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DIE ABFINDUNG

Alles, was Sie zur Abfindung im Arbeitsrecht wissen müssen
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DIE ABFINDUNG

Eine Abfin¬dung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält. Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist beispielsweise bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.

Das Gesetz kennt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Es gibt aber gewisse Voraussetzungen, bei denen Sie mit einer Abfindung rechnen können. Wir erklären Ihnen, wie hoch eine Abfindung ausfallen kann und welche Auswirkungen die Zahlung einer Abfindung auf Steuern und Arbeitslosengeld hat.

ABFINDUNG

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Grundsätzlich hängen der Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Abfindung zusammen, da sie im Aufhebungsvertrag vertraglich vereinbart werden kann. Sie gehen aber nicht automatisch miteinander einher, denn nicht jeder Aufhebungsvertrag enthält eine Abfindungszahlung. Sie ist nämlich dispositiv. Die Rechtsnatur eines Aufhebungsvertrags ist das Übereinkommen eines Arbeitgebers mit einem Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin im beidseitigen Einverständnis beendet wird.

Obwohl ein Aufhebungsvertrag viele Vorteile mit sich bringt, wie zum Beispiel die Zahlung einer Abfindung und das Umgehen der gesetzlichen Kündigungsfrist, bringt diese Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Nachteile mit sich. Auswirkungen hat ein Aufhebungsvertrag beispielsweise auf den gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser greift bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht mehr, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen wäre. Daher sollte man einen Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unterzeichnen und mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen. Die vertragliche Ausgestaltung ist für Sie entscheidend!

Ob eine Abfindung von Seiten des Arbeitgebers gezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeberseite kommt, oder auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Geht die Initiative vom Arbeitgeber aus, so kann die Zahlung einer Abfindung schnell zum Thema werden. Die Abfindung fungiert hier als Anreiz den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, das bisherige Arbeitsverhältnis rechtssicher aufzulösen und eine Kündigungsschutzklage auszuschließen.

Auch im Falle von betriebsbedingten Kündigungen wäre die Zahlung einer Abfindung denkbar. § 1 a KSchG sieht vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber haben, wenn ihnen wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gekündigt wurde. Auf diese Vorschrift können sich Arbeitnehmer nur berufen, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn in einem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind.

Zur Zahlung einer Abfindung kann es im Fall einer betriebsbedingten Kündigung für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten nur kommen, wenn im Kündigungsschreiben explizit geschrieben ist, dass es sich um eine „betriebsbedingte Kündigung“ handelt und wenn der betroffenen Arbeitnehmer nicht innerhalb der gem. § 4 S. 1 KSchG bestehenden dreiwöchigen Frist, zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage, Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt.

In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, in der ausdrücklich steht, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und er nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist Kündigungsschutzklage erhebt, entsteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abfindung.

Was viele nicht wissen, auch im Falle einer betriebsbedingten Änderungskündigung, die letztendlich aber zur einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, kann ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestehen.

Nach § 1a Abs. 2 KSchG wird gesetzlich vorgeschrieben, wie sich die Höhe der Abfindung berechnet. Sie beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer verdient 3.000 EUR brutto im Monat und ist sechs Jahre im Betrieb beschäftigt. Er erhält eine Regelabfindung von 3.000 EUR x 0,5 = 1.500 EUR x 6 (Jahre) = 9.000 EUR Abfindung. Da die Höhe der Abfindung auch höher vereinbart werden kann, fließen üblicherweise persönliche Gründe oder auch regionale Kriterien, wie die Wirtschaftskraft im Gebiet, in die Ermittlung der Abfindungshöhe ein. Grundsätzlich orientieren sich die Verhandlungen aber immer an den §§ 9 und 10 KSchG, wonach für den Verlust des Arbeitsplatzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist. Für ältere Arbeitnehmer gibt es besondere Berechnungsvarianten, um den Verlust von Rentenpunkten auszugleichen. Hierzu beraten wir Sie gern!

Auch für den öffentlichen Dienst gilt das Kündigungsschutzgesetz. Demnach gelten für die Kündigung, den Aufhebungsvertrag und auch für Abfindungszahlungen die gleichen Voraussetzungen. Da jedoch im öffentlichen Dienst unterschiedliche Tarifverträge gelten, kann sich hieraus etwas anderes ergeben. Der Grundsatz ist aber: Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es auch hier nicht. Auch hier steigen die Chancen auf Zahlung einer Abfindung, je nach Verhandlungsposition des Beschäftigten. Ist die Kündigung wegen einer langen Betriebszugehörigkeit kaum oder nicht möglich, oder machen die Tarifverträge eine Kündigung schwer, so kann man diese Punkte gezielt für die Verhandlungsbasis nutzen. Lassen Sie sich hierzu von unseren Fachanwälten beraten!

