Bausparverträge dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife gekündigt werden
Heute hat der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit von Kündigungen von Bausparverträgen […]
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am heutigen 8. September 2011 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 543/10 über die Frage zu urteilen, ob die ordentliche Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat rechtmäßig ist.
Hintergrund des Verfahrens ist folgender Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2000 in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus als Chefarzt beschäftigt. Im Jahr 2008 wurde die erste Ehe des Klägers geschieden, nachdem sich die Ehefrau von diesem getrennt hatte. Der Kläger heiratete kurz darauf standesamtlich zum zweiten Mal. Als die Beklagte hiervon Kenntnis erlangte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich zum 30. September 2009.
Als Kündigungsgrund führt die Beklagte einen schwerwiegenden Verstoß gegen die sogenannte „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GO) vom 22. September 1993 an, die u. a. Grundlage des Anstellungsvertrages war. Artikel 4 der GO sieht besonderer Loyalitätsobliegenheiten der Mitarbeiter vor, wonach von diesen erwartet wird, dass sie „die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten“, während Artikel 5 der GO besagt, dass „im Fall des Abschlusses einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe“ eine Weiterbeschäftigung jedenfalls dann ausscheidet, wenn sie „unter öffentliches Ärgernis erregenden oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden Umständen geschlossen wird (z. B. nach böswilligem Verlassen von Ehepartner und Kindern)“. Nach Auffassung der Beklagten stellt die zweite Ehe des Klägers eine solche im Sinne des katholischen Kirchenrechts ungültige Ehe und damit einen erheblichen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dar.
Der Kläger vertritt hingegen die Ansicht, seine zweite, lediglich standesamtlich geschlossenen Ehe, stelle keinen Kündigungsgrund dar und verlangt von der Beklagten Weiterbeschäftigung. Er sei als Chefarzt auch weder leitender Angestellter noch Träger der kirchlichen Verkündung.
Sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 6 Ca 2377/09 als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Az.: 5 Sa 996/09 gaben dem Kläger in den Vorinstanzen Recht. Mit der vom LAG Düsseldorf zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
WK LEGAL wird Sie in gewohnter Aktualität auf diesem Blog über den Ausgang dieses Verfahrens informieren.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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