BGH: Schadensersatz bei Datenleck
Der BGH entscheidet nun über einen Schadensersatzanspruch für Mastercard-Kunden auf Grundlage […]
Nach einem Urteil des AG München vom 2. September 2010 (AZ.: 271 C 11329/10) macht sich ein angetrunkener Fahrgast im Falle von Übelkeit im Taxi schadensersatzpflichtig. Den Taxifahrer trifft jedoch ein Mitverschulden, wenn er der Bitte des Fahrgasten anzuhalten nicht nachkommt, obwohl im dies möglich gewesen wäre.
Im zugrundeliegenden Fall bestiegen der Beklagte und seine Freundin nach einem Oktoberfestbesuch ein Taxi. Bereits nach kurzer Fahrt wurde dem Beklagten übel und er musste sich übergeben. Die anschließende Reinigung sowie der hierdurch bedingte Verdienstausfall betrugen nach Angaben des Klägers 241,00 EUR, die er von dem Beklagten ersetzt verlangte.
Der Beklagte wandt dagegen ein, dass er sich zu Beginn der Fahrt noch gut gefühlt habe und nach dem Genuss von lediglich zwei Maß innerhalb von vier Stunden überdies nicht übermäßig angetrunken gewesen sei. Außerdem habe er rechtzeitig genug auf seine Übelkeit hingewiesen, woraufhin der Kläger jedoch nicht angehalten sondern ihn nur beschimpft habe.
Das zuständige Amtsgericht München sprach dem Kläger die Schadensersatzforderung dem Grunde nach zu. Der Beklagte habe sich unstreitig im Taxi des Klägers übergeben und dieses folglich beschmutzt, Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Da der Beklagte alkoholisiert gewesen sei, habe er mit dem Eintritt des entstandenen Schadens durchaus rechnen müssen.
Der Höhe nach sprach das Gericht dem Kläger jedoch nur den hälftigen Schadensersatzanspruch zu. Nach Parteivortrag und Zeugenvernehmung war das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger vor dem Schadenseintritt gebeten habe anzuhalten. Es sei jedoch nicht eindeutig feststellbar gewesen, wie nachhaltig diese Bitte gewesen sei und ob sich die Situation für den Kläger tatsächlich so dringlich dargestellt hat, wie sie schlussendlich war. Aus diesem Grund sei die Schadensersatzforderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein hälftiges Mitverschulden des Klägers anzunehmen gewesen.
Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer BGH entscheidet nun über einen Schadensersatzanspruch für Mastercard-Kunden auf Grundlage […]
Verkehrsunfälle sind sehr ärgerlich. Neben einem Sachschaden gibt es womöglich noch […]
Für Wirecard-Anleger ist es eine schlechte Nachricht: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.