„Kommen Sie wieder arbeiten, oder kündigen Sie!
Am 6. Mai 2014 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht folgende Pressemitteilung Nr. 22/14: […]
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom gestrigen 20. April 2010 (Az. 1 ABR 78/08) den Antrag eines Betriebsrates abgewiesen, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren eines Presseunternehmens für betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen verlangt hatte.
Nach Ansicht des BAG sind Anzeigenredakteure eines Presseverlages, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redegieren von Beiträgen Dritter gehören, so genannte Tendenzträger. Nach § 118 Abs. 1 BetrVG ist für diese Personengruppe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt, wenn die Ausübung des Mitbestimmungsrechts die Pressefreiheit des Verlages ernsthaft beeinträchtigen würde. Nach Ansicht des Gerichts sind auch die Veröffentlichung und Gestaltung von Werbeanzeigen von der Pressefreiheit umfasst.
Die Teilnahme an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, welches der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist. Dem Betriebsrat steht daher kein Mitbestimmungsrecht zu, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORAm 6. Mai 2014 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht folgende Pressemitteilung Nr. 22/14: […]
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 23. März 2010 (Az.: 9 […]
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 26.01.2017 (AZ. […]
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