LEGAL SMART FACHGEBIET

Stiftungsrecht

LEGAL SMART EXPERTISE

FACHGEBIET Stiftungsrecht

Viele Menschen fragen sich, was von ihnen und ihrem Lebenswerk bleibt nach ihrem Tod.

Sie wollen zum Beispiel bedürftigen Menschen helfen, haben selber eine schwere Krankheit durchlitten und wollen helfen, daß dies anderen erspart bleibt oder möchten Bildung oder Kunst und Kultur fördern. Häufig haben sie keine Kinder oder ihre Kinder sind zur Sicherung ihres Lebensstandards nicht auf die Mittel der Eltern angewiesen.

DAS FINDEN DES STIFTUNGSZWECKS

Es gibt sehr viele Beweggründe, eine Stiftung zu gründen. Den richtigen Stiftungszweck zu finden ist dabei nicht einfach. Es gibt oft viele Dinge, die man fördern möchte, es fehlen einem schlicht die Mittel hierzu. Bei der Entscheidung helfen einem oft eigene oder familiäre Erfahrungen. Auch Freunde und Bekannte, gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungsagenturen können einen an- regen.

Eine Stiftung kann auch mehrere Zwecke verfolgen. Allerdings besteht bei mehreren Stiftungs- zwecken die Gefahr, zu viele und in ihrer Zahl kaum zu bewältigende Förderanträge zu bekom- men. Der Vorteil von mehreren Stiftungszwecken liegt jedoch darin, dass die Stiftung nachhaltig ihren Zwecken nachkommen kann und bei Wegfall eines Stiftungszwecks durch z.B. Änderung rechtlicher Rahmnebedingungen, Naturkatastrophen oder zum Beispiel Erforschung von Heilmög- lichkeiten gegen vorher unheilbare Krankheiten noch weitere Stiftungszwecke zur Verfügung stehen.

Wenn man einen Zweck gefunden hat, folgen die nächsten Überlegungen:

  • Kann ich mit dem vorgesehenen Grundstockvermögen den Stiftungszweck erfüllen?
  • Kann ich den Stiftungszweck dauerhaft erfüllen?
  • Trifft der Zweck auf einen konkreten Bedarf?
  • Bestehen bereits Stiftungen oder andere öffentlich rechtliche Einrichtungen, die diesen Zweck erfüllen oder unterstützen?
Als Stiftungszweck kommt grundsätzlich jeder legale Zweck, dessen Erreichung dauerhaft möglich und nicht gemeinschädlich ist, in Betracht. Steuerlich privilegiert sind aber nur gemein- nützige Stiftungszwecke.

STEUERBEGÜNSTIGTE STIFTUNGEN

Vorschriften über die steuerbegünstigte Stiftung finden sich in §§ 51 ff AO (Abgabenordnung) und in dem Anwendungserlass zur AO (AEAO). Diese Vorschriften gelten nicht nur für Stiftungen, sondern für alle die Allgemeinheit fördernden Körperschaften. Die steuerbegünstigten Zwecke ( §§ 55-57 AO)

  • gemeinnützige,
  • mildtätige oder
  • kirchliche
müssen durch die Stiftung “selbstlos”, “ausschließlich” und “unmittelbar” verfolgt werden.

§ 52 Abs.2 AO nennt 25 gemeinnützige Zwecke. Als Beispiel für einen gemeinnützigen Zweck finden sich zum Beispiel die “Förderung von Wissenschaft und Forschung oder Kunst und Kultur”. Die Verfolgung eines mildtätigen Zweckes wird z.B. bejaht bei einer “Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind”, § 53 Nr. 1 AO.

Um in den Genuß der Steuererleichterungen zu kommen, muss die Satzung einer Stiftung so eindeutig und genau gefasst sein, dass ihr ohne Probleme entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen vorliegen.

Grundsätzlich dürfen der Stifter und seine Erben von der Stiftung keine Zuwendungen erhalten. Bis zu 1/3 des Einkommens der Stiftung dürfen aber dazu verwendet werden, “um in angemes- sener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren”, vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 6 AO.

