Kündigungsfalle: Datenschutzverstoß
Die unerlaubte Weitergabe von Kundendaten durch Mitarbeiter kann sehr weitreichende Konsequenzen […]
Nach dem allseits bekannten Fall „Emmely“ musste sich das Arbeitsgericht Berlin erneut mit der Frage beschäftigen, ob der Verdacht des Pfandbon-Missbrauchs durch einen Kassierer eine fristlose Verdachtskündigung rechtfertigt.
Wie bereits im Falle „Emmely“ hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 28. September 2010 (Az.: 1 Ca 5421/10) zu Ungunsten des Klägers entschieden und die durch den beklagten Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Verdachtskündigung als wirksam erachtet.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verkäufer, der seit 17 Jahren mit Kassentätigkeit betraut war. Der Arbeitgeber legte dem Kläger zur Last, Pfandbons im Wert von 2,00 EUR und 4,06 EUR manuell erstellt und den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 6,06 EUR an sich genommen zu haben, ohne dass es hierfür einen tatsächlichen Kassiervorgang gegeben hatte.
Nach Ansicht des Arbeitsgericht Berlin war der dringende Verdacht des Arbeitgebers begründen, da der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber und später im Prozess unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen geschildert hatte und sich sein gesamtes Vorbringen damit als unglaubwürdig dargestellt habe. Der Kläger habe als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit gravierende Verdachtsmomente verursacht, so dass im Rahmen der Interessensabwägung weder die 17jährige Betriebszugehörigkeit noch der recht geringe Schadensbetrag in Höhe von 6,06 EUR zu Gunsten des Klägers habe berücksichtigt werden können.
Dem Autor ist zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht bekannt, ob dieses Urteil bereits rechtskräftig ist. Möglicherweise wurden oder werden durch den Kläger Rechtsmittel eingelegt, was dazu führen könnte, dass diese Entscheidung, ähnlich wie im Fall „Emmely“, durch das Landesarbeitsgericht oder das Bundesarbeitsgericht aufgehoben wird.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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