80-Cent-Bagatell-Kündigung ist unwirksam

Stefan Weste (M.B.L.) | 11. Mai 2010

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat in einer heutigen Verhandlung die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters wegen vertragswidriger Verwendung einer 0,80 Euro Essensmarke aufgehoben.Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber überlässt jedem Mitarbeiter pro Monat 15 Essensmarken zu je 0,80 Euro, wobei diese auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt werden. Pro Tag darf nur eine Essensmarke eingelöst werden, die zudem nicht übertragbar sind.

Der Kläger hatte mit der durch einen Kollegen überlassenen Essensmarke das Mittagessen seiner Lebensgefährtin bezahlt und damit nach Ansicht des Arbeitgebers eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung begangen, dass dieser das Vertrauensverhältnis zu dem Mitarbeiter, der als Einkäufer bei der Beklagten über einen Millionen-Etat verfügt, als nachhaltig zerstört empfand und die fristlose Kündigung aussprach.

Dem widersprach nunmehr das Arbeitsgericht Reutlingen. Zwar stelle das Verhalten des Klägers durchaus eine erhebliche Pflichtverletzung dar, der Kläger habe sein Fehlverhalten jedoch eingeräumt und zudem nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, so das Gericht. Daher sei die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam.

Der Arbeitgeber überlegt nun, ob er gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einlegt. „Wenn er das in der Kantine macht, stellt sich die Frage: Macht er es als Einkäufer auch?“, sagte der Anwalt. Dem Arbeitgeber wäre wohl dringend anzuraten auf das Rechtsmittel zu verzichten, um die Sache nicht noch schlimmer zu machen, als sie es jetzt schon für ihn ist.

Vor dem Hintergrund, dass es sich hier zwar durchaus um eine vertragliche Pflichtverletzung, nicht aber um einen –für Bagatellkündigungen oftmals klassischen – Diebstahlstatbestand gehandelt hat, stellt sich ohnehin die Frage, wer dem Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung geraten hat. Nicht jede vertragliche Pflichtverletzung, selbst wenn diese erheblich sein sollte, führt unverzüglich zum Verlust des Vertrauens in einen Mitarbeiter. Einem Arbeitgeber ist es zweifelsohne zu zumuten zunächst eine Abmahnung auszusprechen und erst im Falle wiederholter Pflichtverletzung zur fristlosen Kündigung als „ultima ratio“ zu greifen.

Angesichts der Vorkommnisse in den letzten Monaten könnte man fast den Eindruck gewinnen, als wetteiferten deutsche Unternehmen derzeit um einen fragwürdigen Award: „Wer bekommt seine Bagatellkündigung vor Gericht durch?“

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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