Die Verwendung der Stiftungsmittel muss zeitnah, d.h. spätestens in den auf den Zufluss folgen- den zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke erfol- gen, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren darf die Stiftung jedoch Überschüsse auch teilweise dem Vermögen zuführen, 62 Abs.4 AO. Rücklagen dürfen nur in sehr begrenzten Maßen gebildet werden, § 62 Abs.1 und 2 AO.

VOR- UND NACHTEILE EINER STIFTUNGSGRÜNDUNG

Die Vorteile, eine Stiftung zu gründen bestehen aus Sicht der Stifter darin, dass das gestiftete Kapital bzw. das eingebrachte Vermögen buchstäblich bis in alle Ewigkeit einem klar definierten Zweck dient. Damit können Stifter zum Beispiel ihr Lebenswerk über den Tod hinaus manifes- tieren.

Außerdem können sie durch die von ihnen getroffenen Regelungen in der Satzung grundsätzlich Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Stiftung nehmen. Die staatliche Stiftungsaufsicht sorgt als neutrale Kontrollinstanz dafür, dass der Stiftungszweck erhalten bleibt.

Der größte Nachteil für den Stifter liegt darin, dass nach Anerkennung der Stiftung praktisch keine Einflussnahme mehr möglich ist. Ist der Stifter selbst Mitglied im Vorstand, bleibt ein gewisses Maß an Kontrolle erhalten. Die Stiftungssatzung bildet einen starren Rahmen, der nur unter sehr strengen Voraussetzungen verändert werden kann. Eine Ausnahme ist möglich, wenn in der Stiftungssatzung explizit verfügt wurde, dass Stiftungsorgane diese Änderungen durchführen dürfen. Erforderlich ist stets ein spezifischer Anlass und eine überzeugende Darlegung der Änderungsgründe vor der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie deren Zustimmung.

STIFTUNGSGRÜNDUNG ZU LEBZEITEN ODER VON TODES WEGEN

Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit der Gründung einer Stiftung ist: Soll die Stiftung schon zu Lebzeiten gegründet werden, um die Geschäfte aktiv begleiten und steuern zu können. Oder soll die Stiftung ihre Arbeit erst mit dem Ableben des Stifters aufnehmen?

Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Stifters nach § 81 BGB (Stiftungsgeschäft), die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungs- behörde nach dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz und die Vermögensübertragung auf die Stiftung.

Bei der Verfügung von Todes wegen z.B. durch Testament kann der Stifter anordnen, dass eine Stiftung errichtet werden soll. Die letztwillige Verfügung kann bereits das Stiftungsgeschäft (mit der bereits entworfenen Satzung) als solches enthalten. Sie kann sich aber auch darauf beschrän- ken, dass die Erben verpflichtet werden, eine Stiftung nach Vorgaben des Erblassers zu errichten. In beiden Fällen erfolgt die eigentliche Umsetzung der Stiftungserrichtung durch die Erben. Um dies sicherzustellen, kann eine Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) angeordnet werden.

Eine Stiftungsgründung bereits zu Lebzeiten bringt viele Vorteile mit sich.

Allein der Stifter selbst ist die geeignete Person, die genaue Ausgestaltung des Förderungs- zwecks praktisch nach seinem Willen umzusetzen, um die Stiftungsgründung zu begleiten und voranzutreiben. Die Stiftungsgründung ist ein komplexer Vorgang. Es ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten ist bei der Satzungsgestaltung zu berücksichtigen. Hier ist nicht allein der Stifterwille maßgeblich. Vielmehr muss vor der eigentlichen Stiftungserrichtung die Satzung bei rechtsfähigen Stiftungen mit der Stiftungsaufsicht und bei Gemeinnützigkeit mit der Finanz- verwaltung abgestimmt werden. Haben die Stiftungsaufsicht oder die Finanzverwaltung Bean- standungen, kann der Stifter zu Lebzeiten noch reagieren, indem er die Satzungsgestaltung den Vorgaben der Stiftungsaufsicht und der Finanzbehörden anpasst oder die Stiftungsgründung aufgibt.

Bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen liegt die Umsetzung in den Händen der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers. Bei auftretenden Problemen ist keine Rücksprache mit dem Stifter mehr möglich. Hinzu kommt, dass Erben die Stiftungserrichtung oft nicht mit der gleichen Begeis- terung begleiten wie der Stifter. Es gibt sogar Fälle, in denen sie versuchen, das Testament wegen mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers anzufechten. Auch ein Testamentsvollstrecker ist nicht immer Garantie dafür, dass die Stiftungserrichtung zügig und problemlos umgesetzt wird.

Nach der Errichtung ist es zu Beginn erforderlich, die Stiftung positiv und engagiert zu begleiten. Hier ist vor allem der Stifter zu Lebzeiten die Gewähr dafür, dass die neue Stiftung „Laufen lernt“. Anlaufprobleme bei der Buchhaltung und Satzungsverwirklichung sind gerade in der Anfangs- phase normal. Übernimmt der Stifter mit entsprechender Beratung eine Funktion im Stiftungsvor- stand, ist eine Entwicklung der Stiftung in seinem Sinne in aller Regel gewährleistet. In dieser Phase kann der Stifter z.B. Personen an die Stiftung binden, die dauerhaft, auch über seinen Tod hinaus, für die Lebensfähigkeit der Stiftung wichtig sind.

Durch die Stiftungserrichtung erfolgt immer eine Vermögensübertragung vom Stifter bzw. aus dessen Nachlass auf die Stiftung. Hier ist zur Reduzierung zivilrechtlicher Risiken die frühzeitige Gründung einer Stiftung ratsam. Nur bei einer Stiftung von Todes wegen besteht das Risiko einer Anfechtung durch die Erben wegen Beeinträchtigung ihres Pflichtteilsrechts. Danach können die pflichtteilsberechtigten Erben Vermögensübertragungen der letzten zehn Jahre infrage stellen. Mit jeder weiteren Zustiftung nach Stiftungsgründung läuft eine separate Frist. Je früher die Ver- mögensübertragung auf die Stiftung stattfindet, desto eher läuft die entsprechende Frist ab und ist dann nicht mehr anfechtbar.

Im Einzelfall können auch steuerrechtliche Gründe vorteilhaft für eine Stiftungsgründung zu Leb- zeiten sein. Bei der privaten Lebensplanung z.B. möchte der Stifter sich und seine Familie auch im Notfall abgesichert wissen. Hierbei verbietet es sich, bereits zu viel aus seinem Vermögen an eine Stiftung zu übergeben. Hier empfiehlt sich eine schrittweise Vermögensübertragung, wobei die Stiftung zunächst nur mit einem Mindestkapital ausgestattet wird. Es ist zweckmäßig und durch- aus üblich, die Stiftung nach der Stiftungserrichtung mit weiteren Mitteln durch sogenannte Zu- stiftungen zu begünstigen. Entscheidend für den Umfang und den Zeitpunkt solcher Zustiftungen sollten die eigenen Vermögens- und Versorgungsinteressen des Stifters sein. Nur das, was der Stifter zur eigenen Versorgung und der Versorgung seiner Familie dauerhaft nicht benötigt, sollte auf die Stiftung übertragen werden.

Der Steuergesetzgeber fördert diese ratierliche Unterstützung bei gemeinnützigen Stiftungen. Nach § 10b Abs. 1a EStG kann der Stifter innerhalb von zehn Jahren bis zu 1 Mio. EUR ratierlich auf die gemeinnützige Stiftung übertragen und den entsprechenden Sonderausgabenabzug geltend machen.

PFLICHTTEIL UND ERBFOLGE

Allein der Erblasser bestimmt seine Erben. In Deutschland gilt die Testierfreiheit. Aber der Gesetz- geber sorgt auch dafür, dass Pflichtteilsberechtigte nicht ganz unberücksichtigt bleiben.

