Das Ende eines Geschäftsmodells?

Stefan Weste (M.B.L.) | 2. Februar 2011

Regelmäßig beschäftigen sich die Gerichte mit der Frage der (Un-) Wirksamkeit von Vermittlungsgebührenvereinbarung im Zusammenhang mit sog. Nettopolicen. Hierbei handelt es sich um Versicherungspolicen – i.d.R. Lebensversicherungen -, deren Prämien keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Versicherungsvertrages enthalten. Vielmehr verpflichtet sich der Versicherungsnehmer in einer separaten sog. “Vermittlungsgebührenvereinbarung” oder „Kostenausgleichsvereinbarung“, die Abschluss- und Vertriebskosten direkt an den Vermittler zu zahlen. Rechtlich bestehen damit zwei voneinander unabhängige Verträge: Einerseits der Versicherungsvertrag als solcher, anderseits die Vermittlungsgebühren- oder Kostenausgleichsvereinbarung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Schicksal der Vermittlungsgebührenvereinbarung, anders als bei den sonst üblichen Bruttopolicen, von dem des Lebensversicherungsvertrages unabhängig: Die Vermittlungsgebühren sind also auch dann weiter zu zahlen, wenn die Versicherung stillgelegt oder gekündigt wird, was viele Versicherungsnehmer jedoch übersehen. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf den Sachverhalt, dass Vermittler und Versicherung zwei voneinander unabhängige Vertragspartner des Versicherungsnehmers sind.

Die Wirksamkeit sog. Kostenausgleichsvereinbarungen einer Versicherungsgesellschaft, welche die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, wurde durch das Landgericht Rostock in Frage gestellt. Wie der Vertriebsrecht Blog und der Versicherungsrecht Blog am 2. Februar 2011 mitgeteilt haben, hat das Landgericht Rostock bereits mit Urteil vom 06.08.2010 (Az. 10 O 137/10) wie folgt entschieden:

“Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft zu § 169 V 2 VVG dar und ist nichtig (§ 134 BGB).”

Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung für ein ganzes Geschäftsmodell verwundert es nicht, dass gegen das Urteil des Landgericht Rostock Berufung vor dem Oberlandesgericht Rostock eingelegt wurde, die dort unter dem Aktenzeichen 5 U 151/10 geführt wird.

Sie sind betroffen oder haben Fragen zu diesem Thema? WK LEGAL berät eine Vielzahl von Mandanten im Bereich des Versicherungsrechts und vertritt deren Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gegenüber den Versicherungsunternehmen. Sprechen Sie uns unverbindlich an oder kontaktieren Sie uns unter info@wklegal.de

Jetzt teilen:

Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.