Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber
Eine unzureichende Datenauskunft des Arbeitgebers kann schwere wirtschaftliche Folgen für den […]
Diese Frage drängt sich unweigerlich auf, wenn man den Blogbeitrag der Kollegin Hiesserich liest.
Hiernach hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 14 Ca 908/11) darüber zu entscheiden, ob eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft vorliegt, weil die Ablehnung einer Bewerberin mit Migrationshintergrund wie folgt begann: „Sehr geehrter Herr…“.
Nach Ansicht der Bewerberin sei aus ihren Unterlagen zweifelsfrei hervorgegangen, dass es sich bei ihr um eine Frau handele, so dass ein Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR angemessen sei.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf, hielt es für ebenso wahrscheinlich, dass lediglich ein Schreibfehler vorliegt und wies die Klage ab.
Ärgerlich in solchen Fällen ist die Besonderheit der Kostenverteilung in der 1. Instanz der Arbeitsgerichte. Hier trägt jede Partei seine gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, ob er den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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