Abmahnung Filesharing: Riddick – Überleben ist seine Rache
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Das OLG Schleswig-Holsteine hat mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) entschieden, dass bereits das Bereitstellen eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 101 UrhG begründen kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Plattenfirma, deren ausschließliche Nutzungsrechte an einem Musikalbum dadurch verletzt wurden, dass dieses Album in einer so genannten P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde, machte gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr die Beklagte mit der Begründung verwehrte, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ mit lediglich einem Album noch nicht erfüllt sei.
Das OLG Schleswig-Holstein bestätigte nunmehr die Ansicht der Klägerin, wonach ihr der Accessprovider den Namen und die Anschrift des Rechteverletzers mitzuteilen habe. Nach Ansicht des Gerichts spiele es für das Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ keine Rolle, wie viele Personen das Album bereits rechtwidrig im Zuge eines solchen Downloads erlangt hätten. Entscheidend sei vielmehr, dass hier eine Rechtsverletzung von besonderer Schwere vorliege, da das Album im urteilsrelevanten Veröffentlichungszeitraum vielfach online angeboten worden sei. Die Grenzen einer Nutzung im privaten Rahmen seien hierdurch deutlich überschritten.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung ausschließlich den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Accessprovider nach § 101 UrhG betrifft du nicht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruches des Rechteinhabers gegen den Rechteverletzer. Nicht geäußert hat sich das Gericht zu § 97a II UrhG, also dazu, ob es sich um einen leichten Verletzungsfall nicht-gewerblichen Ausmaßes handelt, wenn ein ganzes Musikalbum veröffentlicht wird. Diese Entscheidung hat daher keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Reduzierung der Abmahnkosten gerechtfertigt ist.
Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, der Auskunftsanspruch laufe aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ins Leere, teilen wir diese Ansicht nicht. Während die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten von den jeweiligen Accessprovidern gesondert gespeichert wurden, handelt es sich bei den nach § 101 UrhG herauszugebenden Daten regelmäßig um so genannte Abrechnungs- und Bestandsdaten, die in der Regel nicht länger als 7 Tage vorgehalten werden dürfen.
Die Medienindustrie muss sich daher nach wie vor sehr beeilen, wenn Sie über den Auskunftsanspruch des § 101 UrhG eine IP-Adresse einem konkreten Nutzer zuordnen lassen will. An der Rechtmäßigkeit der Herausgabe dieser Daten ändert weder Verfassungsgerichtsurteil noch das Urteil des OLG Schleswig-Holstein etwas.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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