In der Regel besteht der Anspruch auf den Pflichtteil, dessen Höhe sich unter anderem aus der Erbfolge ergibt. Um ein Beispiel zu nennen, eine Familie mit zwei Kindern: Die Ehefrau erbt per Gesetz die Hälfte, die Kinder je ein Viertel. Wird eines der Kinder enterbt, bleibt als Pflichtteil der Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit ein Achtel. Pflichtteilsberechtigte sind nur die engsten Angehörigen des Erblassers. Es sind die Personen, die gesetzliche Erben sind, wenn kein letzter Wille verfasst wurde.

  • Abkömmlinge, also leibliche Kinder (ehelich und unehelich), adoptierte Kinder, Kindes- Kinder (Enkel, Urenkel);,
  • Eltern
  • Ehegatten
  • Partner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft;
Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob der Erblasser mit der Gründung einer Stiftung den Pflichtteil aushebeln kann. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Stiftungsgründung von Todes wegen oder bereits zu Lebzeiten.

Hat der Erblasser in seinem Testament die Gründung einer Stiftung und die vollständige oder auch nur teilweise Übertragung seines Vermögens auf diese Stiftung angeordnet, so unterliegt das so gebundene Vermögen nach allgemeinen Regeln dem Pflichtteilsrecht des BGB. Das auf die Stiftung zu übertragende Vermögen zählt also, wie alle anderen gegebenenfalls noch vorhan- denen Vermögenswerte, zum Nachlass. Der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB errechnet sich aus diesem Gesamtnachlass, also inklusive des Vermögensanteils, der an die Stiftung übertragen werden soll. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Stiftung im Testament des Erblassers als Alleinerbe, Miterbe oder als Vermächtnisnehmer vorgesehen ist.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht jedenfalls die Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils zu. Dieser Berechnung wird in jedem Fall auch das Vermögen zugrunde gelegt, das nach dem Willen des Erblassers auf die Stiftung übertragen werden soll. Wird das gesamte Vermögen per Testa- ment an die Stiftung übertragen, muss sie für den Pflichtteil aufkommen. Dabei darf sie nicht auf das Stiftungskapital zurückgreifen. Der einzige Weg ist in einem solchen Fall die Aufnahme eines Kredits. Dies wiederum gefährdet die Gemeinnützigkeit, wenn kein Geld mehr ausgeschüttet wird bzw. werden kann.

Hatte der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine Stiftung gegründet und Vermögen auf die Stiftung übertragen, so kann dies für den Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB auslösen.

Rechtlich liegt in der Ausstattung einer Stiftung mit Finanzmitteln zwar keine Schenkung im Sinne von § 516 BGB. Nach ganz herrschender Meinung löst der Stiftungsvorgang und die damit ver- bundene Vermögensübertragung jedoch in analoger Anwendung des § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus. Liegt die Gründung der Stiftung also in dem nach § 2325 BGB maßgeblichen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall, dann besteht zu Gunsten des Pflicht- teilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich primär gegen den Erben, aber nach § 2329 BGB auch gegen die Stiftung selber richten kann.

Will der Erblasser Pflichtteilsergänzungsansprüche in Zusammenhang mit der Gründung einer Stiftung vermeiden, dann muss er die Stiftungsgründung rechtzeitig planen, so daß zwischen Stiftungsgründung und Erbfall ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

DIE MINDESTGRÖSSE EINER STIFTUNG

Über die Höhe des Stiftungskapitals muß man sich genau Gedanken machen. Gerade bei einer Gründung zu Lebzeiten ist darauf zu achten, dass die eigene Versorgung gesichert ist. Ansonsten gibt es keine Mindestgrenzen. Üblicherweise wurde in der Vergangenheit eine Summe von 50.000 bis 100.000 Euro als kaufmännisch sinnvoll erachtet, um eine selbstständige Stiftung ins Leben zu rufen. Einerseits, weil die Verwaltungskosten gedeckt sein müssen, zum anderen, damit der zu fördernde Zweck aus den Erträgen bezahlt werden kann. In aktuellen Zeiten von Niedrigverzinsung erscheinen je nach Stiftungszweck höhere Mindestaussttungen der Stiftung ratsam.

