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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 4. August 2011, Az.: 10 Sa 156/11 wieder einmal einen Arbeitgeber für seine arbeitsrechtlichen Unkenntnisse im Zusammenhang mit dem postalischen Zugang eines Kündigungsschreibens abgestraft.
Konkret ging es um die Entlassung einer Mitarbeiterin, der die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an die Mitarbeiterin hatte zustellen lassen. Trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung holte diese das Übergabe-Einschreiben jedoch nicht vom Postamt ab. Die Behauptung des Arbeitgebers, die Mitarbeiterin habe den Zugang der Kündigung treuwidrig und bewusst vereitelt, ließ das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erwartungsgemäß nicht gelten.
Noch immer ist es ein weitverbreiteter Irrtum, dass sich die Zustellung am sichersten mit einem Einschreiben mit Rückschein nachweisen lasse. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, kommt es jedoch wesentlich auf die Einhaltung bestimmter Fristen an, ist diese Form des Einschreibens eindeutig nicht zu empfehlen.
Als Zugegangen gilt ein Schriftstück erst dann, wenn es derart in den „Machtbereich des Empfängers“ gelangt ist, dass er hiervon Kenntnis nehmen kann. Zu dem sogenannten Machtbereich zählen die Wohnung, der Arbeitsplatz und u. a. auch der Briefkasten. Ein in den Briefkasten eingeworfenes Schriftstück gilt daher auch dann als zugegangen, wenn es der Empfänger noch nicht gelesen hat.
Das Problem des Einschreibens mit Rückschein liegt darin begründet, dass der Postbote sich den Empfang unterschreiben lassen muss. Trifft er niemanden an oder verweigert der Empfänger die Annahme, wirft der Postbote, anders als beim Einwurf-Einschreiben, lediglich eine Abholbenachrichtigung in den Briefkasten. Das Schriftstück selbst gelangt damit folglich nicht in den Machtbereich des Empfängers und gilt damit nicht als zugegangen. Der Empfänger ist im Übrigen weder verpflichtet, ein Schriftstück zeitnah bei der Post abzuholen, noch ist er verpflichtet es überhaupt abzuholen. Damit hat es der Empfänger in der Hand, für ihn nachteilige Fristen verstreichen zu lassen oder andersherum: Der Empfänger ist nicht verpflichtet daran mitzuwirken, dass der Versender seine Frist einhält.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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