Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO)
Die „Verordnung (EU) 2019/1150 des europäischen Parlaments und des Rates vom […]
Bezug nehmend auf unseren Beitrag vom 10. März 2010 zum Thema "Widersprüchliche Rechtsprechung zur 40 Euro Klausel im Widerrufsrecht schafft neuen Abmahngrund" scheint sich eine Tendenz in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte durchzusetzen.
Das OLG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 8. März 2010 (A.: 9 U 1283/09) der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgericht angeschlossen, wonach es für die Wirksamkeit der 40 Euro Klausel einer gesonderten Regelung bedarf, da eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung selbst keine vertragliche Vereinbarung darstelle.
Wir empfehlen allen Onlinehändler, die ein Widerrufsrecht einräumen und die 40 Euro Klausel anwenden wollen, dringend, ihre Internetauftritte entsprechend überarbeiten zu lassen. Hinter jedem Kauf und Widerruf von Waren im Wert unter 40 Euro könnte ein Testkauf eines Mitbewerbers stecken, der anschließend zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen kann.
WK LEGAL berät und betreut bundesweit Onlinehändler zu Fragen des eCommerce und Internetrechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Wettbewerbrechts.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDie „Verordnung (EU) 2019/1150 des europäischen Parlaments und des Rates vom […]
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