Bei geringeren Beträgen bieten sich die Gründung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung bzw. eine Treuhandstiftung an. Sie hat keine eigene Verwaltung. und nutzt stattdessen die vorhandenen Strukturen eines Treuhänders z.B. anderer Organisationen oder Stiftungen. Dazu wird das Kapital mit der Auflage, es nur für den festgelegten Zweck zu verwenden, per Treuhandvertrag übertra- gen. Die nicht rechstfähige Stiftung unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann trotzdem bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt werden.

DIE VERBRAUCHSSTIFTUNG ALS ALTERNATIVE

Üblicherweise wird das Stiftungskapital wird nicht angetastet, sondern bildet den Grundstock, mit dem gearbeitet wird. Das heißt: Der Betrag wird angelegt und die erzielten Gewinne sind für den Stiftungszweck bestimmt. Ziel ist eine auf Ewigkeit oder zumindest sehr lange bestehende Stiftung.

Eine Alternative sieht vor, dass auch das Stiftungskapital aufgebraucht wird. Dann spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Sie erlischt, sobald kein Vermögen mehr vorhanden ist. Das ist eine Überlegung wert, wenn man schon früh viel für den Stiftungszweck erreichen und nicht erst war- ten möchte, bis erste Kapitalerträge vorliegen. Auch hier gelten Steuervorteile, wenn der Aspekt der Gemeinnützigkeit erfüllt ist.

STEUERN

Die Nichtveranlagungsbescheinigung befreit gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen von der Kapitalertragssteuer. Die mit der Geldanlage erzielten Gewinnen bleiben steuerfrei. Verstößt man gegen die gesetzlichen Vorgaben, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Das hätte weitreichende Folgen. Denn gemeinnützige Stiftungen sind nicht nur im Hinblick auf die Kapitalerträge steuerfrei gestellt. Sie sind auch von der Körperschaftssteuer und der Gewerbe- steuer befreit. Normalerweise unterliegen juristische Personen des privaten Rechts beiden Steuer- arten. Für Stiftungseinnahmen, die nicht dem gemeinnützigen Zweck dienen, gilt die Steuerbe- freiung nicht.

Gemeinnützige Stiftungen sind auch von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Wer seine Erbschaft oder eine Schenkung binnen zwei Jahren einer gemeinnützigen Stiftung zuwen- det, kann sich ebenfalls von den Steuern befreien lassen.

Auch für den Stifter selbst ergeben sich Steuervorteile. Dennoch ist eine Stiftung kein Steuersparmodell. Schließlich trennt man sich unwiderruflich von seinen Vermögensverwerten.

Nach § 10b Abs.1 EStG können Spenden und Mitgliedsbeiträge von bis zu 20 Prozent der Ein- künfte als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Höhere Beträge lassen sich in den kom- menden Jahren als Sonderausgabe abziehen. Wer Geld in den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung einbringt, darf im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren eine Million Euro geltend machen.

ANLAGE DES STIFTUNGSKAPITALS

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden normalerweise nur die Erträge eingesetzt, der Grund- stock bleibt unangetastet. Die Anlagestrategie gibt in der Regel der Stifter vor. Sie sollte daher auch in der Satzung geregelt werden. Oder die Stiftungsgremien kümmern sich darum. Angesichts der Tatsache, dass sich die Rahmenbedingungen für Geldanlagen ständig ändern, sollte die Strategie regelmäßig neu ausgerichtet werden.

Um den Grundstock der Stiftung nicht zu gefährden, sollte das Stiftungskapital konservativ angelegt werden. In der Vergangenheit bildeten festverzinsliche Wertpapiere wie Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen mit guter Bonität sowie Immobilien den Schwerpunkt. In der seit Jahren herrschenden Niedrigzinsphase sind die Stiftungen gezwungen, vermehrt in riskantere Anlagen wie Aktien oder Zertifikate zu investieren. Hierfür fehlt den handelnden Personen meist vor allem das Fachwissen und die Erfahrung. Daher sollten sie sich fachkundig von Experten beraten lassen. Entscheidend ist, dass die Anlage und damit auch das Risiko ausreichend diver- sifiziert ist, also auf vielen Säulen ruht. Nur dann kann man den Wunsch nach Vermögenserhalt und einer gewinnbringenden Geldanlage vereint werden.