Beamte können keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben. Sollten Beamte jedoch entlassen werden, können sie einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld geltend machen. Dafür müssen sie mindestens ein Jahr als Beamter tätig gewesen sein. Die Entlassung darf dabei nicht auf eigenen Antrag erfolgen und nicht auf einer dauerhaften Dienstunfähigkeit oder einer dienstlichen Verfehlung beruhen.

Da nicht alle Arbeitsverhältnisse friedlich im Wege eines Aufhebungsvertrags beendet werden, landen viele Streitigkeiten vor Gericht. Stellt das Gericht dann fest, dass die Kündigung mangels fehlender Abmahnung oder fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. In der Praxis wird auf der Basis solcher Streitigkeiten das Arbeitsverhältnis kaum fortzusetzen sein, weshalb das Gericht auf einen Vergleich hinwirkt, wonach der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Abfindung erhält. Will der Arbeitgeber keinen gerichtlichen Vergleich eingehen und ist das Festhalten am Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer unzumutbar, so kann der betroffene Arbeitnehmer bei Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Zahlung einer Abfindung beantragen. Das Festhalten am Arbeitsverhältnis ist insbesondere dann unzumutbar, wenn ein grobes Fehlverhalten des Arbeitgebers im oder vor dem gerichtlichen Verfahren vorliegt. Der gerichtliche Vergleich mit einer Abfindungszahlung oder das Auflösungsurteil sind auch im öffentlichen Dienst möglich, wobei hier die Abfindungszahlungen sogar höher ausfallen können. Selbstverständlich können Tarifverträge die Höhe der Zahlung aber deckeln.

Darüber hinaus ist eine Abfindungszahlung über einen Sozialplan möglich. Der Sozialplan wird häufig zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen und soll die Nachteile beim Abbau von vielen Arbeitsplätzen im Betrieb mildern. Grundsätzlich bemisst sich die Höhe der Abfindungszahlung nach verschiedenen Kriterien, wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Position und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kindern. Sieht der Sozialplan jedoch keine Abfindung vor oder fällt Sie zu niedrig aus, können Sie im Rahmen eines individuellen Aufhebungsvertrags eine angemessene Abfindung aushandeln. Lassen Sie sich hierzu von unseren Anwälten beraten!

Wird eine Abfindung als Entschädigung für eine betriebsbedingte Kündigung gezahlt (§ 1a KSchG), so findet keine Anrechnung auf das ALG I statt. Sollte die Abfindungszahlung jedoch auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Aufhebungsvertrags erfolgen, könnte es zu einer Sperrzeit kommen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der regulären Kündigungsfrist beendet wird. Durch die Sperre soll eine Doppelzahlung vermieden werden, weshalb das ALG I unter Umständen dementsprechend gekürzt wird, wobei es auch hier auf Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit usw. ankommt.

Beim Bezug von ALG II kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. März 2009 (Az. B 4 AS 47/08 R), der Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen verringert werden. Vor der Antragstellung wird eine Abfindung regelmäßig als Vermögen des Antragstellers eingestuft, wobei es Freibeträge gibt, die berücksichtigt werden (§ 12 SGB II). Erfolgt die Auszahlung der Abfindung nach Antragstellung, wird die Abfindung als Einkommen eingestuft und auf das ALG II angerechnet, es sei denn die Abfindung wird nach § 11 SGB II als „zweckbestimmte Einnahme“ qualifiziert.

Abfindungszahlungen sind als Einkommen seit dem 01. Januar 2006 immer zu versteuern. Sie sind nach § 34 EStG als „außerordentliche Einkünfte“ anzusehen und es gilt nach § 24 Nr. 1a EStG eine Steuermäßigung. Wie der tatsächliche positive Effekt auf die Steuern im Ergebnis aussieht, ist eine individuelle Frage. Achten Sie nur darauf, dass der steuerliche Vorteil einer Abfindungszahlung nur zum Tragen kommt, wenn eine Einmalzahlung stattfindet. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen achten Sie darauf, dass die jeweilige Einkommenssteuer bei der Verhandlung der Abfindungshöhe Berücksichtigung findet.

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