich lange gilt. Will man die Abgrenzungsvereinbarung zeitlich beschränken, müsste dies entsprechend einbezogen werden. Aber auch über Kündigungsmöglichkeiten sollten sich die Parteien verständigen, wenn dies überhaupt gewollt ist.
Wenn die Parteien über diese und weitere Punkte dann eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden haben, dann führt dies dazu, dass die neuere Marke neben der älteren Marke geduldet wird. So können dann beide Marken nebeneinander am Markt präsent sein oder bleiben.
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