DIE GRÜNDUNG DER STIFTUNG

Die Stiftungsgründung erfolgt durch das sog. Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsgeschäft ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das der Stifter seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine Stiftung zu gründen. Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen (d.h. durch Testament oder Erbvertrag) vorgenommen werden.

Ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden muss schriftlich vorgenommen werden und die verbindliche Erklärung enthalten, dass ein bestimmtes Vermögen der Erreichung eines vorgegebenen Zwecks gewidmet wird.

Bei einer Stiftung von Todes wegen gelten grundsätzlich die formellen Voraussetzungen, die auch sonst an die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags gestellt werden. Die Errichtung der Stiftung ist in diesem Fall vom Nachlassgericht der zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern nicht Testamentsvollstrecker oder Erben einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Nach § 80 BGB entsteht eine rechtsfähige Stiftung durch Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Voraussetzungen einer Stiftungsgründung sind das Vorhandensein eines ausreichenden Stiftungs- vermögens, eines Stiftungszwecks und einer Stiftungssatzung.

Zudem muss das Stiftungsgeschäft eine Satzung enthalten. Die Stiftungssatzung gibt den recht- lichen Rahmen der Stiftung vor. In ihr sind insbesondere der Stiftungszweck zu konkretisieren, aber auch Name, Sitz, Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung festzulegen.

Zusammen mit dem Antrag müssen alle notwendigen Dokumente bei der Stiftungsbehörde einge- reicht werden. Dies sind insbesondere: Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung, Nachweis über das der Stiftung zugewendete Vermögen, Belege über eventuelle Abfindungen von Pflichtteilsberech- tigten, Einverständniserklärungen von Personen, die Organe der Stiftung werden sollen, Unbe- denklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Es ist oft empfehlenswert, wenn schon vor der Antragstellung die Entwürfe des Stiftungsgeschäfts bzw. der Satzung mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt erörtert werden. Dadurch kann zum einen das Verfahren beschleunigt werden, zum anderen können unangenehme Über- raschungen vermieden werden, z.B. sofern das Finanzamt Bedenken gegen das Vorliegen der Gemeinnützigkeit der Stiftung hat.

Fazit: Stifter müssen viel bedenken und gründlich planen. Eine Stiftung zu gründen, ist ein schwieriges Unterfangen. Man muss sich mit den rechtlichen Be- dingungen auseinandersetzen, viele Entscheidungen treffen und darüber hinaus die Finanzen im Blick haben. Eine solche Aufgabe alleine anzugehen, ist nahezu unmöglich.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Stiftungsgründung.

UNSER ANGEBOT

  1. Vor der Stiftungsgründung rechtliche Klärung der erbrechtlichen, steuerrechtlichen und vermögensrechtlichen Auswirkungen im Rahmen einer Nachlassplanung
  2. Entwurfserstellung der schriftlichen Satzung und des Stiftungsgeschäfts unter Beachtung der steuerlichen Anforderungen, falls eine Steuerbegünstigung angestrebt wird (vgl. §§ 51ff AO) sowie der Formerfordernisse.
  3. Abstimmung der Entwürfe mit der zuständigen Stiftungsaufsicht und dem zuständigen Finanz- amt.
  4. Einreichung von Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts bei der Stiftungsaufsicht mit dem Antrag auf Anerkennung.
  5. Einreichung beim zuständigen Finanzamt mit Antrag auf Erteilung einer Steuernummer und Antrag auf Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Beantragung auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung.
  6. Nach Anerkennung und Erteilung des § 60a AO-Bescheides: Einzahlung des Stiftungskapitals/ Übertragung des Stiftungsvermögens.

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