Wissen, was Recht ist: Social Media Marketing & Recht – Teil 3 –

Stefan Weste (M.B.L.) | 18. März 2011

Der heutige Teil unserer Serie befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des Urheberrechts sowie des Marken- und Kennzeichnungsrechts im Bereich des Social Media Marketings. Rechtliche Grundlage bilden hierbei das Urhebergesetz (UrhG) sowie das Markengesetz.

Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt persönlich-geistige Schöpfungen wie z.B. Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke, Fotografie und Filmwerke, Datenbankwerke usw.. Der urheberrechtliche Schutz entsteht hierbei bereits mit der Werkschaffung, ohne dass es einer vorherigen Anmeldung bedarf oder die Möglichkeit einer Eintragung in ein Register besteht. Rechteinhaber ist in Deutschland ausschließlich der Schöpfer eines Werkes, folglich grundsätzlich eine natürliche Person (Mensch) und keine juristische Person (Unternehmen). Das Urheberrecht räumt dem Schöpfer zu seinen Lebzeiten und weitere 70 Jahre nach dessen Tod seinen Erben eine Vielzahl von ausschließlichen Rechten an seinem Werk ein, die, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, unübertragbar sind. Dem Urheber obliegt daher die alleinige Entscheidung, ob und wenn ja in welcher Form er sein Werk nutzen und verwerten möchte. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn ein Werk von Beginn an im Auftrag eines Bestellers erstellt wurde.

Das Urheberrecht wirkt sich im Bereich Social Media Marketing an diversen Stellen aus. Regelmäßig erstellen Mitarbeiter von Agenturen oder in der Marketingabteilung des werbenden Unternehmens Kampagnen, die in der Regel urheberrechtlichen Schutz genießen. Rechteinhaber sind damit die jeweiligen Mitarbeiter und nicht etwa die Agentur oder das Unternehmen. Daher ist es dringen erforderlich, dass es vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter sowie zwischen Agentur und werbendem Unternehmen gibt, wonach eine umfassende Übertragung von Nutzungsrechten geregelt wird. Das Fehlen solcher vertraglichen Vereinbarungen kann z. B. dazu führen, dass Mitarbeiter ihrem ehemaligen Arbeitgeber im Falle einer Kündigung die weitere Nutzung der von ihnen geschaffenen Werke untersagen. Besondere Folgen kann dies für eine Agentur haben, wenn sie daraufhin einem Kunden mitteilen muss, dass er die für ihn entwickelte Kampagne ebenfalls nicht mehr nutzen darf.

Agenturen und Unternehmen müssen darüber hinaus besonders darauf achten, dass es im Zusammenhang mit Social Media Marketing Kampagnen nicht zu Verletzungen fremder Urheberrechte kommt. Hierzu reicht bereits die Verwendung einer Fotografie oder eines Musikwerkes, ohne zuvor die Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben.

Geschulte Mitarbeiter und individuelle Nutzungs- oder Lizenzverträge sind in Bezug auf die urheberrechtlichen Risiken daher unerlässlich.

Das Marken- und Kennzeichenrecht

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel einer Dienstleistung oder eines Produkts mit dem unterschiedliche Ziele verfolgt werden. In der subjektiven Wahrnehmung von Kunden trägt eine Marke dazu bei, das Angebot eines Unternehmens vom Angebot von Wettbewerbern zu unterscheiden. Durch den Markenschutz soll darüber hinaus ein gewisser Qualitätsstandard verkörpert werden, der ausschließlich mit dem jeweiligen Produkt oder der jeweiligen Dienstleistung als Eigenschaft dieser in Verbindung gebracht werden wird.

Im Gegensatz zum Urheberrecht, entsteht ein umfassender Schutz grundsätzlich erst mit der Eintragung der Marke in das Markenregister. Es ist daher bereits im Vorfeld einer Marketingkampagne durch eine Markenrecherche möglich, zu prüfen, ob die Gefahr eines Markenrechtsverstoßes begründet ist.

Die gängigsten Formen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke als Kombination. Als Wortmarke können u. a. auch Werbeslogans und Werbeschlagwörter geschützt werden. So sind z. B. die Werbeslogan „Zeig der Welt Dein schönstes Lächeln“ oder „Mittendrin statt nur dabei“ markenrechtlich geschützt. Die Verwendung eines solchen geschützten Werbeslogans kann wiederum zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.

Unternehmen, die ihr Social Media Marketing nicht durch eine professionelle Agentur umsetzen, sollten an dieser Stelle besondere Vorsicht walten lassen. Der Schaden für das Unternehmen kann schnell mehrere Tausend Euro betragen, wenn unerfahrene Mitarbeiter sich bekannter und eingängiger Werbeslogans bedienen.

Schulungen können dazu dienen, die Gefahr von Rechtsverletzungen zu minimieren. Hierbei gilt es, Mitarbeiter zu sensibilisieren und ihnen frühzeitig bewusst zu machen, dass, wenn sie im Internet im Namen ihres Arbeitgebers auftreten oder Werbung für diesen und/oder dessen Waren oder Dienstleistungen machen, ein Foreneintrag, ein Tweet, ein Kommentar in einem Sozialen Netzwerk oder ein Blogbeitrag, der gegen Urheber- oder Markenrechte verstößt, unmittelbar zu erheblichen Folgen für das Unternehmen führen kann.

WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Marketingkampagnen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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