OLG Hamm zu Facebook-Scraping: Kein Schadensersatz ohne konkret-individuelle Betroffenheit
In den letzten Jahren hat der Datenschutz durch die Einführung der […]
2007 trat das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft. Hierdurch sollte das deutsche Registerwesen umfassend reformiert und dem Internetzeitalter angepasst sowie der Verfahrensablauf optimiert werden, um und überflüssigen Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden.
Dieses Gesetz stieß bei einem mit der Bearbeitung von Handelsregisterangelegenheiten betrauten Richter eines Amtsgerichtes auf erheblichen Widerstand. Er beantragte kurzerhand, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form vorgelegt werden müssen, da er die Handelsregisterangelegenheiten überwiegend zu Hause bearbeite. Dies begründet er damit, dass Störungen im Dienstzimmer seine Arbeitsergebnisse negativ beeinflussen könnten und nur durch die Sachbearbeitung außer Haus optimale richterliche Arbeitsergebnisse zu Gewährleisten seien.
Außerdem vertritt er die Ansicht, dass ein strukturiertes und fehlerminimierendes Arbeiten mit elektronischen Arbeitsgrundlagen nicht möglich sei. Das Arbeiten an einem Computerbildschirm sei konzentrationsmindernd und ermüdend, was wiederum das Einlegen von Arbeitspausen zur Folge hätte. Das ausschließliche Arbeiten an einem Computer beschränke ihn folglich seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Einen weiteren Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit sieht besagter Amtsrichter in dem Vorschlag die Dokumente selbst auszudrucken. In der Zwischenzeit müsse er an seinem Arbeitsplatz verweilen und seine Arbeitskraft werde durch eine Tätigkeit belastet, die nicht mit seiner richterlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe.
Sowohl das Dienstgericht für Richter am Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.01.2008, Az. DG 5/2007) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss v. 20.10.2009, Az. 1 DGH 2/08) gaben dem Richter tatsächlich Recht. „Auch wenn es den Vorstellungen der Justizverwaltung betreffend der Optimierung des Arbeitsablaufs nicht entspricht, müsse einem Richter, für den ein neues Arbeitsmittel zur sachgerechten Vorbereitung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit nach seinem – nicht willkürlichen – Dafürhalten nicht genügt, freigestellt sein, auf andere, herkömmliche Arbeitsmittel zurückgreifen zu können.“ Das Ausdrucken von Dokumenten sei eine „typische Hilfstätigkeit“, die einem Richter „nicht als Daueraufgabe abverlangt werden“ könne, urteilten die Richter.
Angesichts der skurril anmutenden Argumente des Richters sowie der nur bedingt nachvollziehbaren Entscheidungsgründe der Gerichte verwundert es nicht all zu sehr, dass das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Entscheidung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Lassen wir uns überraschen…
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn den letzten Jahren hat der Datenschutz durch die Einführung der […]
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