„Pass bloß auf, was Du sagst, Junge!“
Diese deutliche Warnung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber wertete das Landesarbeitsgericht […]
Die Chancen eines gekündigter Arbeitnehmer hätten wohl besser gestanden, wenn er sich mit seinen Äußerungen im Kündigungsschutzprozess zurückgehalten hätte.
Der Kläger, ein 47 Jahre alter Fahrzeugführer, wurde nach mehr als 30 jähriger Tätigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt. Nachdem die Güteverhandlung bereits gescheitert war, erklärte der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht, dass der beklagte Arbeitgeber „wie gedruckt“ lüge und mit seinen Mitarbeitern derart umgehe, dass man sich vorkomme „wie im Dritten Reich“.
Aufgrund dieser Äußerungen in der öffentlichen Sitzung kündigte der Arbeitgeber daraufhin erneut fristlos.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab, das Landesarbeitsgericht die anschließende Berufungsklage. Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgericht (Az. 3 Sa 243/10) lag hier eine derart grobe Beleidigung eines Arbeitgebers vor, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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