Frauen muss man nicht verstehen

Stefan Weste (M.B.L.) | 23. Februar 2011

Diese durchaus chauvinistisch aber dennoch harmlos klingende Äußerung birgt größere Risiken, als es den meisten Verwendern bewusst ist. Warum, wird sich nun der ein oder andere Leser zu Recht fragen.

Die Antwort lautet: Weil sie unter der Registernummer: 302010070818 beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) als Marke eingetragen wurde. Markeninhaber ist, wer hätte es gedacht, der Comedian Mario Barth.

Bereits am 3. Februar 2011 hatten wir darüber berichtet, dass sich der allseits bekannte und beliebte Comedian den Slogan „Nichts reimt sich auf Uschi“ hat markenrechtlich schützen lassen. Wie der Markenblog am heutigen Tage berichtet, ist Mario Barth ausweislich des Markenregisters des DPMA Inhaber weiterer Marken, wie zum Beispiel: „Janz wichtig: Fresse halten angesagt!“, „Nicht quatschen, machen“ oder auch „Frauen muss man nicht verstehen, man muss sie einfach nur lieben“. (Quelle: DPMA)

Bei den meisten dieser Marken muss man ohne Zweifel die markenmäßige Nutzung im Sinne des § 3 MarkenG in Frage stellen. Hiernach dient eine Marke grds. dazu, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Da die vorgenannten Äußerungen vornehmlich aus Begriffen bestehen, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen wurden, könnte man annehmen, dass die Eintragung bereits aufgrund des absoluten Schutzhindernisses im Sinne des § 8 MarkenG hätte scheitern müssen. Dies auch deswegen, weil die nationale Eintragungsquote des DPMA seit 2003 um 13 % auf 70% zurück gegangen ist, während die Veröffentlichungsquote bei Gemeinschaftsmarken (HABM) bei 92% liegt.

Angesichts der oben genannten Marken stellt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, wenn die markenrechtliche Eintragungspraxis des DPMA noch restriktiver gehandhabt werden würde. Nach Ansicht des Autors sollte die Eintragung einer Marke nicht lediglich „vertretbar“ sein, da hierdurch die Gefahr droht, dass die Kraft von Marken langfristig schwinden wird. Darüber hinaus gewährt das Markenrecht dem Inhaber nicht nur ein positives Benutzungsrecht, sondern auch ein negatives Verbietungsrecht, indem er ihm gestattet, gegen eine zeitlich spätere Eintragung kollidierender Marken und markenverletzenden Benutzungshandlungen vorzugehen und Dritte auf Unterlassung- und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn es sich um eine identische oder verwechslungsfähige ähnlichen Marke handelt.

Das Markenrecht ist ein durchaus wichtiges und ernst zu nehmendes Schutzinstrument und es ist das gute Recht eines jeden Markeninhabers gegen rechtswidrige und unerlaubte Verwendungen seiner Marke rechtlich vorzugehen, denn Marken kennzeichnen eine Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens, verhindern dadurch die Verwechslungsgefahr mit Produkten anderer Unternehmen und stellen für Unternehmen einen nicht unerheblichen Wert dar. Der Markenschutz stellt jedoch zugleich ein Ausschließlichkeitsrecht dar und gewährt dem Markeninhaber ein Monopol auf die Marke.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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