Ravensburger vs. Apple
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Mit Urteil vom 30. März 2010 (Az. 15 O 341/09) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch dann vorliegt, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk nur durch direkte Eingabe der URL öffentlich zugänglich ist.
In dem durch das LG Berlin zu entscheidenden Fall war die Klägerin, eine Diensteanbieterin von Stadtplänen, gegen den Beklagten vorgegangen, der rechtswidrig Kartenausschnitte der Klägerin auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und löschte die entsprechende HTML-Webseite. Die Grafikdatei war jedoch auch weiterhin durch die Eingabe der direkten URL abrufbar.
Die Klägerin wertete dies als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro.
Während die Richter des LG Berlin in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2007 (Az. 15 S 1/07) noch die Ansicht vertraten, dass in solchen Fällen, in denen eine Datei nur noch durch die unmittelbare URL erreichbar sei, kein öffentliches zugänglich machen liege, weisen sie in ihren jetzigen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hin, dass sie an dieser früheren Rechtsansicht nicht weiter festhalten und sich vielmehr der Rechtsansicht des Hanseatischen Oberlandesgericht anschließen, dass bereits mehrfach einen Urheberrechtsverstoß in solchen Fällen bejaht hat (Urteil v. 9. April 2008 – Az. 5 U 151/07 -; Beschluss v. 8. Februar 2010 – Az. 5 W 5/10 -).
Die Löschung der HTML-Webseite ändere nichts daran, dass die Grafikdatei, wenn auch nur durch Eingabe der URL, weiterhin öffentlich zugänglich sei, da die Löschung den unberechtigten Zugriff auf den Kartenausschnitt gerade nicht verhindere. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte in der strafbewehrten Unterlassungserklärung verbindlich erklärt habe, das urheberrechtlich geschützte Werk der Klägerin nicht mehr zu veröffentlichen und zu verbreiten, sahen die Richter des LG Berlin einen Verstoß gegen diese Erklärung als erwiesen an und verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 5.100,00 Euro.
Wieder einmal zeigt sich deutlich, dass strafbewehrte Unterlassungserklärungen oftmals voreilig und ohne anwaltliche Beratung abgegeben werden und den Unterlassungsschuldner anschließend teuer zu stehen kommen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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