Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche
Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) […]
Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Dienstag darüber entschieden, ob es erlaubt sein darf, bei Google die Marken Dritter als Keywords, beziehungsweise als Auslöser für Werbeeinblendungen zu buchen.
Nachdem diese die Gerichte weltweit seit Jahren beschäftigt hat und man in den USA inzwischen von einer weitgehend eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung ausgehen kann, wonach diese Nutzung erlaubt sei, wurde die Entscheidung des EuGH zwar nicht mit Spannung aber dennoch herbei gesehnt.
Der Generalanwalt Maduro hatte in seiner Stellungnahme vom 22. September 2009 bereits deutlich gemacht, dass er von keiner Verletzung des Markenrechts ausgehe. Dieser Ansicht haben sich die Richter nunmehr in ihrer Entscheidung vom heutigen Tage angeschlossen und wie folgt ausgeführt:
„Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt. Die Werbenden ihrerseits dürfen anhand solcher Schlüsselwörter von Google nicht Anzeigen einblenden lassen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.“
Im Ergebnis hat der EuGH entschieden, dass Google mit seinem Referenzierungsdienst die Marken nicht selbst nutzt, sondern lediglich die Nutzung der Marken durch den Werbetreibenden zulässt und sich der Markeninhaber demnach an das werbetreibende Unternehmen selbst wenden muss.
Der EuGH wurde darüber hinaus nach der Verantwortung von Google für die auf den Servern gespeicherte Daten seiner Kunden befragt. Konkret ging es um die Frage, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie „AdWords“ einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, und der Anbieter des Referenzierungsdienstes folglich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit, wie sie das Unionsrecht zugunsten der Vermittler von Dienstens der Informationsgesellschaft vorsieht, in Anspruch nehmen kann.
Diesbezüglich weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt. Hat dieser Anbieter keine aktive Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.
Es bleibt abzuwarten wie die Entscheidungen der nationalen Gerichte zu dieser Frage ausfallen werden; eines dürfte jedenfalls klar sein, Rechtssicherheit wurde in der Frage der markenrechtlichen Zulässigkeit von AdWord Werbung durch den EuGH keineswegs geschaffen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/10; Gerichtshof der Europäischen Union
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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