Unternehmerische Pflichten beim Homeoffice
Immer mehr Arbeitnehmer werden zu Zeiten der Corona-Krise durch ihre Arbeitgeber […]
Staatsangehörige aus Staaten, die nicht der EU bzw. dem EWR angehören, benötigen für die Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Die Arbeitsgenehmigung wird als Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Bulgarische und rumänische Arbeitnehmer sind zwar EU-Bürger, benötigen jedoch für eine Übergangszeit – längsten bis 31. Dezember 2013 – weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, die als Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird. Sie werden dann aber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegenüber Ausländern aus Drittstaaten bevorrechtigt. Ohne die Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit dürfen diese nicht beschäftigt werden, wie es die Vorschrift des § 284 Abs.1 SGB III vorsieht. Es besteht also ein Beschäftigungsverbot.
Es kommt vor, dass der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis erst nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird. Arbeitsleistungen werden bereits erbracht, der Arbeitgeber weigert sich aber zu zahlen, unter dem Vorwand, dass noch keine Arbeitserlaubnis vorliegt.
Was nun?
Ausweislich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin wird bei einem Verstoß gegen § 284 SGB III (sprich fehlende Arbeitserlaubnis) grundsätzlich keine Nichtigkeit des Arbeitsvertrages angenommen (Urteil vom 26.11.2002 – 3 Sa 1530/02). Das Gericht verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BAG wie auch auf die herrschende Meinung.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nicht arbeiten. Seine Arbeitspflicht ist wegen des Beschäftigungsverbotes aufgehoben. Man spricht von einem suspendierten Arbeitsverhältnis. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer jedoch während des suspendierten Arbeitsverhältnisses seine vertragliche Arbeitsleistung erbringt, steht ihm im Gegenzug auch das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt zu, d.h. der Arbeitgeber kann das Gehalt nicht wegen des Beschäftigungsverbotes verweigern.
Oftmals werden in solchen Fällen auch niedrigere Löhne vereinbart, da ausländische Arbeitnehmer meistens Sprachprobleme haben bzw. über die übliche Arbeitsvergütung nicht ausreichend informiert sind. Diese Zwangslage und Unerfahrenheit des Arbeitnehmers wird von manchen Arbeitgebern ausgenützt.
Sollte also ein derart niedriges Arbeitsentgelt vereinbart worden sein, so dass ein Fall des Lohnwuchers vorliegt, richtet sich dann die Höhe des Lohnanspruchs nach der taxmäßigen bzw. üblichen Vergütung, wie dies § 612 Abs. 2 BGB vorsieht.
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Rechtsanwältin Simona B. Ignatova ist bei WK LEGAL als freie Mitarbeiterin seit 2011 tätig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst das allgemeine Zivilrecht, das (Gewerbe-) Miet-, WEG- sowie Real Estate- Recht. Sie berät kleine und mittelständische Unternehmen, wie auch Privatpersonen, insbesondere aus dem süd- und osteuropäischen Raum - in verschiedenen Bereichen des internationalen Privatrechts.
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