Forderungsbeitreibung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

Hagen Zeitz, LL.M. | 7. Mai 2012

Einführung

Unternehmen und private Gläubiger sehen sich immer öfter mit Zahlungsausfällen und der Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen durch Vertragspartner konfrontiert.

Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahre 2011 allein 101.069 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet (abrufbar unter www.destatis.de). Diese stellen ein voraussichtliches Forderungsvolumen in Höhe von circa 5, 76 Milliarden Euro dar. Für den gleichen  Zeitraum wurden 30.099 Unternehmensinsolvenzen registriert. Die diesbezüglichen Gläubigerforderungen betragen ungefähr 31,5 Milliarden Euro.

Die ohnehin schon schwierige Problematik der Forderungsbeitreibung gewinnt noch an juristischem Niveau, sollte ein grenzüberschreitender Bezug vorliegen.

Wer in Deutschland über einen titulierten Anspruch verfügt, sieht sich in der Situation die Vollstreckung betreiben zu müssen, wenn der Schuldner nicht freiwillig die entsprechende Verpflichtung erfüllt.

Als Vollstreckungstitel kommen in erster Linie die in der ZPO in §§ 704, 794 genannten Entscheidungen in Betracht. Anzuführen sind hier beispielhaft Urteile, Prozessvergleiche, vollstreckbare Urkunden, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Zwangsvollstreckung einen Titel, dessen amtliche Bescheinigung über seine Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel, § 725 ZPO) und seine Zustellung (§§ 750, 795 ZPO) erfordert.

Soll in Deutschland ein ausländisches Urteil vollstreckt werden, wird regelmäßig ein Anerkennungsverfahren (das sog. Exequaturverfahren) nach §§ 722, 723 iVm 328 ZPO  beziehungsweise im vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des AVAG notwendig.

Es ist die Zulässigkeit der Vollstreckung des ausländischen Urteils im Klagewege durch Urteil  festzustellen. Diesem Anerkennungsverfahren liegt nicht die Überprüfung der Frage zu Grunde, ob das Urteil im Ursprungsstaat mit dem jeweiligen Inhalt hätte ergehen dürfen (keine Révision au fond). Vielmehr findet eine nachträgliche Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung gewisser prozessualer Erfordernisse statt.  Die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts oder die  ordnungsgemäße Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke sei hier beispielhaft erwähnt.

Anerkennung  in der Europäischen Union

Die Bestätigung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel stellt eine Alternative zum erwähnten Exequaturverfahren dar und macht es entbehrlich beziehungsweise verdrängt es als lex specialis.

Die EU-Verordnung 805/2004 (EuVTVO) bildet die gesetzlichen Grundlagen des Europäischen Vollstreckungstitels ab und findet in Handels- und Zivilsachen Anwendung, soweit es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher handelt. Sie ist mit Ausnahme Dänemarks in der gesamten EU gültig.

Sowohl die Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen im europäischen Ausland, als auch Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im Inland kann derart bewirkt werden.

Gemäß Artikel 20 der EuVTVO richtet sich die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach den Gesetzen des jeweiligen Vollstreckungsstaates.

Die Bestätigung ist für „Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen“ vorgesehen.  Als „unbestritten“ gilt die Forderung im Sinne des Artikels 3 der EU-Verordnung 805/2004, wenn der Schuldner anerkannt oder einem gerichtlichen Vergleich zugestimmt oder im Verfahren nicht widersprochen oder stillschweigend zugestanden hat.

Die zu beantragende Bestätigung lässt im Vollstreckungsstaat das Anerkennungsverfahren wegfallen und beschleunigt demgemäß die Vollstreckung. Insbesondere in Fällen grenzüberschreitender Vermögensverschiebungen kann der Zeitfaktor entscheidende Relevanz besitzen und eine Schädigung des Gläubigers unterbinden.

In Rechtsfällen mit multilateralem Bezug ist weiterhin die EU-Verordnung 44/2001 (EUGVVO) zu beachten, welche die nationalen Regelungen im Falle ihrer Anwendbarkeit verdrängt. Die §§ 722 ff. ZPO sind beispielsweise ausgeschlossen, sollte ein belgisches Urteil in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden. Der Gläubiger hat hier nach den Artikeln 38 ff. der EuGVVO zu verfahren.

Andererseits könnte ein deutscher Gläubiger mit deutschem Urteil nicht auf spanisches Recht hinsichtlich des Vollstreckungsanerkennungsverfahrens verwiesen werden, sollte der Schuldner seinen Wohnsitz in Madrid haben. Die spanischen Gerichte hätten im Rahmen der EuGVVO deren Vorgaben zu beachten und nationalem Recht vorzuziehen. Es wären also nicht die Artikel 22.1 LOPJ (spanisches GVG) und 545 LEC (spanische ZPO) zur Zuständigkeitsbestimmung zu bemühen, sondern, wie Artikel 523 LEC folgerichtig feststellt, die Vorschrift des Artikels 39 EuGVVO.

Ein Vorgehen nach EuGVVO bietet sich für Gläubiger in Situationen an, welche Rechtsberührung  mit mehreren Mitgliedsstaaten aufweisen und vom Anwendungsbereich der EuVTVO ausgenommen sind. Dies ist zum Beispiel bei „bestrittenen“ Forderungen oder bei Vorliegen eines B2B-Rechtstreits anzunehmen.

Zudem ist es dem Gläubiger unbenommen einen Europäischen Zahlungsbefehl nach den Vorschriften der EU-Verordnung 1896/2006 (EuMahnVO)zu erwirken.  Dieses Verfahren kann sich im Rahmen der Beitreibung fälliger und bezifferter Geldforderungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr anbieten, wenn ausnahmsweise eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung für die BRD besteht und der Schuldner seinen Wohnsitz im europäischen Ausland hat. Dann ist das Amtsgericht Wedding als Europäisches Mahngericht Deutschland zuständig. Grundsätzlich ist aber das Gericht des Ortes zuständig, in dem der Antragsgegner (Schuldner) wohnt. Hier ist der Antrag zu stellen, Artikel 6 I EuMahnVO, Artikel 39 EuGVVO.  Der  gravierendste Nachteil ist dementsprechend die generelle Notwendigkeit der Korrespondenz in Landessprache. Dies ist jedoch nicht zu befürchten, wenn man über das Europäische E-Justizportal  navigiert.

Abschließend lässt sich konstatieren, dass die Realisierung von Forderungen und die Vermeidung von Forderungsausfällen oftmals einer fundierten juristischen Beratung bedürfen. Diese Beratung muss stets aber auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Gläubigers im Auge behalten und im Sinne einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Relation geschehen. Denn schlimmer als das Abschreiben von „non performing loans“ und teilweisem Verlust von Gegenforderungen ist für den Gläubiger das Hinzutreten hoher und vergeblicher Kosten der Rechtsverfolgung und Vollstreckung.

Insbesondere unnötige und nicht erstattungsfähige Inkassokosten sollte es zu vermeiden gelten. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 (Az.VII ZB 53/05, abgedruckt in NJW 2006, S. 446) ausführt, sind die Kosten, die  durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens im Mahnverfahren entstehen, nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.

Die umfassende Wahrnehmung der Interessen des Mandanten – vom verzugsbegründenden Brief, über das Gerichtsverfahren bis zum Ende der Zwangsvollstreckung – wird durch den Rechtsanwalt gewährleistet.

WK Legal berät und vertritt sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen in sämtlichen vollstreckungsrechtlichen Fragestellungen. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@wklegal.de

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