Vorspann Krimiserie „Tatort“: Grafikerin hat Anspruch auf Namensnennung

Stefan Weste (M.B.L.) | 29. März 2010

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. März 2010 (Az.: 21 O 11590/09) entschieden, dass eine Grafikerin zukünftig in Vorspann der Krimiserie „Tatort“ als Urheberin genannt werden muss.

Die Serie "Tatort" beginnt seit ca. 40 Jahren immer mit dem gleichen Vorspann: eine eingeblendete Augenpartie, ein Fadenkreuz und die Beine des weglaufenden Täters. Die Klägerin, eine Grafikerin und Trickfilmerin, hatte gegen Zahlung einer Einmalvergütung von umgerechnet ca. 1.300 Euro an dem Vorspann mitgewirkt. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht München I verlangt sie gegenüber zwei ARD-Rundfunkanstalten Anerkennung ihrer Urheberschaft. Die Klägerin behauptet, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben und verlangt ihre Namensnennung als Urheber. Da ihrer nur geringen Vergütung, aufgrund der beträchtlichen Auswertung des Vorspanns durch die ARD und den ORF, mutmaßliche Einkünfte der Beklagten in Millionenhöhe gegenüberstehen, hat die Klägerin zudem einen Nachvergütungsanspruch gemäß ihres urheberrechtlichen Beteiligungsanspruchs geltend gemacht.

Die Beklagte bewertete den Beitrag der Klägerin hingegen als untergeordnet.

Zur Klärung dieser Frage hat das Gericht zahlreiche Zeugen vernommen, um sich ein Bild davon zu machen, welchen Beitrag die Klägerin seinerzeit konkret geleistet habe. Hierzu wurde unter anderem der Schauspieler befragt, dessen Augen, abwehrende Hände und weglaufenden Beine in dem streitgegenständlichen Vorspann zu sehen sind. Dieser konnte sich offenbar noch  bestens daran erinnern, dass er auf Bitten der Klägerin mehrfach über den Flughafen in München habe laufen müssen, bis die Szene zu ihrer Zufriedenheit „im Kasten“ gewesen sei.

Wie mittlerweile bekannt wurde, hat das Landgericht München I der Klägerin neben dem Anspruch auf Namensnennung auch einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung zugesprochen.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie immens wichtig vertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitern sind, die im Rahmen ihrer Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Werke erstellen. Da das Urheberecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauert, gilt es frühzeitig genug Rechtssicherheit zu schaffen.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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