Staffelung von Urlaubstagen nach Alter stellt Diskriminierung dar

Stefan Weste (M.B.L.) | 24. Januar 2011

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 8 Sa 1274/10) hat mit Urteil vom 18. Januar 2011 festgestellt, dass die Urlaubsregelungen des Manteltarifvertrags Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie gegen zwingendes EU-Recht verstoßen.

Der Manteltarifvertrag sieht bei einer 6-Tage Woche folgende Staffelung des Jahresurlaubs bei einer 6-Tage Woche vor:

  • bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Nach Ansicht des LAG Düsseldorf sei es zwar grundsätzlich möglich, eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter zu rechtfertigen. Diese müsse dann jedoch aus objektiven Gründen nachvollziehbar sein. In dem vorliegenden Fall war das aber nach Ansicht der Richter nicht so. Vielmehr fehle es im Tarifvertrag oder in dessen Kontext gerade an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung.

Weder die Vorinstanz Arbeitsgericht Wesel (Urteil v. 11.08.2010, Az. 6 Ca 736/10) noch das LAG Düsseldorf ließen das durch die Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument gelten, wonach durch die Urlaubsregelung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden solle. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Familienplanung gerade bei Mitarbeitern im Einzelhandel bis zum 30. Lebensjahr abgeschlossen sei. Eine reine Vermutung hingegen legitimiere eine solche Staffelung der Urlaubstage nicht.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen, denn das BAG hat in der Vergangenheit (Urteil v. 19.11.2996, Az. 9 AZR 712/95) Urlaubsstaffelungen auch für jüngere Lebensjahre ohne konkrete Begründung für zulässig erachtet, während sich die Mehrzahl der Stimmen in der Literatur gegen die Wirksamkeit solcher Regelungen ausspricht.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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